Rahmen-Friedhofsordnung der Diözese Graz-Seckau
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-I, vom 26. Jänner 2011, 3., S. 7-13)
FRIEDHOFSORDNUNG
für den öffentlichen römisch-katholischen Friedhof der Pfarre
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Besitzverhältnis und Verwaltung
§ 2 Friedhofssprengel
§ 3 Arten von Grabstellen
§ 4 Ausmaß der Grabstellen, Breite der Wege
§ 5 Gräberverzeichnis
§ 6 Erwerb eines Grabes
(1)–(2) Erwerb
(3) Beisetzrecht
(4)–(8) Nachfolge im Grabrecht
§ 7 Grabdenkmäler und Instandhaltung der Gräber
§ 8 Erlöschen der Grabrechte
§ 9 Gebührenordnung
§ 10 Sanitätspolizeiliche Bestimmungen
§ 11 Verhalten am Friedhof
§ 12 Rechtsstreitigkeiten
§ 13 Sanktionen
§ 14 Änderungen und Ergänzungen der Friedhofsverwaltung
§ 15 Inkrafttreten
§ 1
Besitzverhältnis und Verwaltung
(1)
Der Friedhof der röm.-kath. Pfarre _____ ist ein öffentlicher kirchlicher Friedhof. Er besteht aus der Parzelle_____der KG _____, EZ._____, im Eigentum der _______________.Das Ausmaß des Friedhofes beträgt______.
(2)
Die Verwaltung des Friedhofes steht dem Wirtschaftsrat der Pfarre ______ zu (§ 22 der Ordnung für den pfarrlichen Wirtschaftsrat), der zur laufenden Verwaltung eines seiner Mitglieder als Friedhofsverwalter[1] Auf Personen bezogene Aussagen, mit Ausnahme der Kleriker, gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.
§ 2
Friedhofssprengel
(1)
Der Friedhof ist zur Beerdigung von Personen, die im Friedhofssprengel ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sterbeort haben, bestimmt. Dies gilt ebenso für jene Personen, die außerhalb des Friedhofssprengels in einem Alten- oder Pflegewohnheim untergebracht sind und davor ihren Wohnsitz im Friedhofssprengel hatten.
Wenn auf dem Friedhof Personen aus anderen Pfarren bestattet werden, sorgt die Friedhofsverwaltung für die Verständigung der Wohnpfarren der bestatteten Katholiken.
(2)
Der Friedhofssprengel umfasst
(3)
Dem Grabberechtigten steht die Beerdigung seiner Angehörigen (siehe § 6 Abs. 4) unabhängig vom Wohnsitz zu.
(4)
Besteht auf dem Friedhof bereits ein Grab, das für die Leiche in Anspruch genommen werden könnte, so ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, ein neues Grab beizustellen.
§ 3
Arten der Grabstellen
(1)
- Erdgräber,
- Grüfte,
- Urnengräber (Urnenwände, Nischen, Stelen, Urnenerdgräber,Urnen in Erdgrabstätten).
(2)
a) Erdgräber sind Grabstätten, die von den Angehörigen nach Möglichkeit ausgesucht werden können und zur Bestattung des Erwerbers und seiner Angehörigen gemäß § 6 (4) dienen. Eine Verlängerung des Grabrechtes nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 10 (2) ist grundsätzlich vorgesehen (vorbehaltlich § 8).
b) Grüfte sind (über- oder unterirdische) Bauwerke zur Aufnahme von Särgen und Urnen. Mit ihnen verbundene Aufbauten (wie Arkaden usw.) sind Teil der Grabstätte. Für Grüfte können besondere Plätze im Friedhof vorgesehen werden. Länge und Breite des überlassenen Gruftplatzes und die Aufnahmefähigkeit sind bei der Zustimmung zur Grufterrichtung schriftlich festzulegen. Um die Genehmigung ist schriftlich in sinngemäßer Anwendung von § 7 bei der Friedhofsverwaltung anzusuchen. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bedarf aber zu ihrer Rechtswirksamkeit noch der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates. Erst nach Vorliegen dieser Zustimmung und der Genehmigung des Bauwerkes durch die Baubehörde (Gemeinde) bzw. einer Bestätigung der Baubehörde, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, kann mit dem Bau der Gruft begonnen werden.
c) Urnengräber sind Grabstätten an eigens hiefür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stellen in einem Urnenhain oder Urnennischen (Urnenwand), deren Ausmaß die Friedhofsverwaltung festlegt. Urnen können aber auch in Erdgräbern beigesetzt werden, jedoch ohne Errichtung eines Urnenschachtes. Die Urnen haben aus verrottbaren Material zu bestehen (§ 24 Abs. 1 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz). Kommen bei einer Beisetzung eines Leichnams nicht verrottete Urnen zum Vorschein, so sind diese tiefer im selben Erdgrab wieder beizusetzen.
§ 4
Ausmaß der Grabstellen, Breite der Wege
(1)
a) Grabstätten sind in der Regel 2 m lang und 1,10 m breit. Die Größen sind in den Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltungfestzuhalten und dem Grabberechtigten zu bestätigen. Die Breite mehrstelliger Gräber ist jedenfalls so festzulegen, dass zwischen den Särgen eine Trennwand aus Erde erhalten bleibt. Die Grabtiefe beträgt bei Tiefgräbern, die zur Bestattung von zwei Leichen übereinander benützt werden sollen, mindestens 2,40 m, sonst mindestens 1,80 m. Für Urnen in Erdgräbern beträgt die Grabtiefe mindestens 1 m; wenn während der Ruhezeit Erdbestattungen möglich bleiben sollen, sind die Urnen entsprechend tiefer zu bestatten.
b) Urnenerdgräber sind ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt und müssen eine Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m haben.
In den Maßen von lit. a) und b) ist das Ausmaß einer allfälligen Umrandung berücksichtigt. Das Ausmaß der Umrandung richtet sich nach den Vorschriften der Grabgestaltung (§ 7 FO).
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann unter Bedachtnahme auf die Bodenverhältnisse bei Platzmangel allgemein anordnen, dass eine Grabstelle von vornherein als Tiefgrab ausgebaut wird, damit eine mehrfache Belegung ermöglicht ist.
(3)
Die Breite der Wege ist von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Sie sollen zwischen den Grabreihen möglichst behindertengerecht sein. Zwischen den Grabstellen soll möglichst ein Zwischenraum von mindestens 25 cm verbleiben. Wenn die Kopfseiten der Grabreihen aufeinandertreffen, ist aus Sicherheitsgründen (Personen, Standfestigkeit der Grabdenkmäler) bei einer Neuordnung des Friedhofsteils ein Mindestabstand von 40 cm vorzusehen. Über die Gestaltung der Wege und Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(4)
Bestehende davon abweichende Grabausmaße bleiben aufrecht, bis anlässlich einer Grabrechtsverlängerung (Zeitpunkt der Fälligkeit der Verlängerungsgebühr) oder einer Neuordnung des betreffenden Friedhofsteils eine Änderung von der Friedhofsverwaltung verlangt wird.
§ 5
Gräberverzeichnis
(1)
Zur Evidenz der Gräber ist ein Friedhofsplan anzulegen und laufend zu ergänzen. Aus diesem müssen die Nummer (Feld, Reihe) und die Lage jedes Grabes ersichtlich sein. Außerdem ist eine Gräberkartei (elektronisch oder gegebenenfalls händisch) von der Friedhofsverwaltung zu führen. Daraus müssen die Lage (Feld, Reihe, Nummer) und die Art des Grabes (Erdgrabstätte, Gruft, Urnengrab), der Name des Bestatteten, der Tag des Begräbnisses ersichtlich sein, weiters die Lage im Grab (Tiefgrab, bei mehrstelligen Gräbern die genaue Lage) sowie Name und Anschrift des Grabberechtigten, alle Einzahlungen und behördlichen Auflagen das Grab betreffend und Ähnliches.
(2)
Der Grabberechtigte ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse der Friedhofsverwaltung schriftlich bekannt zu geben, damit die Zustellung von Schriftstücken der Friedhofskanzlei gewährleistet ist.
Wenn der Grabberechtigte schriftlich nicht verständigt werden kann, erfolgt eine Zustellung auf andere Weise, wie Anschlag im Friedhofsbereich, Hinweis am Grabstein, Verlautbarung im Pfarrblatt oder Ähnliches. Diese Form der Zustellung gilt nach sechs Monaten als rechtswirksam.
§ 6
Erwerb eines Grabes
(1)
Erwerb
Durch den Erwerb eines Grabes erhält der Grabberechtigte ein Nutzungsrecht nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung und verpflichtet sich zu ihrer Einhaltung.
Bei rechtsgestaltenden Vorgängen besteht gegenüber der Friedhofsverwaltung Ausweispflicht. Das Verfügungsrecht des Friedhofseigentümers wird durch den Erwerb eines Grabes beschränkt, aber nicht aufgehoben. Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann deshalb jeweils nur von einer Person ausgeübt werden, dasselbe gilt für juristische Personen (s. Abs. 8).
Durch die Bezahlung der Grabgebühren tritt keine Änderung der nutzungsberechtigten Person ein. Die Zahlung gilt unabhängig von der zahlenden Person als im Namen und für Rechnung der nutzungsberechtigten Person erfolgt, die in den Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung eingetragen ist. Eine Änderung des Grabrechtes kann nur durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
(2)
Der Erwerb einer Grabstätte berechtigt außer zu seiner eigenen Bestattung jedenfalls auch zu der von Angehörigen des Grabberechtigten, soweit die von der jeweiligen Friedhofsordnung oder den besonderen sanitätspolizeilichen Anordnungen festgelegte Aufnahmefähigkeit reicht und die von der Friedhofsordnung geforderten Bedingungen bezüglich Instandhaltung, Genehmigung des Grabdenkmales und Bezahlung der Gebühren erfüllt sind. Als Angehörige gelten der Ehegatte bzw. ein ihm gesetzlich Gleichgestellter, die Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie mit den Ehegatten und die Geschwister.
(3)
Beisetzrecht
Der Grabberechtigte ist verpflichtet, den überlebenden Ehegatten, der mit dem verstorbenen Grabberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte (das gilt analog für einen ihm gesetzlich Gleichgestellten), in der Grabstätte beerdigen zu lassen, sofern die Aufnahmefähigkeitdes Grabes reicht. Dies gilt nicht bei der Neuvergabe des Grabes.
Dieses Recht muss in einer ausdrücklichen Willenserklärung des Verstorbenen oder, wenn eine solche nicht vorliegt, durch den nächsten Angehörigen des Verstorbenen gegenüber der Friedhofsverwaltung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 1 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz).
(4)
Nachfolge im Grabrecht
Das Grabrecht kommt nach dem Tod des Grabberechtigten oder bei Verzicht auf das Grabrecht nachstehenden Angehörigen in folgender Reihenfolge zu: volljährige Kinder nach Alter, volljährige Enkelkinder nach Alter, Ehegatten und Eltern (nach Alter). Diese Angehörigen müssen aber bei Erwerb des Grabrechtes ihren Hauptwohnsitz im Friedhofssprengel haben. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, geht das Grabrecht auf jene Angehörigen des Grabberechtigten, die im Friedhofssprengel wohnen, über. Wer jedoch das Grabrecht erworben hat, behält es, auch wenn er aus dem Friedhofssprengel wegzieht.
Der Anspruch auf das Grabrecht muss innerhalb von sechs Monaten (ab Tod oder Verzicht des Grabberechtigten) geltend gemacht werden, wobei das Grabrecht in der obigen Reihenfolge vergeben wird. Bei einem Verzicht auf das Grabrecht kommt die Grabberechtigung den Angehörigen des vorletzten Grabberechtigten in der obigen Reihenfolge zu.
Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich abzugeben, um gültig und wirksam zu sein.
Der Kreis der Grabberechtigten kann durch Parteienvereinbarung gegenüber der Friedhofsverwaltung nicht geändert werden. Intern abgesprochene Vereinbarungen zwischen den Grabberechtigten können keine Erweiterung der Anspruchsberechtigung gegenüber den Bestimmungen der Friedhofsordnung bewirken.
Gegenüber der Friedhofsverwaltung gilt der Grabberechtigte als unbeschränkt erklärungs- und verfügungsberechtigt hinsichtlich aller Rechte an dem Grab.
(5)
Über den Erwerb einer Grabstätte stellt die Friedhofsverwaltung eine Bestätigung aus. Diese enthält die Lage und die Art des Grabes, den Namen des Bestatteten, das Begräbnisdatum und den Namen des Grabberechtigten.
(6)
Wer das Grabrecht übernimmt, bestätigt mit seiner Unterschrift, dass ihm die Grabrechtsnachfolge gemäß den Bestimmungen der Friedhofsordnung zukommt, er sich verpflichtet, die Bestimmungen der Friedhofsordnung zu beachten, und bei ihrer Nichtbeachtung die Friedhofsverwaltung gegenüber Dritten haftungsfrei stellt. Sollte sich innerhalb von sechs Monaten ab Übernahme des Grabrechtes herausstellen, dass es nicht gemäß derFriedhofsordnung übernommen worden ist, kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht entziehen und neu vergeben.
(7)
Es besteht kein Anspruch auf Ersterwerb eines Grabes vor Eintritt eines Todesfalles.
(8)
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder Vereine, die statutengemäß das Andenken Verstorbener pflegen, können einen Antrag auf Erwerb eines Grabrechtes stellen. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung. Beim Erwerb ist schriftlich festzulegen, in welcher Weise (z. B. für Ehrengräber usw.) die Grabberechtigung ausgeübt werden darf. Die Weitergabe solcher Grabrechte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung wirksam.
§ 7
Grabdenkmäler und Instandhaltung der Gräber
(1)
Der Friedhof ist entsprechend seinem Charakter als geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte zu pflegen und zu schmücken. Dies gilt für den Friedhof als ganzen wie für jedes einzelne Grab. Der Friedhof ist der sichtbare Ausdruck der Gesinnung der christlichen Gemeinde.
(2)
Jedes Grab muss gepflegt sein. Nach einer Beisetzung ist der gepflegte Zustand möglichst bald, längstens innerhalb von zwölf Monaten wiederherzustellen. Bestehende Grabdenkmäler, Gruftbauten usw. dürfen nicht verwahrlosen.
(3)
Die Grabberechtigten können Erdgräber mit einer Einfassung aus Stein versehen, die in der Regel nicht höher als 8 cm aus dem umgebenden Bodenniveau herausragen soll; bei extremen Bodensituationen (Hanglange) ist davon ein Abgehen möglich. Eisengitter und Holzzäune sind verboten.
Die Umfassung muss sich innerhalb der durch § 4 vorgegebenen Grundfläche halten, davon abweichende Ausmaße kann die Friedhofsverwaltung vorschreiben. Einfassungen können aber auch generell oder für Teile des Friedhofes verboten werden.
(4)
Die Grabdenkmäler haben den Grundsätzen der christlichen Lehre zu entsprechen und sie sollen ein christliches Symbol zeigen, außer es handelt sich um Gräber Andersgläubiger. Aus der Gestaltung des Grabdenkmals muss zumindest der Kopfteil der Grabstätte zu erkennen sein. In der Ausgestaltung der Gräber ist auf die Pietät und das ästhetische Empfinden und die landschaftliche und architektonische Eigenart des Friedhofes zu achten. Dabei sind die von der Friedhofsverwaltung erlassenen Richtlinien einzuhalten.
(5)
Für die Aufstellung, Umgestaltung und jede Änderung eines Grabdenkmales ist die vorhergehende schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Als Änderung gilt nicht die bloße Ergänzung der Grabinschrift mit Namen und Geburts- und Sterbe-Daten des Bestatteten. Bei rechtswidriger oder Ärgernis erregender Gestaltung kann die Friedhofsverwaltung die umgehende Entfernung verlangen und nötigenfalls von sich aus die Schrift unkenntlich machen, ohne dass der Grabberechtigte Schadenersatzforderungen stellen kann; in diesem Fall kann die Friedhofsverwaltung die Verlängerung des Grabrechtes ablehnen.
Um die Zustimmung ist unter Vorlage eines auch die Nachbargräber darstellenden Aufrisses im Maßstab 1:10 sowie einer Situationsskizze 1:50, die die Nachbargräber und den anschließenden Weg darstellt, anzusuchen. Steinmetze und andere Handwerker dürfen mit ihren Arbeiten hinsichtlich der Änderung eines Grabdenkmales oder einer Neuerrichtung erst nach Genehmigung des Planes durch die Friedhofsverwaltung beginnen. Sie haben vor Arbeitsaufnahme am Friedhof rechtzeitig den Beginn der Friedhofsverwaltung (Pfarrkanzlei) mitzuteilen. Ebenso haben sie ihr die Fertigstellung des Arbeitsauftrages umgehend bekanntzugeben, damit die ordnungsgemäße Ausführung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden kann (Kommissionierung). Bei nicht plankonformer Ausführung kann die Friedhofsverwaltung die Korrektur binnen einer angemessenen Frist verlangen und, erfolgt diese nicht, das Grabrecht gemäß § 8 entziehen.
(6)
Entspricht das beantragte oder beanstandete Grabdenkmal nicht den Vorschriften des Absatzes 4, so wird die Zustimmung verweigert bzw. das Gesuch mit der Bezeichnung des Mangels zurückgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Gesuche innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden. Gegen die Ablehnung eines Grabdenkmales oder wegen Säumigkeit steht innerhalb von drei Monaten der Einspruch an das Bischöfliche Ordinariat offen. Dieses entscheidet endgültig.
(7)
Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen bleiben Eigentum der Grabberechtigten, solange nicht der Verfall (§ 8) nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung eintritt.
(8)
Die Grabberechtigten sind verpflichtet, die Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten dauernd zu erhalten und zu pflegen, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Sie haften der Friedhofsverwaltung und Dritten gegenüber für alle Ansprüche aus Vernachlässigungen dieser Pflichten. Mit der Genehmigung eines Grabdenkmales übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung und Sicherheit des Grabdenkmals. Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, eine Ersatzvornahme auf Kosten des Grabberechtigten durchzuführen.
(9)
Sträucher dürfen von den Grabberechtigten nicht in die Zwischenräume und Wege, sondern nur in die zustehende Grabfläche (§ 4) gepflanzt werden. Sie dürfen die Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiten. Sie sind überhaupt nur dann gestattet, wenn sie nicht die Wege und Nachbargräber beeinträchtigen. Bäume dürfen von den Grabberechtigten nicht gepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung ist zur Ersatzvornahme (Beschneidung, Entfernung) auf Kosten des Verpflichteten berechtigt. Auf einem Pfarrfriedhof ist auf Grund seines Charakters als Ruhestätte der Toten grundsätzlich weder im Gelände noch auf den einzelnen Gräbern Werbung erlaubt.
Das Anbringen von dezenten Firmenbezeichnungen, die mit Begräbnis und Grabpflege zusammenhängen, wird jedoch für folgende Bereiche gestattet, sofern die jeweiligen Grabberechtigten zustimmen:
Firmennamen von Steinmetzbetrieben auf Gedenkzeichen oder auf sonstigen Grabstellenausstattungen dürfen nur in einer wesentlich kleineren Schrift als die Grabinschrift am unteren Rand oder auf der Rückseite angebracht werden und auch bei großen Steinen eine Höhe von 1,5 cm nicht überschreiten.
Firmenbezeichnungen von Friedhofsgärtnern, die ein Grab regelmäßig pflegen, können auf Stecktafeln angebracht werden, die eine sichtbare Höhe von 15 cm und eine Breite von 3 cm nicht überschreiten; vorzuziehen ist jedoch das Anbringen einer Stecktafel nur mit Berufszeichen (ohne Namen) in einer bestimmten Farbe und die Erklärung der Farbhinweise (Namen der Gärtner) beim Friedhofseingang.
Bestatter können auf dem Namensschild des Verstorbenen einen im Verhältnis zu dessen Namen wesentlich kleineren unaufdringlichen Firmenhinweis anbringen. Innerhalb des Friedhofes sind Werbeflächen, das Verteilen (z. B. von Foldern) und das Aufkleben von Werbematerialien auf Grabdenkmälern, Laternen, Urnenwänden usw. grundsätzlich untersagt. Eine allfällige auf den Friedhof bezogene Firmenwerbung beim Friedhofseingang bzw. außerhalb des Friedhofes bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Friedhofsbetreiber.
(10)
Der Winterdienst ist von der Friedhofsverwaltung ausschließlich auf den Hauptwegen durchzuführen, nicht jedoch zwischen den einzelnen Grabreihen, ausgenommen vor einem Begräbnis der Zugang zur jeweiligen Grabstätte. In Ausnahmefällen kann bei schwierigen winterlichen Verhältnissen der Friedhof teilweise oder vollkommen gesperrt oder mit einer Warntafel das Begehen zur Gänze der Eigenverantwortung der Friedhofsbesucher überlassenwerden, ohne dass dadurch eine Haftung seitens der Friedhofsverwaltung eintritt.
(11)
Behördliche Auflagen hinsichtlich der Grabstätte sind vom Grabrechtsinhaber unter Beachtung von § 7 (5) umzusetzen.
§ 8
Erlöschen der Grabrechte
(1)
Werden die in der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Gebühren nicht vor Fristablauf entrichtet, so kann die Friedhofsverwaltung über die betreffenden Grabstellen vorbehaltlich des Absatzes 2 frei verfügen. Es ist Sache der Grabberechtigten, die Fristen rechtzeitig wahrzunehmen. Dasselbe gilt für Gräber, die sich in einem Sicherheitsgefährdenden Zustand befinden oder nicht gepflegt sind, oder wenn ein Grabdenkmal besteht oder errichtet wurde, das nicht von der Friedhofsverwaltung genehmigt worden ist, oder bei nachhaltiger Verletzung der Friedhofsordnung.
(2)
Vor Einziehung des Grabes ist der Grabberechtigte zu verständigen (vgl. § 5 Abs. 2). Er hat innerhalb von sechs Monaten, wenn ihm von der Friedhofsverwaltung nicht eine längere Frist gesetzt worden ist, den Mangel zu beheben bzw. die offene Gebühr zu bezahlen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat er das Grabdenkmal, die Einfassung und sonstige Grabausstattung auf seine Kosten zu entfernen. Dasselbe gilt bei Verzicht auf das Grabrecht, sofern es keine Grabrechtsnachfolge gibt oder der neue Grabberechtigte weder das Grabdenkmal, noch die Einfassung oder sonstige Grabausstattung übernimmt. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, eine Ersatzvornahme (Entfernung des Grabdenkmals, der Einfassung und sonstiger Grabausstattung) auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen. Gleichzeitig verliert der Verpflichtete das Eigentumsrecht an dem Grabdenkmal (mit allen Auf- und Einbauten).
(3)
Die Einziehung eines Grabes nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Rückerstattung von Gebühren.
(4)
Aus folgenden wichtigen Gründen ist weiters noch während der Dauer des Grabrechtes sein Entzug möglich bzw. kann eine Verlängerung bei Grabstätten abgelehnt werden.
a) Bei Umgestaltung, Neuordnung oder Erweiterung des Friedhofes, bei Bauführungen am Friedhof und sonstigen im besonderen Interesse des Friedhofes und der Friedhofsverwaltung gelegenen Gründen. Wenn für die vorgenannten Maßnahmen ein Grab in Anspruch genommen werden muss, hat eine Verständigung des Grabberechtigten wie in Absatz 2 zu erfolgen. Wenn die Dauer des Grabrechtes noch nicht abgelaufen ist, hat die Friedhofsverwaltung dem Berechtigten eine andere Grabstelle anzubieten, wobei die bereits bezahlte Grabgebühr anteilsmäßig anzurechnen ist.
Die Verlegung des Grabes (Grabaufbau, Einfassung, sonstige Ausstattung) ist von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten durchzuführen. Ist die Verwesungsdauer eines Beigesetzten noch nicht abgelaufen, hat die Friedhofsverwaltung, wenn es der Berechtigte wünscht, auch auf ihre Kosten eine Exhumierung durchzuführen. Bei Ablauf der Grabrechtsdauer hat die Friedhofsverwaltung, sofern Platz am Friedhof vorhanden ist, dem Berechtigten eine andere Grabstelle anzubieten. Die Verlegungs- oder Exhumierungskosten sind aber in diesem Fall vom Berechtigten zu tragen.
b) Platzmangel: Wenn am Friedhof kein Platz für die Neuvergabe von Gräbern für Verstorbene mehr vorhanden ist, kann nach Ablauf des Grabrechtes seine Verlängerung verweigert werden, ohne dass die Friedhofsverwaltung zu irgendwelchen Kosten verpflichtet ist.
(5)
Bei Neuanlegung‑, Verbreiterung von Wegen und sonstigen Vorhaben der Friedhofsverwaltung (Gräberregulierung) kann eine Versetzung eines Grabaufbaues und der Grabumrandung erforderlich sein. Hier gilt dasselbe wie unter Absatz 4 a auch hinsichtlich der Kosten dieser Versetzung. Es handelt sich aber um kein Erlöschen eines bestehenden Grabrechtes, so dass eine Exhumierung oder Neuvergabe eines Grabes nicht nötig ist.
(6)
In allen Fällen des Absatzes 4 und 5 gilt die Frist von sechs Monaten nach Verständigung für die Einziehung des Grabes bzw. die Verlegung oder Versetzung.
(7)
Mit der behördlich genehmigten Auflösung des Friedhofes erlöschen alle Grabrechte ohne Anspruch an die Friedhofsverwaltung auf Erstattung von Gebühren oder Ersatz von Aufwendungen. Für das Wegnahmerecht gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 9
Gebührenordnung
(1)
Sämtliche Gebühren dienen ausschließlich der Erhaltung und Pflege des Friedhofes sowie seiner Verwaltung. Eine Rücklage für künftige größere Aufwendungen ist zu bilden.
(2)
Diese Gebührenordnung wird vom Wirtschaftsrat der Pfarre erlassen und bedarf bei Abweichen von der diözesanen Gebührenordnung der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Graz-Seckau. Die Mindestgebührenwerden vom Bischöflichen Ordinariat festgesetzt und im Kirchlichen Verordnungsblatt verlautbart.
§ 10
Sanitätspolizeiliche Bestimmungen
(1)
Diesbezüglich wird auf die Vorschriften des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes hingewiesen.
(2)
Die Wiederbelegung eines Grabes, bezogen auf die konkrete Lage, ist nur nach Ablauf der Ruhezeit zulässig. Die Ruhezeit (Verwesungszeit) beträgt zehn Jahre, bei Kindern unter sechs Jahren fünf Jahre, für Urnen fünf Jahre nach ihrer Bestattung.
§ 11
Verhalten am Friedhof
(1)
Am Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht. Es sind daher insbesondere Spielen, Herumlaufen, Lärmen, Radfahren, Befahren mit Motorfahrzeugen – ausgenommen Arbeiten von Gewerbetreibenden in Ausübung ihres Berufes –, Mitnahme von Hunden u. dgl. verboten.
(2)
Zur Ablagerung von Abfällen des Grabschmuckes ist ein entsprechender Platz, der Anlage des Friedhofes entsprechend, sichtdicht herzustellen. Abfälle sind nur an diesem Platz abzulegen und nach verrottbarem Material, Glas, Steinen, Erde, Plastik usw. und Restmüll nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu trennen.
(3)
Personen und Firmen, die im Friedhof Arbeiten ausführen, sind verpflichtet, überflüssige Schmutz- und Lärmentwicklung zu vermeiden und nach Beendigung ihrer Arbeiten unverzüglich Fundamentreste, alte, nicht mehr in Benützung genommene Grabsteine, Bauschutt usw. auf ihre Kosten zu entsorgen; eine Ablagerung auf dem Abfallplatz des Friedhofes ist verboten. Biomüll ist in die dafür gewidmeten Biomüllsammelstellen des Friedhofes zu geben.
§ 12
Rechtsstreitigkeiten
Bei Unklarheiten zwischen Parteien über Rechte und Pflichten aus dieser Friedhofsordnung können die Friedhofsverwaltung, die zuständige Bezirkshauptmannschaft (in sanitätspolizeilichen Fragen) und das zuständige Gericht angerufen werden.
§ 13
Sanktionen
Bei Verstößen gegen die Friedhofsordnung können außer den bereits angeführten Folgen (§ 8) je nach Tatbestand gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Schritte unternommen werden. Steinmetzen und anderen Professionisten kann bei wiederholten oder schwerwiegenden Verfehlungen gegen die Friedhofsordnung nach vorhergehender schriftlicher Abmahnung die Arbeitserlaubnis im Friedhof entzogen werden.
§ 14
Änderungen und Ergänzungen durch die Pfarre zur diözesanen Rahmen-Friedhofsordnung
Diese Friedhofsordnung richtet sich nach der Rahmen-Friedhofsordnung für die Diözese Graz-Seckau, verlautbart im Kirchlichen Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau 2011,3 mit Änderungen bzw. Ergänzungen, die an den im Folgenden genannten Stellen eingearbeitet sind: —
§ 15
Inkrafttreten
Die Friedhofsordnung tritt mit dem auf die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft folgenden Monatsersten in Kraft. Die frühere Friedhofsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Diese Friedhofsordnung ist mit Erlass des Bischöflichen Ordinariates Graz-Seckau vom_________, Ord.-Zl. _________ und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom _________, GZ.: _________ genehmigt.
[1] Auf Personen bezogene Aussagen, mit Ausnahme der Kleriker, gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.