Katholische Jungschar und Katholische Jugend - Statut
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2012-II, vom 25. Mai 2012, 14., S. 17-20)
Die Katholische Jungschar der Diözese Graz-Seckau und die Katholische Jugend der Diözese Graz-Seckau sind wesentliche Bereiche des Bischöflichen Amtes Junge Kirche. Kirchliche Arbeit für Kinder und Jugendliche und mit Kindern und Jugendlichen ist Aufgabe der gesamten Kirche. Im Rahmen des Amtes Junge Kirche arbeiten Jungschar und Jugend nach dem folgenden Statut.
1. Grundsätze
Die Katholische Jungschar und die Katholische Jugend sind Bewegungen junger Menschen, die die Katholische Kirche mit ihrem Glauben, ihren Hoffnungen und ihren Sorgen mitprägen und mitgestalten.
Ihr kirchlicher Dienst richtet sich nach den Grundsätzen der Katholischen Aktion, wie sie vom Zweiten Vatikanischen Konzil in Apostolicam actuositatem 20 1 formuliert werden. Sie nehmen ihre Verantwortung im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof, dem das moderamen superius zukommt, eigenständig wahr. Ihr Apostolat richtet sich nach den vom Ordinarius bestätigten Leitlinien. Mit der Katholischen Aktion (KA) sind Katholische Jungschar und Katholische Jugend dadurch verbunden, dass sie in ihr gemäß deren Statut vertreten sind.
Katholische Jungschar und Katholische Jugend wollen:
- die Kirche als Gemeinschaft aus dem Glauben lebender und in der Liebe tätiger Menschen erfahrbar und erlebbar machen und
- Kinder und Jugendliche bei der Entdeckung des Glaubens, bei ihrer persönlichen Glaubensentscheidung und bei der Einübung in das christliche Leben begleiten.
- die entwicklungspsychologisch notwendige und freiwillig gesuchte Gemeinschaft Gleichaltriger ermöglichen.
Sie arbeiten ganzheitlich; das gesamte Leben junger Menschen (wie Gebet, Spiel, Sport, Feier, Diskussion) wird im christlichen Geist zu gestalten versucht.
1.1. Die Katholische Jungschar
Die Katholische Jungschar der Diözese (KJS) richtet ihr besonderes Augenmerk auf die Kinder gemäß dem Wort Jesu:
"Lasst die Kinder zu mir kommen!" 2 , und ihrem Motto: "Wir stellen Kinder in die Mitte." 3 Die KJS wendet sich an Buben und Mädchen vorwiegend im Alter von 5 bis 15 Jahren und an die in den Pfarren verantwortlichen Gruppenleiter. Sie ist Trägerin der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit Kindern in Zusammenarbeit mit Eltern und Schule für den Heilsdienst an den Kindern.
1.2. Die Katholische Jugend
Die Katholische Jugend der Diözese (KJ) wendet sich an Jugendliche und junge Erwachsene vorwiegend im Alter von 13 bis 30 Jahren. Sie ist Trägerin der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit Jugendlichen. Ihre Schwerpunkte sind:
Spiritualität und Firmung, Persönlichkeitsentwicklung, gesellschaftliches Engagement und sinnvolle Freizeitgestaltung.
2. Katholische Jungschar und Katholische Jugend auf Diözesanebene
2.1. Vorsitzende
Katholische Jungschar und Katholische Jugend haben je drei Vorsitzende, von denen jeweils einer die Funktion des ersten Vorsitzenden 4 innehat. Unter den drei Vorsitzenden sollen Frauen und Männer vertreten sein. Sie werden von ihrem jeweiligen Forum gewählt und vom Ordinarius bestätigt. Ihre Funktionsdauer beträgt zwei Jahre.
2.1.1. Aufgaben der Vorsitzenden
Vorsitz in der Diözesanleitung, der EDL und im Forum,
- Vertretung von KJS bzw. KJ,
- Vertretung der Interessen von Kindern bzw. Jugendlichen,
- regelmäßiger Kontakt mit dem Ordinarius,
- Repräsentation von Katholischer Jungschar bzw. Katholischer Jugend durch Kontakte und Teilnahme an Veranstaltungen auswärtiger Einrichtungen,
- Kontakte mit der KA in der Diözese, mit Jungschar bzw. Jugend anderer Diözesen, Austausch mit der Bundesebene,
- Kontakte mit Pfarrgruppierungen, inner- und außerkirchlichen
- Kinder- und Jugendorganisationen,
- Auseinandersetzung mit kirchlichen und gesellschaftspolitischen Themen, die die Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, und Entwicklung von sich daraus ergebenden neuen Ideen, Positionen und Stellungnahmen,
- Beratung von Strukturfragen und in der Personalauswahl von Angestellten für ihren Bereich im Amt Junge Kirche,
- Bei Wechsel: Übergabe an die neuen Vorsitzenden,
- Beschluss der Vertretung der KJS und der KJ durch einen Vorsitzenden im Präsidium der KA.
2.1.2. Aufgaben des ersten Vorsitzenden
- Verantwortung für die Kontakte mit der Leitung des Amtes Junge Kirche,
- Vertretung der Anliegen des Bereichs nach außen (Positionen, Stellungnahmen, Vertretung in der verbandlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen).
2.2. Forum
Katholische Jungschar und Katholische Jugend haben je ein Forum. Das Forum ist das Beratungs- und Wahlgremium. Die Foren treten mindestens einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Die Foren werden zu außerordentlichen Sitzungen einberufen,
- wenn zwei Vorsitzende innerhalb der Funktionsperiode für die laufende Periode nach zu wählen sind, sofern das Forum nicht innerhalb der nächsten sechs Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammentritt,
- auf Beschluss der Diözesanleitung,
- auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern des Forums.
2.2.1. Aufgaben der Foren
- Vernetzung, Erfahrungs- und Informationsaustausch,
- Weiterbildung und Impulsgeber für Mitarbeitende aus den Pfarren,
- Bildungs- und Arbeitsforum zu einem von der Diözesanleitung vorgeschlagenen Thema,
- Wahl von drei Vorsitzenden gemäß der Wahlordnung.
2.2.2. Mitglieder mit Stimmrecht
- die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung gem. 2.3.2,
- die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Arbeitskreise des jeweiligen Bereichs im Amt Junge Kirche,
- die im Amt Junge Kirche für den jeweiligen Bereich angestellten Personen,
- Jungschar-, Ministranten-, bzw. Jugendleiter und ‑verantwortliche in den Pfarren,
- Beauftragte für Jungschar bzw. Jugend in den Pfarrgemeinderäten.
2.2.3. Eingeladene mit beratender Funktion
Zu den Foren werden eingeladen:
- Amtsleiter der Jungen Kirche
- Diözesanseelsorger der Jungen Kirche.
2.2.3.1. Forum der Katholischen Jungschar
- der Diözesanbischof,
- der Generalvikar bzw. zuständige Bischofsvikar für Jungschar in der Diözese,
- der Diözesanratsdelegierte für die Junge Kirche,
- der Vertreter der KJS im Präsidium der KA Steiermark,
- ein Vertreter der Katholischen Jungschar Österreichs,
- Die Foren sind grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen kann jedoch die Diözesanleitung (Pkt. 2.3) den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
2.2.3.2. Forum der Katholischen Jugend
- der Diözesanbischof,
- der Generalvikar bzw. zuständige Bischofsvikar für die Jugend in der Diözese,
- der Diözesanratsdelegierte für die Junge Kirche,
- der Vertreter der KJ im Präsidium der KA Steiermark,
- ein Vertreter der Katholischen Jugend Österreichs,
- Vertreter von Erneuerungsbewegungen und nichtkirchlichen Jugendorganisationen und ‑einrichtungen in der Steiermark.
Weitere Personen können als Gäste eingeladen werden.
Die Foren sind grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen kann jedoch die Diözesanleitung (Pkt. 2.3) den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
2.2.4. Beschlussfassung
Die Foren sind beschlussfähig, wenn zu ihnen spätestens vier Wochen vorher eingeladen worden ist und mindestens ein Vorsitzender und der Amtsleiter der Jungen Kirche oder der Diözesanseelsorger der Jungen Kirche sowie ehrenamtliche Vertreter aus mindestens 10 Pfarren anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Neinstimmen.
Protokolle ergehen an den Diözesanbischof, an den Generalvikar bzw. zuständigen Bischofsvikar, die Amtsleitung der Jungen Kirche, an die Diözesanleitung der Katholischen Jungschar bzw. der Katholischen Jugend.
2.3. Diözesanleitungen (DL) der Katholischen Jungschar und Katholischen Jugend
Katholische Jungschar und Katholische Jugend haben je eine eigene Diözesanleitung.
Die DL ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung Ihres Bereichs. Sie tagt mindestens dreimal jährlich. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gremium oder Einzelpersonen vorbehalten sind.
Die Funktionsperiode beginnt mit der Bestätigung der Vorsitzenden durch den Ordinarius und dauert zwei Jahre.
2.3.1. Aufgaben
- Behandlung der von der einfachen Diözesanleitung (EDL) vorgelegten Themen;
- Forum:
- Planung, Einberufung und Durchführung sowie Weiterarbeit an den Ideen des Forums;
- Strategie, Struktur und Planung:
- Entwickeln von Zielen und Aufgaben für die Katholische Jungschar bzw. die Katholische Jugend unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Forums, gesamtdiözesaner und bundesweiter Schwerpunkte;
- Vorschlag für die Einsetzung der inhaltlichen Arbeitsschwerpunkte des Bereichs, Vorschlag für das Einsetzen, Beauftragen und Beenden von Arbeitskreisen (AK) zur Bearbeitung der Schwerpunkte,
- Entgegennahme der Berichte der Arbeitskreise,
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
- Erarbeiten einer koordinierten Jahresplanung aus den Jahresplanungen der AK ,
- Festlegung und Beschluss der Änderungsanträge für Statut und Wahlordnung sowie für die vom Ordinarius zu genehmigende Geschäftsordnung;
- Forschen, Entwickeln und Bilden:
- Beratung von verschiedenen Ansätzen von Kinderpastoral (Katholische Jungschar) bzw. Jugendpastoral (Katholische Jugend),
- Beratung von gesellschaftlichen und gesamtkirchlichen Themen;
- Vertretung.
Entsendung von Vertretern soweit vorgesehen.
2.3.2. Mitglieder mit Stimmrecht
- Die Vorsitzenden,
- Ein ehrenamtlicher Vertreter eines jeden Arbeitskreises innerhalb des Bereiches,
- bei der Katholischen Jugend die ehrenamtlichen Dekanatsverantwortlichen,
- ein weiterer hauptamtlicher Vertreter der Bereiche,
- Zusätzlich für die Katholische Jugend: ein Vertreter aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitarbeiter.
Die DL kann bis zu vier Personen für einen bestimmten Zeitraum, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Funktionsperiode der Diözesanleitung, kooptieren.
Die DL kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
Der Amtsleiter der Jungen Kirche und der Diözesanseelsorger der Jungen Kirche sind zu jeder Sitzung einzuladen. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
2.3.3. Beschlussfassung
Die Beschlussfassung der DL erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Jedes Mitglied der DL hat eine Stimme. Nimmt eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig wahr, kann sie nur eine einzige Stimme abgeben.
Die DL ist beschlussfähig, wenn:
- mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter:
- ein Vorsitzender
- ein Hauptamtlicher, sowie
- Amtsleiter oder Seelsorger.
Eine Tagesordnung ergeht mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der DL und die Leitung des Amtes Junge Kirche. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können zu Beginn der Sitzung beantragt und mit einfacher Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Von der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das an alle Mitglieder der DL, die Leitung des Amtes Junge Kirche und an den Ordinarius innerhalb von zwei Wochen ergeht.
2.4. Einfache Diözesanleitung (EDL)
Die einfache Diözesanleitung (kurz: EDL) tritt mindestens fünfmal im Jahr zusammen. Die Funktionsperiode beginnt mit der Funktionsperiode der DL und endet mit dem Ende der Funktionsperiode der DL. Die Sitzungsleitung erfolgt im Wechsel zwischen Ehren- und Hauptamtlichen.
2.4.1. Aufgaben
- Strategie, Struktur, Planung:
- Erarbeitung von Schwerpunkten;
- Vorbereitung der DL-Sitzungen,
- Beschlussfassung über das Einsetzen, Beauftragen und Beenden von Arbeitskreisen (AK) und Schwerpunkten,
- Bearbeitung der laufenden Angelegenheiten,
- Finanzen und Fundraising:
- Vergabe von Pfarr- und Projektförderungen entsprechend den finanziellen Möglichkeiten,
- im Rahmen der Bereichs-Budgeterstellung Beratung für den Einsatz von Landes- und Bundessubventionen für Projekte und Vorhaben der Katholischen Jungschar bzw. der Katholischen Jugend,
- Entscheidung über Projekte, für die um Subventionen angesucht wird (Landesjugendbeirat, Bundesjugendförderung),
- Beratung und Stellungnahme zum Budgetvorschlag,
- Beratung und Stellungnahme über den Finanzbericht,
- Außenauftritt:
- Beauftragungen zu Pressemeldungen,
- Beratung zu Stellungnahmen und Positionen,
- Beschlussfassung über Projektkooperationen im Rahmen der diözesanen Richtlinien,
- Entsenden von Vertretern des Bereichs zu Veranstaltungen,
- Personelles:
- Vorschlag der ehrenamtlichen Vertretung in Hearingteams bei Personalbestellungen von Angestellten für den jeweiligen Bereich,
- Stellungnahme zu bevorstehenden Ernennungen eines Seelsorgers der Jungen Kirche und des Leiters des Amtes Junge Kirche.
- Tätigkeitsbericht an die DL.
2.4.2. Mitglieder mit Stimmrecht
- Die Vorsitzenden,
- Der Leiter des Amtes Junge Kirche,
- Der Diözesanseelsorger der Jungen Kirche
- Die EDL kann weitere Personen mit beratender Stimme einladen.
2.4.3. Beschlussfassung
Die Beschlussfassung der EDL erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die EDL ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und der Leiter des Amtes Junge Kirche oder der Diözesanseelsorger der Jungen Kirche anwesend sind. In Ausnahmefällen sind Umlaufbeschlüsse möglich.
Eine Tagesordnung ergeht mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können zu Beginn der Sitzung beantragt und mit einfacher Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Von der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das an alle Mitglieder der EDL innerhalb von zwei Wochen ergeht.
2.5. Gemeinsame Vertretung der KJS und KJ im Diözesanrat
Der Delegierte der Jungen Kirche in den Diözesanrat wird von den jeweiligen Vorsitzenden, dem Amtsleiter und dem Seelsorger der Jungen Kirche gewählt.
3. Katholische Jungschar und Katholische Jugend in den Dekanaten
In jedem Dekanat ist nach Möglichkeit ein Dekanatskreis einzurichten. Dieser dient der Vernetzung, Koordination und Begleitung der dekanatlichen Jungschar- bzw. Jugendpastoral.
Der Dekanatskreis wird von einem ehrenamtlichen Dekanatsverantwortlichen geleitet.
Der Dekanatsverantwortliche wird aus dem Kreis der pfarrlichen Jungschar- bzw. Jugendverantwortlichen für eine zweijährige Funktionsperiode gewählt. Er arbeitet, insbesondere bei der Verwirklichung der diözesanen Schwerpunkte, mit dem Amt der Jungen Kirche zusammen.
Dem Dekanatskreis gehören an:
- ehrenamtlicher Dekanatsverantwortlicher,
- Dekanatsjugendseelsorger,
- Vertreter der Pfarren,
- Vertreter kirchlicher Jugendzentren.
Das Amt Junge Kirche ist zu den Sitzungen einzuladen.
4. Katholische Jungschar und Katholische Jugend in den Pfarren
In der Pfarre bzw. im Pfarrverband wird nach Möglichkeit je ein Team der Katholischen Jungschar und Jugend eingerichtet, diese werden vom Amt der Jungen Kirche unterstützt.
5. Zuordnung zum Amt Junge Kirche
Die Katholische Jungschar und die Katholische Jugend sind dem Bischöflichen Amt Junge Kirche zugeordnet.
6. Protokolle
Bei allen Sitzungen sind Protokolle zu führen. Folgende Inhalte müssen enthalten sein:
- Zeit und Ort der Sitzung
- Anwesende und Entschuldigte
- Dokumentation der pro- und contra-Meinungen zum jeweiligen Beratungsgegenstand
- Anträge im Wortlaut
- Abstimmungsergebnis
7. Schlussbestimmungen
Dieses Statut tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. Es löst allenfalls entgegenstehende Regelungen ab, insbesondere das Statut der Katholischen Jugend Steiermark (KVBl 2003,6 i.d.F. 2007,25).
+ Egon Kapellari, Bischof
Dr. Michael Pregartbauer, Kanzler
(Ord.-Zl.: 1 KJ 2-12 vom 1. Mai 2012)
[1] a) Das unmittelbare Ziel dieser Organisation ist das apostolische Ziel der Kirche, nämlich die Hinordnung auf die Evangelisierung und Heiligung der Menschen sowie auf die christliche Bildung ihres Gewissens, so dass sie die verschiedenen Gemeinschaften und Milieus mit dem Geist des Evangeliums durchdringen können.
b) Die Laien arbeiten in der ihnen eigentümlichen Weise mit der Hierarchie zusammen, tragen ihre eigene Erfahrung bei und übernehmen Verantwortung in der Leitung dieser Organisationen, in der Beurteilung der Verhältnisse, unter denen die pastorale Tätigkeit der Kirche auszuüben ist, und in der Planung und Durchführung des Aktionsprogramms.
c) Die Laien handeln vereint nach Art einer organischen Körperschaft, so dass die Gemeinschaft der Kirche deutlicher zum Ausdruck gebracht und so das Apostolat wirksamer wird.
d) Die Laien, die sich freiwillig anbieten oder zum Wirken und zur direkten Mitarbeit mit dem hierarchischen Apostolat eingeladen werden, handeln unter der Oberleitung der Hierarchie selbst. Diese kann die Mitarbeit auch durch ein ausdrückliches Mandat bestätigen.
[2] Mk 10,14.
[3] Vgl. Mk 9,36.
[4] Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.