Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren –
Neufassung § 4 Ziffer 1
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2017-I, 21. Februar 2017, 3., S. 3)
Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2017 wird die Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese Graz-Seckau, veröffentlicht im KVBl 2016, 38, in § 4 Ziffer 1 wie folgt geändert:
„1. Die Mitglieder des WR werden vom Pfarrgemeinderat (PGR) im Einvernehmen mit dem Pfarrer gewählt. Die Funktionsdauer des WR läuft bis zur konstituierenden Sitzung des nächsten WR.“
Ord.-Zl.: 5 A 9-16
+ Wilhelm Krautwaschl m.p
Bischof
Dr. Michael Pregartbauer m.p.
Kanzler
Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese Graz-Seckau
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2015-III, 25. September 2015, 27., S. 26)
Mit Wirksamkeit 1.1.2016 wird in § 15 b) Wirtschaftsratsordnung für die Pfarren der Diözese Graz-Seckau wie folgt abgeändert:
b) Zeichnungsberechtigung
Für den Zahlungsverkehr mit Banken Einzelzeichnung: Ausschließlich bei Einzahlungen Doppelzeichnung: Unabhängig von der Höhe des Betrags für den gesamten Zahlungsverkehr (Behebungen, Überweisungen, und Überträge von Girokonten, Sparbüchern, Wertpapieren u.ä.) der Pfarre einschließlich aller Einrichtungen (Pfründe, Kindergarten, Friedhof, Filialkirche, Betrieb gewerblicher Art etc.).
Die Abwicklung des laufenden Geldverkehrs obliegt dem Vorsitzenden oder geschäftsführenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und den zeichnungsberechtigten Mitgliedern des Wirtschaftsrates.
Der Pfarrer und ihm gleichgestellte Priester sind als Vorsitzende des Wirtschaftsrates immer zeichnungsberechtigt. Der Wirtschaftsrat kann die Zeichnungsberechtigung auch Personen zuerkennen, die nicht dem WR angehören (Angestellte oder Dritte). Wird die Zeichnungsberechtigung Dienstnehmern des Pfarrers zuerkannt, bedarf dies zur Gültigkeit der Zustimmung des Ordinarius.
Ord.Zl.: 5 A 7-15
ORDNUNG für den Wirtschaftsrat in den Pfarren
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-III, vom 29. August 2011, 25., S. 48-54)
Zur Vermögensverwaltung in den Pfarren erlässt der Diözesanbischof hiermit gemäß can. 537 CIC in Verbindung mit Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 und Art. XIII § 2 und § 3, Konkordat vom 5.6.1933, i.d.F. des BGBl. Nr. 195/1960, folgende Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese Graz-Seckau.
§ 1 Grundsätze
Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern. Diese Zwecke sind vor allem die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhaltes des Klerus und der Kirchenbediensteten, die Ausübung der Werke des Apostolates und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen (can. 1254).
In diesem Sinne soll die Vermögens- und Finanzverwaltung in den Pfarren von den folgenden Grundsätzen getragen sein:
- Schaffung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die pfarrliche Seelsorge und Beachtung der pfarrlichen Erfordernisse, wie sie sich aus den pastoralen Zielen ergeben, die im Pfarrgemeinderat unter Bedachtnahme auf diözesane Leitlinien formuliert werden;
- Sorge um Erhalt und Nutzung der bestehenden pfarrlichen Einrichtungen; Im Hinblick auf die Erhaltung des pfarrlich genutzten Vermögens sind jährlich nach Vorgabe der Abteilung Gebäudemanagement der Bischöflichen Wirtschaftsdirektion Rücklagen für künftige Instandhaltungen und Instandsetzungen zu bilden.
- verantwortungsbewusste Nutzung des kirchlichen Vermögens;
- sparsamer und zweckentsprechender Umgang mit den finanziellen Mitteln;
- Überprüfbarkeit aller Vorgänge in der Vermögens- und Finanzverwaltung; dies insbesondere im Sinne des Anhanges: Richtlinien für die Abwicklung der laufenden Finanzgeschäfte (Geldverkehr);
- unter Berücksichtung der wirtschaftlichen Möglichkeiten die Achtung und Bewahrung der Schöpfung nach den Prinzipien der ökologischen Nachhaltigkeit.
- Die oben angeführten Grundsätze sind mit Bezug auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
§ 2 Aufgabenbereich
1.Der Wirtschaftsrat (WR) ist als gesetzlicher Vertreter und Verwalter des kirchlichen Vermögens im Namen
- der Pfarre,
- der bisherigen Pfarrkirche,
- der rechtsfähigen pfarrlichen Stiftungen,
- der Pfarrpfründe und sonstigen Pfründen in der Pfarre, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen ist, und
- der Filialkirchen, wenn für diese keine eigenen Verwaltungsorgane bestehen, tätig.
2.Die Verwaltung des Pfründenvermögens fällt in den Kompetenzbereich des WR nur insoweit, als es diese Ordnung vorsieht (insbesondere Baulastsachen, Friedhofsverwaltung, Pfarrheim).
3.Pfarrhof: Das Nutzungsrecht am Pfarrhof sowie an dessen unmittelbaren Umgebungsflächen und anderen pfarrlich genutzten Pfründengebäuden und -flächen verbleibt bei der Pfarrpfründe. Die Verwaltung und damit auch die Verantwortung für dieses Vermögen liegt beim WR, insbesondere betrifft dies den Pfarrhof, aber auch Kindergarten, Pfarrheim u. Ä., soweit sich diese Gebäude im Pfründeneigentum befinden.
4.Der WR ist verpflichtet, Angelegenheiten der Pfründenverwaltung über Ersuchen des Pfründeninhabers oder des Bischöflichen Ordinariates oder einer anderen kirchlichen Rechtsperson zu behandeln. Eine Vertretung nach außen kommt dem WR in diesen Fällen nicht zu.
5.Der WR sorgt dafür, dass der Zustand der Gebäude sowie das Inventar jährlich überprüft werden.
6.In jenen Fällen, in denen die Pfarre Geschäftsfelder in bestehende bzw. zu errichtende Rechtspersonen oder ähnliche Einrichtungen auslagert (z. B. Vereine), besteht gegenüber diesen Rechtspersonen eine Aufsichtspflicht des WR. Diese Aufsichtspflicht gründet sich insbesondere in der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Gebarung bzw. eines entsprechenden Rechnungswesens sowie in der zweckgewidmeten Spendenverwendung. Die vorgenannte Aufsichtspflicht des WR umfasst auch die Prüfung von Treuhandkonten der obgenannten Rechtspersonen oder ähnlichen Einrichtungen.
7.Bei Neubesetzung der Pfarre oder des Wirtschaftsrates sind die neuen Mitarbeiter über die wirtschaftliche Situation der Pfarre sowie die wirtschaftlichen Abläufe zu informieren.
§ 3 Zusammensetzung
1. Der WR besteht aus dem Pfarrer als dem Vorsitzenden und aus weiteren drei bis acht Mitgliedern, je nach Größe der Pfarre.
2. Ist die Pfarre einem Stift oder Orden inkorporiert oder besteht ein Patronat, so ist der Inkorporationsträger bzw. Patron berechtigt, an den Sitzungen mit beschließender Stimme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden.
§ 4 Bestellung
1.Die Mitglieder des WR werden vom Pfarrgemeinderat (PGR) nach dessen Konstituierung gewählt. Die Funktionsdauer des WR läuft bis zur konstituierenden Sitzung des nächsten WR. (siehe Änderung KVBl 2017-I, 3., S. 3)
2.In Pfarren unter 1000 Katholiken übernimmt der PGR auch die Funktion des WR.
3.Besteht vorübergehend in einer Pfarre kein PGR, so bestellt der Ordinarius auf Vorschlag des Pfarrers den WR mittels Dekretes.
4.Die Mitglieder des WR sind unmittelbar nach der Wahl der Bischöflichen Ordinariatskanzlei unter gesonderter Nennung der für Rechtsgeschäfte Zeichnungsberechtigten bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Bestellung der Funktionen.
5.Die Mitglieder des WR sind vom PGR bzw. vom Pfarrer der Pfarrbevölkerung bekannt zu geben.
6.Die konstituierende Sitzung hat innerhalb eines Monates ab der Wahl bzw. Bestellung zu erfolgen.
7.Die Mitglieder des WR werden vom Pfarrer in der konstituierenden Sitzung in ihr Amt eingeführt und auf eine gewissenhafte und sorgfältige Amtsführung unter der Wahrung des Amtsgeheimnisses mit folgenden Worten angelobt: „Ich gelobe, die Pflichten meines Amtes im WR der Pfarre … nach bestem Wissen und Gewissen mit aller Sorgfalt zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“ Sie bestätigen es mit ihrer Unterschrift.
8.Die Tätigkeit als Mitglied des WR ist ein kirchliches Ehrenamt.
§ 5 Voraussetzungen für die Wählbarkeit
1.Wählbar sind:
- Katholiken*
- Wohnort oder Teilnahme am Leben in der Pfarre und
- einem den Grundsätzen des § 1 dieser Ordnung entsprechendem Fachwissen oder einer
Erfahrung in Finanz-, kaufmännischem Rechnungswesen und Verwaltungsangelegenheiten sowie einer solchen der Gebäudenutzung und -erhaltung.
2.Nicht wählbar sind Personen, bei denen kraft ihrer Funktion eine Interessenskollision (aufgrund von Mitarbeit in der Pfarre oder Befangenheit durch eigene oder familiäre Verantwortung in anderen Institutionen) nicht ausgeschlossen werden kann, ebenso Angehörige des Pfarrers (Personen, die mit ihm bis zum dritten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind) sowie Ehegatten und Angehörige von Dienstnehmern in Pfarrkanzleien ebenfalls bis zum dritten Grad.
3. Der gemäß § 7.a Abs. 2 zum geschäftsführenden Vorsitzenden Gewählte bzw., wenn ein solcher nicht gewählt ist, der gemäß § 7.b Abs. 1 zum Vorsitzenden-Stellvertreter Gewählte wird, wenn er noch nicht dem PGR angehört, Mitglied des PGR. Er gehört auch dem Vorstand des PGR an.
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
1. Unter Wahrung der allgemeinen Berichtspflicht an den PGR sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit hinsichtlich nicht veröffentlichter Beschlüsse und solcher Beratungsgegenstände, deren Vertraulichkeit beschlossen wurde, verpflichtet.
2.Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der innerkirchlichen Datenschutzverordnung sind zu beachten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem WR weiter.
§ 7 Ämter und Ausschüsse
a. Vorsitz
1.Der Vorsitzende des WR ist gemäß can. 532 der Pfarrer. Eine vom Pfarrer vorgeschlagene Person kann durch den PGR zum geschäftsführenden Vorsitzenden des WR für die laufende Funktionsperiode bestellt werden. Dieser übernimmt die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden in den laufenden Geschäften, soweit sich der Pfarrer nicht einzelne Bereiche vorbehält oder anderes in dieser Ordnung festgelegt ist. Der WR ist dem Pfarrer berichtspflichtig. Unbeschadet dessen bleibt der Pfarrer Vorsitzender des WR; er hat das Recht, Sitzungen des WR einzuberufen und jederzeit daran teilzunehmen. Er erhält Tagesordnung, Protokoll und umfassende Information. Die Bestellung eines geschäftsführenden Vorsitzenden ist dem Bischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Ordinarius.
Wenn das Amt des Pfarrers endet, erlischt die Bestellung des geschäftsführenden Vorsitzenden mit Amtsantritt des neuen Pfarrers bzw. des ihm Gleichgestellten.
2.Im Falle von can. 1279 § 1 hat der Ordinarius eine Sonderregelung zu treffen. Er kann bei Notwendigkeit einen geschäftsführenden Vorsitzenden mit besonderen Vollmachten bestellen.
b. Weitere Funktionen
Der WR wählt aus seiner Mitte:
1.einen stellvertretenden Vorsitzenden, der in Abwesenheit des Pfarrers bzw. des geschäftsführenden Vorsitzenden Sitzungen einberuft und leitet;
2.zwei Mitglieder, welche zusätzlich zum Pfarrer und dem geschäftsführenden Vorsitzenden für den WR für Verträge und andere Rechtsgeschäfte zeichnungsberechtigt sind. Keine Zeichnungsberechtigung kann erteilt werden: Angehörigen des Pfarrers (Personen, die mit ihm bis zum dritten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind) sowie Ehegatten und Angehörigen von Dienstnehmern in Pfarrkanzleien ebenfalls bis zum dritten Grad.
3.einen Schriftführer.
c. Ausschüsse
1.Der WR kann für bestimmte Angelegenheiten, wie die Friedhofsverwaltung und den Kindergarten, Ausschüsse einsetzen, denen auch Personen, die nicht Mitglied des PGR oder WR sind, beigezogen werden können.
2.Wird für größere Vorhaben (insbesondere Bauvorhaben) ein Ausschuss eingesetzt, so ist dieser nach Anhörung des PGR vom WR zu wählen.
3.Die Leiter von Ausschüssen sind für diese Zeit beratende Mitglieder des WR.
4.Ausschüsse sind dem Bischöflichen Ordinariat (Pastoralamt bzw. Wirtschaftsdirektion oder andere zuständige Stelle) unter Bekanntgabe der Mitglieder zu melden.
5.Für die Arbeitsweise der Ausschüsse gilt diese Ordnung sinngemäß.
§ 8 Rechnungsprüfer
1.Der PGR wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem WR angehören dürfen.
2.Für Pfarrverbände oder auch für den Bereich eines Dekanates können von den betroffenen PGRen im Einvernehmen mit dem Dechanten zwei Rechnungsprüfer bestellt werden.
3.Den Rechnungsprüfern obliegt auf der Grundlage der Bilanz und Gewinn-Verlust-Rechnung die Überprüfung der belegmäßigen Richtigkeit der Buchhaltung. Sie überprüfen zudem die Übereinstimmung der Finanzgebarung mit den gefassten Beschlüssen im Kalenderjahr. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, in alle Unterlagen, die finanzielle Daten betreffen, Einsicht zu nehmen. Alle Mitglieder des PGR und WR sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern darüber Auskunft zu geben. Der WR kann die Rechnungsprüfer bei der Finanzplanung beratend beiziehen.
4.Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer entspricht jener des WR.
5.Analog zu § 4 Abs. 4 dieser Ordnung sind auch die Rechnungsprüfer dem Bischöflichen Ordinariat (Wirtschaftsdirektion) zu melden.
6.Die Rechnungsprüfer sollen fachlich qualifiziert sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 6 dieser Ordnung. Sie bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.
§ 9 Streitschlichtung
Rechtsstreitigkeiten im WR sind innerhalb von 14 Tagen an den Dechanten und gegebenenfalls in weiterer Folge an das Bischöfliche Ordinariat heranzutragen.
§ 10 Beendigung der Funktion
1.Die Funktion eines Mitgliedes des WR endet:
- mit dem Ende der Funktionsperiode,
- mit der Zurücklegung, die durch das Mitglied schriftlich gegenüber dem Pfarrer zu begründen ist;
- mit dem Verlust einer Voraussetzung für die Wählbarkeit (§ 5).
2.Die Zurücklegung der Funktion nach lit. b ist mit der Begründung dem Bischöflichen Ordinariat (Wirtschaftsdirektion) zu melden. Im Zweifelsfall, ob eine Voraussetzung für die Wählbarkeit nach lit. c weggefallen ist, ist die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates einzuholen.
3.Der Ordinarius kann den WR oder einzelne Mitglieder von sich aus oder auf Ersuchen des PGR vom Amt entheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist oder die Pflichten zum Schaden der Kirche vernachlässigt werden.
4.Beim Ausscheiden einzelner Mitglieder des WR hat der PGR eine entsprechende Nachwahl durchzuführen, jedenfalls dann, wenn weniger als drei gewählte Mitglieder verbleiben.
5.Bei Abberufung des gesamten WR bestellt der Ordinarius nach Anhörung des PGR einen aus mindestens drei Personen bestehenden WR.
§ 11 Einberufung der Sitzungen
1. Der Vorsitzende bzw. der geschäftsführende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die jeweilige Sitzung ein,
- sooft es die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte erfordert, mindestens jedoch zweimal jährlich;
- über Verlangen des Ordinarius;
- auf Beschluss des PGR oder
- über Antrag mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder.
Ein solcher Antrag muss schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt und von den Antragstellern eigenhändig unterfertigt werden.
2.Die Tagesordnung erstellt der Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) gemeinsam mit dem Vorsitzenden-Stellvertreter. Vom PGR beantragte Tagesordnungspunkte sind jedenfalls auf die Tagesordnung zu setzen.
3.Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder einschließlich des Inkorporationsträgers bzw. Patrons oder seines Bevollmächtigten schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 3 Tage vorher, einzuladen. Ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so kann ein gültiger Beschluss nur dann gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
4.Erfolgt die Einberufung einer Sitzung durch den Ordinarius, ist die Beschlussfähigkeit immer gegeben.
§ 12 Beschlüsse
1.Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des WR gegeben. Zu Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. der geschäftsführende Vorsitzende. Bei Wahlen gilt bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang der physisch Ältere als gewählt. Bei Personalentscheidungen soll geheim abgestimmt werden.
2. Befangene Mitglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Befangenheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein privates oder berufliches Interesse des Betreffenden oder seiner Angehörigen am Verhandlungsgegenstand besteht oder wenn eine Interessenskollision vorliegt. Die Anwesenheit eines befangenen Mitgliedes in der Sitzung macht die betreffenden Beschlüsse anfechtbar; die Abgabe der Stimme macht den Beschluss jedoch nichtig.
3.Liegt eine Befangenheit vor, so ist der Name und der Grund des befangenen Mitgliedes zu protokollieren.
§ 13 Protokoll
1.Die wesentlichen Vorgänge der Sitzung sind vom Schriftführer im Protokoll aufzuzeichnen. Auf jeden Fall sind die Namen der anwesenden, entschuldigten und abwesenden Mitglieder, der volle Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis anzuführen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
2.Die Protokolle sind im Pfarramt zu verwahren. Die Einsichtnahme steht, unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht, nur den Mitgliedern des WR, dem Vorstand des PGR, dem Dechanten und dem Bischöflichen Ordinariat zu.
§ 14 Siegel
Das Siegel des WR ist ein Rundsiegel mit einem einfachen Kreuz mit gleich langen Balken und der Umschrift „Wirtschaftsrat der röm.-kath. Pfarre (Expositur) …“. Es ist in der Pfarrkanzlei zu verwahren.
§ 15 Außenvertretung und Zeichnungsberechtigung
a) Außenvertretung
1.Der WR wird nach außen durch den Vorsitzenden, gegebenenfalls den geschäftsführenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Diese fertigen die vom WR ausgehenden Schriftstücke allein.
2.Besteht ein Ausschuss, kommt dessen Vertretung nach außen dem Leiter des Ausschusses zu.
b) Zeichnungsberechtigung (siehe Änderung KVBl 2015-III, 27., S. 26)
1.Für Geldverkehr
Die Abwicklung des laufenden Geldverkehrs obliegt dem Vorsitzenden oder geschäftsführenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und den zeichnungsberechtigten Mitgliedern (§ 7 a 1–2). Bis zu einer vom Ordinarius festgelegten Wertgrenze (s. Anhang) erfolgt jeweils Einzelzeichnung. Bei Überschreiten dieser Grenze ist Doppelzeichnung erforderlich.
Der WR kann für die Pfarrkanzleiangestellten oder andere Personen, die nicht Mitglieder des WR sind, bis zur Wertgrenze auch die Zeichnungsberechtigung für Geldverkehr (unter Beachtung von § 5,2) zuerkennen.
Bei Doppelzeichnung muss zumindest eine Unterschrift die eines zeichnungsberechtigten Mitgliedes des WR sein.
2.Verträge und rechtsverbindliche Erklärungen Zu ihrer Rechtsgültigkeit bedarf es der Unterzeichnung durch den Pfarrer (oder den geschäftsführenden Vorsitzenden) und durch ein weiteres zeichnungsberechtigtes Mitglied des WR. Der Leiter des betreffenden Ausschusses soll ebenfalls unterzeichnen.
3.Grundbuchspflichtige Rechtsgeschäfte und Dienstverträge Zu deren Rechtsgültigkeit bedarf es der Unterzeichnung durch den Pfarrer (bzw. ihm gleichgestellten Priester) und ein weiteres zeichnungsberechtigtes Mitglied.
4.Rechtsverbindliche Unterzeichnungen haben unter Beifügung des WR-Siegels (§ 14) zu erfolgen. Für Verträge, die zur Gültigkeit der kirchenbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind die dazugehörigen Auszüge aus dem Protokoll des WR dem Bischöflichen Ordinariat vorzulegen.
§ 16 Leitung
Die innere Leitung des WR, die laufende Geschäftsführung und der Vollzug der Beschlüsse obliegen dem Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorsitzenden) oder bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem Leiter des betreffenden Ausschusses.
§ 17 Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen
1.Der WR ist in seiner Tätigkeit an das allgemeine und partikulare kirchliche Recht sowie an die generellen und besonderen Weisungen des Ordinarius über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens gebunden.
2.Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch im staatlichen Bereich der kirchenbehördlichen Genehmigung (can. 1281).
3.Als außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen gelten insbesondere:
- Veräußerungen und der Erwerb von Grundstücken, in welcher Vertragsform immer (An- und Verkauf, Tausch, Schenkung usw.);
- Einräumung von Dienstbarkeiten, Leitungsrechten, Reallasten zu Lasten von Grundstücken, auch ohne Sicherstellung im Grundbuch;
- Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Übernahme von Haftungen (z. B. Bürgschaften) für Dritte;
- Durchführung von Vermögensveranlagungen jedweder Art (ausgenommen Girokonten und Sparbücher); sie sind im Erstfall jedenfalls genehmigungspflichtig, in weiteren Fällen ab einem Betrag von € 10.000,00 pro Jahr bzw., wenn das Gesamtvolumen € 25.000,00 überschreitet;
- Erklärungen, in denen in nachbarrechtlichen Verfahren Zugeständnisse gemacht werden (z. B. Verzicht auf den gesetzlichen Abstand bei Bauführungen auf Nachbargrundstücken);
- Abschluss von Bestandsverträgen aller Art wie Vermietungen, Verpachtungen usw. (laut Österreichischer Bischofskonferenz, Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz 1989, Nr. 3/37, müssen auf Grund can. 1297 CIC alle Miet- und Pachtverträge schriftlich ausgefertigt werden);
- Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen und Stiftungen, wenn mit ihnen eine Verpflichtung verbunden ist, oder ohne Verpflichtung ab einem Wert von € 10.000,00.
- Schenkungen aus Substanzvermögen, Schenkungen aus Erträgnissen im Gesamtwert von mehr als € 10.000,00 – ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Erträgnisse von zweckbestimmten Sammlungen zur Erfüllung des Zweckes;
- Einbringung von gerichtlichen Klagen im Namen einer kirchlichen Rechtsperson;
- Abschluss und Änderung von Versicherungsverträgen;
- Neu-, Auf-, Um- und Zubauten sowie alle sonstigen baulichen Veränderungen in oder an Gebäuden samt wesentlichen Nebenanlagen, wie Einfriedungsmauern, Verkehrswegen u. dgl., unabhängig von der Art der Finanzierung, ebenso Anschaffungen, die den Betrag von € 10.000,00 übersteigen (z. B. Orgel, Glocken, Telefonanlagenetc.), weiters die Anbringung von jeglicher Form von Werbung an Sakralbauten;
- Reparaturen, Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden samt wesentlichen Nebenanlagen,sofern die Kosten im Einzelfall € 10.000,00 übersteigen, unabhängig von der Art der Finanzierung;
- Abbruch von Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten;
- Veräußerung von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Inventarstücken, welche zum Stammvermögen gehören (Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz, Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz 1984, Nr. 1/6);
- Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Friedhöfen;
- Abschluss von Dienstverträgen.
4.Anträge um Genehmigung von außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen sind an die zuständigen Dienststellen des Bischöflichen Ordinariates zu richten.
§ 18 Bericht an den PGR
1.Der WR ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich dem PGR einen Bericht zur Kenntnisnahme vorzulegen.
2.Schutzwürdige Interessen betroffener Personen sind zu beachten und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einschließlich der innerkirchlichen Datenschutzverordnung, einzuhalten.
§ 19 Aufsicht
Die Tätigkeit des WR unterliegt der Aufsicht des Dechanten und des Bischöflichen Ordinariates (Wirtschaftsdirektion, Bauabteilung, Liegenschaftsverwaltung und Gebäudemanagement). In Handhabung des Aufsichtsrechtes kann der Ordinarius die erforderlichen Weisungen erteilen. Er kann, wenn er es für notwendig erachtet, Beschlüsse aufheben.
§ 20 Dienstverträge
Der WR begründet und löst die Verträge mit den pfarrlichen Dienstnehmern auf Vorschlag des Pfarrers und unter Bedachtnahme auf § 1 dieser Ordnung. In der Ausübung dieses Vorschlagsrechtes kann der Pfarrer nicht vertreten werden. Die Verträge haben den diözesanen Regelungen und staatlichen Rechtsvorschriften zu entsprechen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung gem. § 17 Abs. 3 Z. 16.
§ 21 Friedhofsverwaltung
1. Der WR verwaltet den Pfarrfriedhof unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Er erlässt nach den Richtlinien des Bischöflichen Ordinariates die Friedhofsordnung samt Gebührenordnung. Das jeweilige diözesane Friedhofsverwaltungsprogramm ist zu verwenden.
2.Die Friedhofsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der kirchenbehördlichen Genehmigung. Hinsichtlich der sanitätspolizeilichen Bestimmungen, nicht aber hinsichtlich der Gebührenordnung, ist auch die Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Gebührenordnung ist dem Bischöflichen Ordinariat (Ordinariatskanzlei) zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie von den im Kirchlichen Verordnungsblatt verlautbarten Mindestsätzen für die Gebühren abweicht.
3.Besteht kein Ausschuss für die Friedhofsverwaltung, ist einem Mitglied des WR die Verantwortung für die Friedhofsverwaltung als Referenten zu übertragen.
§ 22 Haushaltsplan und Jahresrechnung
Über die Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung werden im Anhang zu dieser Ordnung ausführende Bestimmungen erlassen.
§ 23 Baulastsachen
Unter Baulastsachen sind alle Angelegenheiten zu verstehen, die sich auf die Bestreitung der Kosten für die Herstellung, Erhaltung und den Abbruch der Kirchen und Pfründengebäude und deren Einrichtungen beziehen. Zu den Baulastsachen gehören auch die Friedhöfe und die Gestaltung der Umgebung kirchlicher Gebäude.
§ 24
Der WR hat unbeschadet der Rechte des Inkorporationsträgers bzw. Patrons mit aller Sorgfalt über den Bauzustand der Kirchen- und Pfründengebäude zu wachen und bei Wahrnehmung von Mängeln auf die entsprechende Abhilfe bedacht zu sein. Sämtliche Gebäude sind vor der Erstellung des Haushaltsplanes alljährlich zu besichtigen und zu überprüfen.
§ 25
1.Der WR beschließt und vollzieht die regelmäßig wiederkehrenden kleineren Herstellungen, Instandhaltungen und Anschaffungen, soweit der genehmigte Haushaltsplan die Bedeckung aus freien pfarrlichen Mitteln oder durch Beitragsleistung des Inkorporationsträgers bzw. Patrons aufweist und der Betrag von € 10.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird (§ 17 Abs. 3 Z. 12). Ein Überschreiten des genehmigten Ansatzes ist unzulässig.
2.Falls die Kosten voraussichtlich nicht ohne Beihilfe der Diözese bestritten werden können, oder bei baulichen Veränderungen, wie Neu-, Zu-, Umbau oder Abbruch von Gebäuden mit ihren wesentlichen Nebenanlagen (Mauern, Wege, Ver- und Entsorgungsleitungen), obliegt dem WR die Vorberatung und Antragstellung an das Bischöfliche Ordinariat (Bauabteilung), das die Entscheidung trifft.
§ 26
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Beschlüsse und Anträge des WR in Baulastsachen gehören insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit der Herstellungen und im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat (Bauabteilung) die Beschaffung der etwa erforderlichen Pläne, Bescheide, Genehmigungen usw. sowie der Kostenvoranschläge und die Feststellung der Kostendeckung (Finanzierungsprotokoll, Vorfinanzierung durch die Bischöfliche Wirtschaftsdirektion, Depotfreigabe, Subventionen).
§ 27
1.Ist die Pfarre einem Stift oder Orden inkorporiert oder besteht ein Patronat, so hat der WR mit dem Inkorporationsträger bzw. Patron eine Einigung wegen Zusicherung der Beitragsleistung anzustreben. Erfolgen die Verhandlungen mündlich, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Beteiligten zu unterfertigen ist.
2.Kommt mit dem Inkorporationsträger bzw. Patron keine Einigung zustande, sind weitere Verhandlungen mit dem Bischöflichen Ordinariat (Bauabteilung) zu führen.
§ 28
1.Alle Baulastsachen vollzieht gegenüber Dritten und Behörden der WR im Namen der Kirche, Pfründe oder Stiftung. Das Bischöfliche Ordinariat (Bauabteilung) kann den Vollzug bei Notwendigkeit an sich ziehen und wird dann insoweit als gesetzliche Vertretung des betreffenden Rechtsträgers tätig.
2.Der WR ist bei allen Baumaßnahmen im Einvernehmen mit der Bauabteilung für die Beachtung der allgemeinen staatlichen Bauvorschriften verantwortlich, außer das Bischöfliche Ordinariat oder das von ihm beauftragte Unternehmen hat den Vollzug an sich gezogen.
§ 29 Elektronische Datenverarbeitung
Für die notwendigen Verwaltungstätigkeiten ist in Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Bischöflichen Ordinariates eine IT-Arbeitsplatzausstattung einzurichten. Sämtliche EDV-Anschaffungen von Hard- und Software sind organisatorisch mit dem Bischöflichen Ordinariat rechtzeitig vor einem Ankauf oder Austausch einvernehmlich abzustimmen.
Die Verwendung nicht lizenzierter Software (Raubkopien) oder unsachgemäße Installation von Software (z.B. aus dem Internet) ist unabhängig von einer die Pfarre treffenden Schadenshaftung verboten.
§ 30 Sonderbestimmungen
1. An Pfarrkirchen, die im Eigentum eines Klosters sind, steht die Verwaltung des Gotteshaus- und Stiftungsvermögens (und die Baulastsachen der Pfarrpfründe) dem Kloster zu. Über Ersuchen der zuständigen Ordensoberen können jedoch auch in diesen Pfarren die Verwaltung des Gotteshaus- und Stiftungsvermögens und die Baulastsachen dem WR übergeben werden. Das Nähere ist in einem Vertrag zwischen der Diözese und dem Orden zu regeln.
2.In Klosterpfarren gemäß Abs. 1 verbleibt dem WR nur die Verwaltung von Vermögen, das ausschließlich pfarrlichen Zwecken dient.
3. Für die Verwaltung der Domkirche kann der Ordinarius gesonderte Bestimmungen erlassen.
§ 31 Schlussbestimmungen
1.Die in dieser Ordnung verwendete Bezeichnung Pfarrer umfasst grundsätzlich auch Provisoren und andere Priester, die mit der Leitung einer Pfarre beauftragt sind.
2.Diese Ordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Sie löst die Ordnung laut KVBl 2006,36 i.d.F.v. 2009,5 ab.
3.Dessen ungeachtet bleibt jedoch die bisherige Ordnung für den WR für die derzeit laufende Funktionsperiode des WR in den Pfarren der Diözese Graz-Seckau in Kraft.
* Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen in der Ordnung für den Wirtschaftsrat und in seinem Anhang umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.