Friedhofsgebühren
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, vom 10. Dezember 2010, Nr. 4, 1.)
Gemäß §§ 45, 46, 47 der Friedhofsordnung der Diözese Gurk vom 01.01.1990 werden mit Rechtswirksamkeit vom 01. Jänner 2011 folgende Gebührensätze vorgeschrieben:
1. Reihengräber:
(wird nach der Ruhefrist von 10 Jahren nicht mehr verlängert):
a) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr € 40,--
b) über 5 Jahre und Erwachsene € 60,--
2. Familiengräber:
a) Einzelgrab € 132,--
b) Familiengrabstätte, 2 Grabstellen € 252,--
c) Einzelgrab an Hauptwegen oder am Friedhofsrand, Mauer € 144,--
d) Familiengrabstätte, 2 Grabstellen an Hauptwegen, Friedhofsrand, Mauer € 288,--
e) Tiefengräber: Für diese ist ein 50%iger Zuschlag zu a) bis d) für jede Tiefenbeisetzung anzurechnen.
f) Urnennischen: Je Urne € 96,--
3. Grüfte:
Je vorgesehene Beisetzungsstelle € 336,--
4. Müllentsorgungsgebühren, Betriebskosten:
a) Zur Deckung der Müllentsorgungsgebühren sowie der übrigen Betriebskosten ist je Grabstelle eine zusätzliche Gebühr zu entrichten, die aus den tatsächlich anlaufenden Müllgebühren und Betriebskosten zu errechnen ist.
b) Die Entsorgung des Mülls im Zuge von Beerdigungen ist pfarrlich zu regeln. Hiefür sind Gebühren festzusetzen und einzuheben.
Durch die Entrichtung der Gebühren wird ein Nutzungsrechtfür die Dauer von zehn Jahrenerworben.
Von jenen, die durch eine seinerzeitige Stiftung von Vorfahren Grabnutzungsrechte auf unbestimmte Zeit erworben haben und dies schriftlich nachweisen können, die aber nur auf Nachkommen gerader Linie übergehen können, ist für die Benützung der Friedhofseinrichtungen (z.B. Wasser, Müll, Wege usw.) pro Grabstelle jährlich ein Betrag von € 10,-- einzuheben.
Ist die Grabgebühr bereits für einen gewissen Zeitraum entrichtet, so sind die Gebührensätze erst nach dessen Ablauf einzuheben. Für die Benützung von kircheneigenen Aufbahrungsräumenist pfarrlich eine eigene Gebühr in entsprechender Höhe festzusetzen und einzuheben.
Hinweis:
Gemäß § 18 Friedhofsordnung werden bei Familiengrabstätten Nutzungsrechte auf zehn Jahre erworben. Nach Ablauf dieser Frist kann das Nutzungsrecht wiederum für zehn Jahre erneuert werden, soweit genügend Beisetzungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Der Erwerb der Nutzungsrechte erfolgt gemäß § 19 Friedhofsordnung durch die Zahlung der Friedhofsgebühr.
Wenn nun Friedhofsgebühren nicht für zehn Jahre, sondern jährlich oder in anderen Abständen, wie z.B. alle fünf Jahre, eingehoben werden, so ändert dies nichts daran, dass das Nutzungsrecht nur für die Dauer von zehn Jahren erworben und gewährt werden kann.
In diesen Fällen erfolgt aber die Zahlung der Friedhofsgebühr in Teilbeträgen (Raten).
Bei jedem Familiengrab sind, da die zehnjährige Dauer des Nutzungsrechtes jedenfalls gilt, Beginn und Ende des Nutzungsrechtes in der Gräberkartei ausdrücklich zu vermerken.
Auf allen Vorschreibungen oder Zahlungsbelegen ist außerdem folgendes ausdrücklich anzuführen: Mit der Zahlung der vorgeschriebenen Friedhofsgebühr unterwirft sich der Grabnutzungsberechtigte der Friedhofsordnung der Diözese Gurk sowie der allenfalls bestehenden pfarrlichen Friedhofsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.