Anhang zur Kirchenbeitragsordnung der Diözese Gurk 2013
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, Nr. 1, 5. Februar 2013, 5.)
§ 1 Kirchenbeitrag vom Einkommen (Tarif E)
a) Der Kirchenbeitrag vom Einkommen beträgt 1,1 von Hundert der Beitragsgrundlage abzüglich eines Absetzbetrages von € 51,00 mindestens jedoch € 108,00 für Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, bzw. € 23,00 für Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Bezieher von Einkommen bis zur Höhe der Richtsätze für Ausgleichszulagen nach dem ASVG entrichten daher einen jährlichen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 23,00.
b) Der Mindestbeitrag für nicht ausgewiesene Einkünfte aus Privatzimmervermietung beträgt € 2,10 pro Bett und Saison.
c) Beitragsgrundlage bilden auch Einkommen oder Geldleistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Vereinbarung einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen.
d) Sonstige Bezüge, soweit sie gem. § 67 EStG steuerlich begünstigt sind, außerordentliche Einkünfte (§ 37 EStG) und Einkünfte aus der Verwertung von Patent- und Urheberrechten (§ 38 EStG) werden nicht in die Beitragsgrundlage nach lit a) einbezogen; der auf Einkünfte im Sinne der §§ 37 und 38 EStG und auf Abfertigung entfallende Kirchenbeitrag wird mit 0,5 von Hundert dieser Einkünfte bemessen.
e) Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über Steuersätze und Steuerabsetzbeträge haben keinen Einfluss auf die Bemessung des Kirchenbeitrages.
§ 2 Kirchenbeitrag vom Vermögen (Tarif VG)
Der Kirchenbeitrag vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (VL) beträgt bei einem Einheitswert bis
€ 18.168,21 7,5 v. Tausend
vom Mehrbetrag bis
€ 36.336,42 7,0 v. Tausend
vom Mehrbetrag bis
€ 72.672,83 4,0 v. Tausend
vom Mehrbetrag 2,5 v. Tausend
wenigstens aber € 23,00.
§ 3 Berücksichtigung des Familienstandes
a) Die Ermäßigungen nach § 13 Abs 2 (für Ehegatten) und Abs 3 (für Kinder) KBO werden in Form von Absetzbeträgen gewährt, die vom errechneten Kirchenbeitrag nach Tarif E, VG, VL bzw. von der Summe der Teilkirchenbeiträge abgezogen werden.
b) Die Ermäßigung für Ehegatten beträgt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs 2 KBO oder bei Nachweis des Alleinverdiener- (Alleinerzieher-)absetzbetrages € 35,00. Den Anspruch auf diese Ermäßigung haben auch alleinstehende Pflichtige, solange ihnen nach § 13 Abs 3 KBO die Kinderermäßigung zusteht.
c) Die Kinderermäßigung gem § 13 Abs 3 KBO beträgt für
1 Kind € 17,00
2 Kinder € 36,00
3 Kinder € 64,00
für jedes weitere Kind € 28,00.
Die Kinderermäßigung wird jenem Ehegatten gewährt, der die Familienbeihilfe bezieht; sollte dieser ohne eigenes Einkommen sein oder verzichtet dieser darauf, wird der Kinderabsetzbetrag beim anderen Ehegatten abgezogen.
§ 4 Der Kirchenbeitrag gem § 10 lit b KBO beträgt 10% der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch € 23,00.
§ 5 Die Beitragsgrundlage nach § 10 lit c KBO (Verbrauch) beträgt mangels anderer Anhaltspunkte: € 13.000,00 für den Pflichtigen, € 6.600,00 für die Ehefrau und je € 1.700,00 für jedes zum Haushalt gehörende Kind.
§ 6 Verfahrenskosten
a) Sofern nicht der Rechtsanwaltstarif (RATG) anzuwenden ist, betragen die Verfahrenskosten gem § 24 Abs 2 KBO für jede Mahnung € 8,00 zuzüglich Gerichts- und Stempelgebühren.
b) Zu ersetzende Verfahrenskosten sind auch diejenigen Prozesskosten, die dadurch verursacht wurden, dass der Beklagte den Nachweis über die Beitragsgrundlage nicht innerhalb der Frist des § 16 KBO, sondern erst nach der gerichtlichen Streitanhängigkeit erbracht hat.
§ 7 Die Finanzkammer ist berechtigt, Arbeitstabellen zu erstellen, deren Stufen die Beitragsgrundlage nach dem Einkommen um höchstens € 218,02 verschieben dürfen.
§ 8 Dieser Anhang tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
+ Dr. Alois Schwarz m.p.
Diözesanbischof
(Dieser Anhang zur Kirchenbeitragsordnung der Diözese Gurk wurde vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit Schreiben vom 27.11.2012, BMUKK-9.400/0008-KA/c/2012, zur Kenntnis genommen.)