Errichtung des Katholischen Hochschulvereines der Diözese Gurk (KHV Diözese Gurk)
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, vom 2. Oktober 2009, Nr. 3, 8.)
Die Errichtung des Katholischen Hochschulvereines der Diözese Gurk (KHV Diözese Gurk) als Rechtsträger der KPHE Kärnten und zur Förderung der religiöse Bildung und Erziehung in der Diözese Gurk wurde im Bischöflichen Konsistorium der Diözese Gurk vom 18. März 2009 beschlossen.
Die Hinterlegung der Errichtungsanzeige gemäß Artikel XV § 7 und Artikel II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934 wurde vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als oberste staatliche Kultusverwaltungsbehörde am 18. Mai 2009 bestätigt.
Der Vorstand und die beiden Rechnungsprüfer des KHV der Diözese Gurk wurden gemäß der beim Beirat der KPHE Kärnten vom 3. Juni 2009 beschlossenen und entsprechend der Statuten anlässlich der konstituierenden Sitzung der Generalversammlung des Katholischen Hochschulvereines am 6. Juli 2009 festgelegt.
Statuten
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Katholischer Hochschulverein der Diözese Gurk“ und dient der Förderung der religiösen Bildung und Erziehung.
(2) Der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk ist ein diözesaner, öffentlicher Verein gemäß can. 301 § 3 CIC und hat Rechtspersönlichkeit gemäß can. 313 CIC. Durch Hinterlegung der Anzeige über die Errichtung erlangt der katholische Hochschulverein gemäß Art. II und XV § 7 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, auch für den staatlichen Bereich Rechtsgültigkeit.
(3) Der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(4) Der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt, Mariannengasse 2.
(5) Der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk ist durch Anerkennung des Diözesanbischofs Rechtsträger der Katholischen Pädagogischen Hochschuleinrichtung Kärnten.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Katholischen Hochschulvereins der Diözese Gurk ist die Förderung der religiösen Bildung und Erziehung, insbesondere im Rahmen der Bildungsarbeit der Katholischen Pädagogischen Hochschuleinrichtung Kärnten.
(2) Der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk unterstützt:
a) eine zeitgemäße und fachlich fundierte Aus-, Fort und Weiterbildung an der Katholischen Pädagogischen Hochschuleinrichtung Kärnten auf postsekundärem Bildungsniveau,
b) die religiöse Bildung und Erziehung in den Kinderbildungs- und Erziehungseinrichtungen, in den Schulen und in anderen Bildungseinrichtungen,
c) schulische und außerschulische Projekte (Orientierungstage, Projekte mit religiösem, spirituellem Schwerpunkt, Pilgerschulprojekte, …)
d) und engagiert sich gesellschafts- und bildungspolitisch für die Anliegen des katholischen Religionsunterrichtes.
(3) Der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk organisiert Veranstaltungen für alle an der Förderung der religiösen Bildung und Erziehung Interessierten und Engagierten.
(4) Der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk trägt zur Förderung einer humanen Schulkultur und einer Schulentwicklung auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes, insbesondere an den Katholischen Privatschulen der Diözese Gurk bei und unterstützt die Kooperation von Projekten und Institutionen mit diesen Zielsetzungen in der Diözese Gurk.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder;
(2) Unterstützungsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen der unterstützenden Mitglieder und der Ehrenmitglieder;
(3) Förderungen, Subventionen und Zuwendungen öffentlicher und kirchlicher Institutionen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Folgende Arten der Mitgliedschaft sind möglich:
a) ordentliche Mitglieder, welche sich voll an den Vereinsaktivitäten beteiligen und den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlen;
b) unterstützende Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit ideell unterstützen und durch die von der Generalversammlung festgesetzten Unterstützungsbeiträge bzw. durch Spenden oder andere Zuwendungen fördern.
c) Ehrenmitglieder, welche wegen besonderer Verdienste um den Katholischen Hochschulverein der Diözese Gurk von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes hiezu ernannt werden.
(2) Die ordentlichen Mitglieder des Katholischen Hochschulvereins der Diözese Gurk können, unbeschadet der Bestimmungen des can. 316 § 1 CIC, nur römisch-katholische, eigenberechtigte österreichische StaatsbürgerInnen sein.
(3) Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Katholischen Hochschulverein der Diözese Gurk erfolgt durch schriftlichen Antrag an und durch Beschluss durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig. Die ordentliche Mitgliedschaft währt vier Jahre und kann auf Wunsch des Mitgliedes und durch Beschluss des Vorstandes um immer wieder vier weitere Jahre verlängert werden.
(4) Unterstützende Mitglieder sind dies aufgrund eines periodisch bezahlten, von der Generalversammlung festgelegten, finanziellen Unterstützungsbeitrages und können den Verein durch weitere Spenden, andere Zuwendungen oder ideell fördern. Der Vorstand kann innerhalb von drei Monaten die Aufnahme als unterstützendes Mitglied unter schriftlicher Benachrichtigung des/der Betroffenen ablehnen.
§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Über Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Leistungen des Vereines durch die Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern. Sie haben das Vereinsstatut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Unterstützungsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Auf das Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Rechtsanspruch, auch nicht bei Vereinsauflösung (vgl. § 17).
§ 6 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes, welcher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist;
b) durch den Verlust der Eigenberechtigung;
c) durch Aufgabe der Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche;
d) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
e) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes.
§ 7 Vereinsorgane
Der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk verwaltet seine Angelegenheiten und die seiner Unternehmungen durch:
a) den/die Obmann/Obfrau (§ 8)
b) die Generalversammlung (§§ 9-11)
c) den Vorstand (§§ 12-14)
d) die RechnungsprüferInnen (§ 15).
Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Obmann/ Obfrau
(1) Der Obmann/die Obfrau und der/die Obmannstellvertretrer/in werden vom Diözesanbischof ernannt.
(2) Der Obmann/die Obfrau ist zeichnungsberechtigt und vertritt den Katholischen Hochschulverein der Diözese Gurk nach außen.
(3) Im Verhinderungsfalle vertritt den Obmann/die Obfrau der/die Obmannstellvertreter/in.
(4) Der Obmann/die Obfrau ist Vorsitzende/r der Generalversammlung und des Vorstandes und beruft Sitzungen ein.
§ 9 Rechte der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende Rechte zu:
(1) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs.1 lit. a) und die Unterstützungsbeiträge für unterstützende Mitglieder (§ 4 Abs.1 lit. b und § 4 Abs.4);
(2) Die Wahl der Rechnungsprüfer/Innen (§ 15);
(3) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4 Abs.1 lit. c);
(4) Überprüfung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung des Vorstandes über die eingegangenen Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder, der Unterstützungsbeiträge, Spenden und anderen Zuwendungen der unterstützenden Mitglieder und der Förderungen und Subventionen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen und der diesen Einnahmen gegenüberstehenden Ausgaben. Der Prüfungsbericht der RechnungsprüferInnen (§ 15) ist durch die Generalversammlung zu genehmigen.
(5) Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Art und Weise, nach welcher der Katholische Hochschulverein der Diözese Gurk seine Interessen zu erreichen und den Vereinszweck zu erfüllen trachtet (§ 3).
(6) Änderungen der Statuten des Katholischen Hochschulvereins der Diözese Gurk.
(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Katholischen Hochschulvereins der Diözese Gurk und über die Verwendung des Vermögens bei Vereinsauflösung (vgl. § 17).
§ 10 Sitzungen der Generalversammlung
(1) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Termins, des Ortes und der Zeit zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 13 lit. c).
(2) Anträge, die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt werden. Werden solche Anträge gestellt, so hat der Vorstand die Tagesordnung zu ergänzen und die ergänzte Tagesordnung mindestens drei Tage vor der Generalversammlung den ordentlichen Mitgliedern bekannt zu geben. Andere Anträge dürfen nur dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn dies die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
(3) Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes vierte Jahr statt.
(4) Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom/von der Obmann/Obfrau oder dem Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder diese Einberufung schriftlich beim Vorstand anmelden.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes und die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Weitere Mitglieder sind nach vorheriger Anmeldung auf Beschluss des Vorstandes teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist unzulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des KHV geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Bei der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Geltung zu ersehen sein müssen. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/in zu erstellen, vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben und an den Diözesanbischof, den Vorstand und die ordentlichen Mitglieder innerhalb von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse) zu übermitteln.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über das Budget;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Hochschulverein; Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und der Unterstützungsbeiträge für unterstützende Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau und dem/der Stellvertreter/ in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Stellvertreter/in sowie dem/der Kassier/in und dem/der Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Vorstandes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares ordentliches Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich den Diözesanbischof zu informieren, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist – auch mehrfach - möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vereinsvorstand trifft mindestens einmal jährlich zur Sitzung zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in. Die Einberufung erfolgt mündlich oder schriftlich.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an den Diözesanbischof zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung des/der Nachfolger/s/in wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, im Auftrag des Diözesanbischofs Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 15 RechnungsprüferInnen
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist - auch mehrfach - möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Die gewählten ordentlichen Mitglieder werden vom Diözesanbischof ins Schiedsgericht bestellt. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen bedürfen der Bestätigung des Diözesanbischofs.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beim Diözesanbischof beantragt werden. Die Auflösung des Vereines kann jederzeit durch den Diözesanbischof beschlossen und durchgeführt werden.
(2) Die Generalversammlung hat in Abstimmung und im Auftrag mit dem Diözesanbischof–sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – die Abwicklung durchzuführen. Das Vereinsvermögen fällt der Diözese Gurk, 9020 Klagenfurt, Mariannengasse 2 zu.