Statut der Berufsgemeinschaft der Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten
und Theologinnen/Theologen im Dienst der Diözese Gurk
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, vom 25. Mai 2012, Nr. 2, 6.)
Inhalt
§ 1 Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz der Berufsgemeinschaft
§ 1.1 Name
§ 1.2 Rechtspersönlichkeit
§ 1.3 Sitz
§ 2 Zweck der Berufsgemeinschaft
§ 2.1 Vernetzung und Gemeinschaftsbildung
§ 2.2 Weiterbildung
§ 2.3 Berufsförderung
§ 3 Mitgliedschaft in der Berufsgemeinschaft
§ 3.1 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 3.2 Ordentliche Mitglieder
§ 3.3 Außerordentliche Mitglieder
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Finanzielle Mittel der Berufsgemeinschaft
§ 6 Organe der Berufsgemeinschaft und deren Aufgaben
§ 6.1 Die Vollversammlung
§ 6.1.1 Aufgaben der Vollversammlung
§ 6.1.2 Ausschüsse
§ 6.2 Der Vorstand und seine Aufgaben
§ 7 Wahrnehmung der Interessen des Ordinarius
§ 1 Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz der Berufsgemeinschaft
§ 1.1 Name
Die Berufsgemeinschaft (im folgenden BG genannt) führt den Namen: Berufsgemeinschaft der Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Theologinnen/Theologen im kirchlichen Dienst der Diözese Gurk
§ 1.2 Rechtspersönlichkeit
Die BG ist eine private kirchliche Vereinigung. Ihr wurde im Sinne der can. 684 – 699 und 707 -719 CIC 1917, am 1.12.1953 Zahl 3933 durch Dekret des Hochwürdigsten Herrn Bischofs DDr. Josef Köstner Rechtspersönlichkeit im kirchlichen Bereich verliehen. Die Arbeit der BG erfolgt in Verbundenheit mit dem Volk Gottes und der Kirchenleitung im Sinne von can. 323 CIC 1983. Die BG umfasst Personen, die als Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Theologinnen/Theologen ganz oder teilweise für den außerschulisch-kirchlichen Dienst der Diözese angestellt und laut Aussagen des 2. Vatikanischen Konzils zur Mitarbeit im Aposteldienst berufen sind (Konstitution über die Kirche „Lumen gentium 33“).
§ 1.3 Sitz
Die BG hat ihren Sitz im Diözesanhaus, Tarviserstraße 30, 9020 Klagenfurt. Die Geschäftsführung erfolgt per Adresse der Leiterin/des Leiters.
§ 2 Zweck der Berufsgemeinschaft
Die BG verfolgt nachstehende Zwecke:
§ 2.1 Interessenvertretung
Die BG vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Diözesanleitung und der Öffentlichkeit.
§ 2.2 Weiterbildung
Die BG ist ein Forum für spirituelle, theologische und pastorale Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den bestehenden diözesanen Weiterbildungseinrichtungen.
§ 2.3 Vernetzung und Gemeinschaftsbildung
Die BG fördert, ermöglicht und unterstützt den Austausch beruflicher Erfahrungen, den Kontakt untereinander sowie die Auseinandersetzung mit kirchlichen wie gesellschaftspolitischen Fragen.
§ 2.4 Berufsförderung
Die BG fördert, festigt und vertieft den Beruf von Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten sowie Berufe von Theologinnen/Theologen im kirchlichen Dienst.
§ 3 Mitgliedschaft in der Berufsgemeinschaft
§ 3.1 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung begründet. Sie erlischt durch Beendigung des kirchlichen Dienstverhältnisses, durch gänzlichen Übertritt in den Schuldienst, durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 3.2 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium oder mit abgeschlossener Pastoralausbildung an einer anerkannten vierjährigen Fachschule (Seminar für kirchliche Berufe) bzw. einer abgeschlossenen Berufsausbildung im zweiten Bildungsweg mit pastoraler Praxis, die ganz oder teilweise für den außerschulisch-kirchlichen Dienst der Diözese angestellt sind.
§ 3.3 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung ordentliche Mitglieder sein könnten, vorübergehend aber beruflich keinen kirchlichen Dienst ausüben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4.1 Rechte
Die Mitglieder haben das Recht auf Information betreffend der Tätigkeit des Vorstandes, der Tätigkeit der von der BG entsandten Vertreterinnen/Vertreter in diözesane Gremien oder Arbeitsgruppen sowie das Recht auf Einsicht in die Finanzgebarung.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der BG teilzunehmen und an deren Beschlüssen mitzuwirken.
In beruflichen Konflikten haben die Mitglieder der BG das Recht auf Vermittlung und Unterstützung durch den Vorstand der BG.
§ 4.2 Pflichten
Die Mitglieder der BG haben die Pflicht an der jährlich stattfindenden Vollversammlung teilzunehmen und ihre Mitgliedsbeiträge fristgerecht einzuzahlen.
Sie haben weiters die Pflicht sich aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten in die BG einzubringen und an deren Gestaltung im Sinne der im § 2 angeführten Zwecke mitzuwirken.
§ 5 Finanzielle Mittel der Berufsgemeinschaft
Die BG bedarf zur Verfolgung ihrer Aufgaben entsprechender finanzieller Mittel. Diese Mittel setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, deren Höhe und Fälligkeit in der Vollversammlung festgelegt werden, den Zuwendungen der bischöflichen Finanzkammer laut Antrag der BG und aus sonstigen Einkünften.
§ 6 Organe der Berufsgemeinschaft und deren Aufgaben
§ 6.1 Die Vollversammlung
Die Vollversammlung der BG ist eine mindestens einmal jährlich stattfindende Zusammenkunft, zu der alle Mitglieder eingeladen werden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Beschlussfähig ist die Vollversammlung, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vollversammlung eine Stunde später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 6.1.1 Aufgaben der Vollversammlung
Die Vollversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet mit einfacher Mehrheit über Entsendungen und Vertretungsaufgaben in kirchliche Gremien.
Sie beschließt mit Zweidrittelmehrheit das Statut bzw. dessen Änderung. Dieses bedarf der Bestätigung des Ordinarius. Sie legt die Wahlordnung für den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit fest.
In der Vollversammlung wird der Vorstand für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt und die Höhe des Mitgliedsbeitrages mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Eine außerordentliche Vollversammlung kann vom Vorstand aus besonderen Anlässen bzw. auf Wunsch von wenigstens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die außerordentliche Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet diese eine Stunde später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die außerordentliche Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 6.1.2 Ausschüsse
Aufgrund besonderer Sachlagen können von der Vollversammlung Ausschüsse gebildet werden. Diese führen über ihre Arbeit ein Protokoll, das dem Vorstand zu übermitteln ist. Über die Ergebnisse ist die Vollversammlung der BG zu informieren.
§ 6.2 Der Vorstand und seine Aufgaben
Alle ordentlichen Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Dieser umfasst vier Personen. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen. Ein weiteres Vorstandsmitglied muss das Seminar für kirchliche Berufe absolviert haben.
Nach Möglichkeit soll ein zweisprachiges Mitglied im Vorstand sein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist eine Nachfolgerin/ein Nachfolger innerhalb von sechs Monaten in einer Vollversammlung nachzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte der BG und sorgt für die Umsetzung der in § 2 festgehaltenen Zwecke. Er vertritt die BG beim Ordinarius und den bischöflichen Ämtern und Stellen und ist deren Ansprechpartner für Anliegen an die BG.
Er legt der Vollversammlung den jährlichen Rechenschaftsbericht vor, nimmt neue Mitglieder auf und stellt das Ausscheiden von Mitgliedern fest.
§ 7 Wahrnehmung der Interessen des Ordinarius
Der Ordinarius ist berechtigt, an den Vollversammlungen und an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen; er kann von einer von ihm beauftragten Person vertreten werden.
Klagenfurt, am 2. März 2012