Dekret über die Matrikulierung der Taufe eines Adoptivkindes
can. 877 § 3
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 4.)
Bei der Taufe eines Adoptivkindes sind die Namen der natürlichen Eltern und die Namen der Adoptiveltern in das Taufbuch einzutragen.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991