Dekret über Veräußerungen (can. 1285, 1291 und 1292 § 1)
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 35.)
(1. außer Kraft, siehe: Wertgrenze gem. c. 1292)
- Für Veräußerungen werden gemäß can. 1292 § 1 folgende Grenzen festgesetzt:
- als Obergrenze der Betrag von 7 Millionen Schilling,
- als Untergrenze der Betrag von 300.000 Schilling.
- Zur gültigen Veräußerung von Mobilien, die zum Stammvermögen (patrimonium stabile) gehören, ist gemäß can. 1285 und can. 1291 die schriftliche Erlaubnis des Diözesanbischofs erforderlich.