Statuten der kirchlichen Stiftung Santa Maria dell‘ Anima
Statuta Piae Fundationis Pontificii Instituti Teutonici S. Mariae de Anima in Urbe
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 74 vom 1. Jänner 2018, II. 1., S. 6–9)
Art. 1 Präambel
Zu Ehren und unter dem Titel „beatae Mariae animarum“ haben das Stifterehepaar Johannes und Katharina Peters 1350 ein Hospiz für Personen aus den Gebieten des Heiligen Römischen Reiches ins Leben gerufen, wie die Bulle Papst Bonifaz‘ „Quanto frequentius“ vom 9. November 1398 festhält. Dietrich von Niem sicherte das Fortbestehen des Hospiz ab, nicht zuletzt durch die Gründung einer Bruderschaft als Träger der Einrichtung sowie durch Statuten. Somit lagen die Grundlagen zur päpstlichen Anerkennung vor, so dass am 21. Mai 1406 das Hospiz von Papst Innozenz VII. unmittelbar dem Heiligen Stuhl unterstellt wurde. Diese Exemption von städtischer und pfarrlicher Jurisdiktion wurde am 6. Juli 1406 bekräftigt und um das Recht zur Errichtung eines eigenen Friedhofs ergänzt. Durch eine Bulle Eugens IV. „Pastoris aeterni“ vom 8. Dezember 1444 wurde die Anima, wie das aus dieser frommen Stiftung hervorgehende Päpstliches Institut „S. Maria dell‘Anima“ („Pontificium Institutum Teutonicum S. Mariae de Anima in Urbe“) heute bezeichnet wird, zur Seelsorge an den deutschen Pilgern und Armen, zum regelmäßigen Gottesdienst und zur Spendung der Sakramente ermächtigt. Kaiser Maximilian I. gewährte der Anima am 15. Juli 1518 das Privileg der Reichsunmittelbarkeit und den unmittelbaren kaiserlichen Schutz, 1742 ging die Verpflichtung des kaiserlichen Schutzes auf das Haus Habsburg über. Mit dem Breve Papst Pius‘ IX. „Praeclara instituta“ wurde ein Priesterkolleg für Geistliche eingerichtet, die von den Bischöfen jener Diözesen, die auf dem Gebiet des ehemaligen Heiligen Römischen Reiches lagen, zur Vervollkommnung ihrer Studien, besonders im kanonischen Recht, und zur Erlernung der Kurialpraxis nach Rom geschickt wurden. Das apostolische Breve „Ex Apostolico munere“ vom 21. Mai 1961 klärte unter anderem den Modus der Ernennung des Rektors.
Art. 2 Namen und Sitz
Die fromme Stiftung („pia fundatio“) trägt den Namen „Pontificium Institutum Teutonicum Sanctae Mariae de Anima“ („Pontificio Istituto Teutonico di Santa Maria dell’Anima“) und hat ihren Sitz in Rom, Via di Santa Maria dell‘Anima, n. 64.
Art. 3 Rechtliche Gestalt
Das Päpstliche Institut S. Maria dell‘Anima ist eine juristische Person im Sinne der kirchlichen Rechtsordnung; es wurde mit Schreiben, vom 11. Juni 1999 (Prot. N. 95/1999) vom Ministero dell‘Interno juristische Person im Sinne der italienischen Rechtsordnung anerkannt und ist im Register der juristischen Personen [registro delle persone giuridiche presso la Prefettura di Roma UGT] unter n. 57/1999 eingetragen.
Art. 4 Zielsetzung
Dem Stifterwillen und der geschichtlichen Entwicklung gemäß verfolgt das Päpstliche Institut Santa Maria dell‘Anima vorrangig folgende Ziele: (1.) die Feier der Gottesdienste, insbesondere für die deutschsprachigen Katholiken, und die „Unterstützung der armen Pilger wie der armen Katholiken deutscher Zunge in Rom“ sowie (2.) den Unterhalt des Kollegs für deutschsprachige Priester aus dem Territorium des ehemaligen Heiligen Römischen Reiches.
Art. 5 Deutschsprachige Seelsorge in Rom
Das Päpstliche Institut S. Maria dell‘Anima pflegt in seiner Kirche „Sancta Maria de Anima“ das gottesdienstliche Leben und leistet geistlichen Beistand, insbesondere durch die Verkündigung des Wort Gottes sowie der Feier der Sakramente. Es stellt die Mittel für den Erhalt und Unterhalt der Kirche zur Verfügung. Die Anima nimmt unter der Leitung des Rektors die Hirtensorge für die ihr anvertraute Gemeinschaft von Gläubigen wahr.
Die seelsorgliche Tätigkeit der Anima erstreckt sich auf ortsansässige deutschsprachige Katholiken und deren Familien, auf Rompilger dieser Sprachgruppe, weiters auch auf Anderssprachige, die aus den Ländern des ehemaligen Heiligen Römischen Reiches stammen oder sich auf Grund ihres eigenen geistlichen Lebens der Kirche Santa Maria dell‘Anima zugehörig betrachten, und schließlich auf das dazugehörige Priesterkolleg sowie das Personal des Instituts.
Die rechtliche Struktur der Seelsorge der Anima ist weiterhin vom Privileg Papst Eugen IV. bestimmt, das ihr die Pastoral für die deutschsprachigen Katholiken in Rom überträgt. Dazu zählen alle Personen im Sinne des Abs. 2 dieses Art.
Art. 6 Priesterkolleg
Das päpstliche Institut S. Maria dell‘Anima erhält und verwaltet das gleichnamige Priesterkolleg, das durch das Apostolische Breve Pius IX. „Praeclara instituta“ vom 15. März 1859 eingerichtet wurde. Das Kolleg nimmt jene Priester auf, die von ihren Bischöfen zum Studium an den päpstlichen Universitäten und Hochschulen und zum Kennenlernen der Kurialpraxis nach Rom geschickt werden und deren Heimatdiözesen einst zum Heiligen Römischen Reich angehört haben. Was aber die Rechte der niederländischen und belgischen Kirche anbelangt, gilt, was 1926 unter dem damaligen Patron der Anima S. Em. Raphael Kard. Merry einvernehmlich vereinbart wurde, nämlich, dass stets ein von der niederländischen Bischofskonferenz bestimmter Priester in das Kolleg aufzunehmen ist. Darüber hinaus refundiert das Päpstliche Institut Santa Maria dell‘ Anima dem Päpstlichen belgischem Kolleg die Aufwendungen für den Platz eines Kollegiaten.
Art. 7 Organe der Stiftung
Art. 7.1 Rektor
Das Päpstliche Institut Santa Maria dell’Anima wird von einem Rektor geleitet. Dem Rektor kommt die rechtliche Vertretung des Päpstlichen Instituts S. Maria dell‘Anima in all seinen Angelegenheiten zu.
Der Rektor des Päpstlichen Instituts S. Maria dell‘Anima ist zugleich Kirchenrektor der Kirche S. Maria dell‘Anima (vgl. c. 556 CIC). Die Seelsorge erfolgt – vorbehaltlich der oben genannten Privilegien – entsprechend den pastoralen Vorgaben des Vikariats von Rom, insbesondere der Istruzione in materia amministrativa (2005) der Italienischen Bischofskonferenz (vgl. Art. 134-135 der Instruktion).
Der Rektor steht dem Priesterkolleg entsprechend der Vorgaben des Heiligen Stuhls vor; er ist zugleich Kirchenrektor mit den oben genannten pfarrlichen Rechten.
Der Rektor wird in der Hirtensorge für die deutschsprachigen Pilger und Gläubigen in Rom von einem nach Möglichkeit aus Deutschland stammender Priester unterstützt. Diesem Geistlichen ist ferner die Schulseelsorge und die Mitwirkung am katholischen Religionsunterricht an der Deutschen Schule in Rom anvertraut. Dieser Priester wird auf Vorschlag des Rektors vom Heiligen Stuhl ernannt, der dafür das Nihil obstat des Vikariats von Rom einholt.
Das Rektorat des Päpstlichen Instituts S. Maria dell‘Anima umfasst die Kirche Santa Maria dell‘Anima und das das Päpstliche Kolleg Santa Maria dell‘Anima sowie die Verwaltung des für Kirche und Kolleg gewidmeten Stiftungsvermögens. Der Rektor ist in der Regel ein Priester einer österreichischen Diözese, der von der Österreichischen Bischofskonferenz im Einvernehmen mit der Deutschen Bischofskonferenz dem Heiligen Stuhl zur Ernennung vorgeschlagen wird. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre, eine einmalige Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen. Für seine Bestellung zum Kirchenrektor wird das Nihil obstat des Vikariats von Rom eingeholt.
Der Rektor ist zur jährlichen Berichterstattung an den Heiligen Stuhl verpflichtet; er ist gehalten, die Österreichische und die Deutsche Bischofskonferenz regelmäßig über die wichtigeren Angelegenheiten des Päpstlichen Instituts S. Maria dell‘Anima zu informieren.
Art. 7.2 Vizerektor
Der Vizerektor ist ein Kollegiat, der vom Rektor mit Zustimmung des Heimatbischofs dem Heiligen Stuhl zur Ernennung vorgeschlagen wird. Er unterstützt den Rektor in der Leitung des Kollegs und vertritt den Rektor bei Abwesenheit.
Ist der Rektor ein österreichischer Priester, soll der Vizerektor nach Möglichkeit ein deutscher Priester oder ein Priester nichtösterreichischer Nationalität sein; ist der Rektor ein deutscher Priester oder ein Priester nichtösterreichischer Nationalität, soll der Vizerektor nach Möglichkeit ein österreichischer Priester sein.
Art. 7.3 Verwaltungsrat
Die Verwaltung Päpstlichen Instituts S. Maria dell‘Anima erfolgt unter der Autorität des Heiligen Stuhls durch den Rektor im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und nicht mehr als sieben Mitgliedern, das heißt dem Rektor der Anima, der den Vorsitz innehat, sowie weiteren sechs oder wenigstens vier Räten, Laien oder Klerikern, die aus in Rom ansässigen Katholiken des unter Art. 5 genannten Personenkreises ausgewählt werden.
Nach Möglichkeit sollen dem Verwaltungsrat wenigstens ein Österreicher, ein Deutscher, ein Holländer und ein Belgier angehören. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Rektors durch den Heiligen Stuhl; die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Bestätigung für eine weitere Funktionsperiode ist nicht ausgeschlossen.
Der Verwaltungsrat hat wenigstens dreimal pro Jahr am Sitz des Päpstlichen Instituts S. Maria dell‘Anima zusammenzukommen.
Aufgabe des Verwaltungsrates ist es, den Rektor in der Verwaltung des Päpstlichen Instituts S. Maria dell‘Anima zu beraten, insbesondere hinsichtlich Angelegenheiten des frei verfügbaren Vermögens. Was das Stammvermögen angeht, richten sich die Wertgrenzen gemäß c. 1292 § 1 CIC nach der Delibera n. 20 vom 27. 3. 1999 der Italienischen Bischofskonferenz (vgl. Art. 63 der Istruzione in materia amministrativa (2005) der Italienischen Bischofskonferenz).
Die ordentliche Vermögensverwaltung obliegt dem Rektor. Dem Verwaltungsrat obliegt es ferner, die jährlichen Haushaltspläne sowie nach externer Kontrolle der entsprechenden Buchführung den Rechenschaftsbericht zu genehmigen und den Rektor zu entlasten.
In Angelegenheiten, die den Rektor persönlich betreffen, wie z. B. seine Entlastung hinsichtlich der von ihm verantworteten Vermögensverwaltung, hat der Rektor kein Stimmrecht im Verwaltungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates ist auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Päpstlichen Instituts S. Maria dell‘Anima beschränkt.
Art. 8 Weitere Ämter
Art. 8.1 Kollegiaten / Animakapläne
Alle Kollegiaten sind Animakapläne und als solche in die Seelsorge der Anima an den ihr anvertrauten Gläubigen eingebunden.
Auf Empfehlung ihres Heimatbischofs werden die Kollegiaten nach Maßgabe der vorhandenen Plätze vom Rektor in das Priesterkolleg aufgenommen.
Das Zusammenleben der Kollegsgemeinschaft wird durch eine eigene Hausordnung geregelt.
Art. 8.2 Verwalter
Die ordentliche Verwaltung der Stiftung obliegt dem Rektor, der sich hierzu eines Verwalters, zu dessen Bestellung und Absetzung die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich ist, bedient. Der Verwalter besorgt im Auftrag des Rektors die täglichen Geschäfte.
Art. 9 Bruderschaft
Der Bruderschaft von S. Maria dell‘Anima in Rom („Confraternitas Sanctae Mariae de Anima in Urbe“), die seit den Anfängen der Stiftung besteht, in frühesten Zeiten ihre Verwaltung besorgte und aus ihrem Kreis den Rektor bestellte, kommt es heute zu, die Anima in geistlicher und materieller Hinsicht zu unterstützen. Ihre Agenden werden in eigenen Statuten geregelt.
Art. 10 Statutenänderung
Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Heiligen Stuhls.
Art. 11 Auflösung der Stiftung
Die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung des Heiligen Stuhls; die österreichische und die deutsche Bischofskonferenz sind zu hören.
Für den Fall der Auflösung der Stiftung geht das vorhandene Vermögen auf den Erzbischof von Salzburg als Primas Germaniae über, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich als Sondervermögen für die Zwecke im Sinne dieses Stiftungsstatuts zu verwenden.
Diese Statuten wurden von der Kongregation für den Klerus in dieser Form mit Dekret vom 12. August 2017 (Prot. N. 20172948) approbiert.