Dekret über die Beichtstühle
can. 964 § 2
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 6.)
§ 1
In allen Pfarrkirchen sowie in Kirchen und Kapellen, wo Sonntagsgottesdienst gefeiert wird, ist wenigstens ein Beichtstuhl in herkömmlicher Form vorzusehen.
§ 2
Die zusätzliche Einrichtung von Aussprachezimmern, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Beichtstuhl, wird empfohlen.
Das Sakrament der Versöhnung kann in diesen Aussprachezimmern gespendet werden, wenn die sakramentale Beichte mit einer Aussprache verbunden ist oder der Pönitent begründete Schwierigkeiten hat, in dem unter § 1 genannten Beichtstuhl die Beichte abzulegen.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.