Statuten
BPAÖ (Berufsbegleitende Pastorale Ausbildung Österreich)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73 vom 25. Juli 2017, II. 2., S. 7–9)

I. Rechtliche Stellung und Sitz

Die BPAÖ (Berufsbegleitende Pastorale Ausbildung Österreich) ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Sitz der BPAÖ befindet sich in Wien.

II. Zielsetzung

Die BPAÖ ist eine Ausbildungseinrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz, die Menschen persönlich, spirituell und fachlich für den Beruf der Pastoralassistentin oder des Pastoralassistenten qualifizieren und deren soziale, pastoraltheologische und menschliche Kompetenzen erweitern soll.

III. Organe

Innerhalb der BPAÖ bestehen die folgenden Organe:

  • Das Kuratorium
  • Der Erste Leiter und der Zweite Leiter

IV. Das Kuratorium

1. Zusammensetzung

Dem Kuratorium gehören an:

a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für geistliche Berufe und kirchliche Dienste (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);

b) ein Vertreter jeder Diözese;

c) die beiden Leiter der BPAÖ (ohne Stimmrecht).

2. Bestellung und Funktionsperiode

Die unter 1a) und 1c) genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion automatisch Mitglied des Kuratoriums. Die unter 1b) genannten Personen werden von ihrer jeweiligen Diözese für eine Funktionsperiode von fünf Jahren entsendet. Wiederentsendung ist möglich.

3. Vorsitz

Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und leitet die Sitzungen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Kuratoriums die Leitung der Sitzung. Der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Kuratoriums mit der Vorbereitung der Sitzung, Erstellung der Tagesordnung, Nachbereitung und Protokollführung. Das Kuratorium tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums ist eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

4. Abstimmungen

Jedes Mitglied des Kuratoriums, mit Ausnahme der beiden Leiter der BPAÖ, hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.

5. Aufgaben und Kompetenzen

a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Leiter der BPAÖ und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz zur Ernennung vor;

b) Es berät und unterstützt die Leiter bei der Suche nach geeigneten Referenten;

c) Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der die BPAÖ betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;

d) Es berät und genehmigt das Curriculum und beaufsichtigt die Leiter bei der Durchführung der Ausbildung;

e) Es nimmt den Budgetentwurf und die Jahresabrechnung entgegen und leitet sie nach ihrer Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter;

f) Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.

V. Die Leiter

1. Bestellung und Funktionsperiode

Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Kuratoriums den Ersten Leiter und den Zweiten Leiter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Wiederbestellung ist möglich.

2. Leitung der BPAÖ

Die Leitung der BPAÖ obliegt dem Ersten Leiter. Ist dieser verhindert, wird er durch den Zweiten Leiter vertreten. Dienstvorgesetzter ist der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz.

3. Kompetenzen und Aufgaben des Ersten Leiters

  • Geschäftsführung, Gesamtverantwortung und Koordination;
  • Inhaltliche und zeitliche Planung der BPAÖ und deren konkrete Umsetzung;
  • Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung;
  • Wirtschaftliche Verwaltung der BPAÖ;
  • Stellung von Anträgen an die Österreichische Bischofskonferenz.

Die Wahrnehmung der Kompetenzen und Aufgaben erfolgt, soweit möglich, in Absprache mit dem Zweiten Leiter.

VI. Auflösung der BPAÖ

Die Österreichische Bischofskonferenz kann, nach Anhörung des Kuratoriums, die Auflösung der BPAÖ beschließen. Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Ausbildungslehrganges in Kraft.

VII. Schlussbestimmungen

Das Kuratorium sowie der Referatsbischof können Anträge auf Änderung der Statuten einbringen. Änderungen der Statuten können nur von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen werden.

Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.

Diese Statuten wurden in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz vom 12. – 14. Juni 2017 beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 in Kraft.

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