Statut des Kirchlichen Instituts Canisiuswerk – Zentrum für geistliche Berufe

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 5.)

Mit Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstplenaria vom 3. bis 6. November 2008 wurde das Statut des Kirchlichen Institutes „Canisiuswerk – Zentrum für geistliche Berufe“ den neuen Gegebenheiten, welche insbesondere durch die Aufhebung des Kirchlichen Institutes „Canisiusheim – Interdiözesanes Seminar für Priesterspätberufe“ entstanden sind, angepasst. Zur besseren Lesbarkeit wird das gesamte Statut in der geänderten Form veröffentlicht:

Statut

§ 1 Tätigkeitsbereich und Sitz des Institutes

Das Kirchliche Institut Canisiuswerk ist über Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz gemäß Can. 1489 CIC (1917) mit Dekret vom 4. Juni 1970 des Erzbischofs von Wien errichtet. Ihm kommt daher nach kirchlichem und nach geltendem österreichischen Recht Rechtspersönlichkeit zu. Das Institut Canisiuswerk ist der Rechtsnachfolger des Vereins Canisiuswerk – Verein zur Heranbildung katholischer Priester – und gleichzeitig der österreichische Zweig des Päpstlichen Werkes für geistliche Berufe. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich der österreichischen Diözesen. Der Sitz des Institutes befindet sich in 1010 Wien, Stephansplatz 6.

Das Kirchliche Institut Canisiuswerk ist auch der Rechtsnachfolger des Kirchlichen Instituts Canisiusheim – Interdiözesanes Seminar für Priesterspätberufe in 3580 Horn, Canisiusgasse 1.

§ 2 Zwecke des Institutes

Die ausschließlichen Zwecke des Institutes sind:

1. Die geistige Förderung von geistlichen Berufen sowie die materielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, die einen geistlichen Beruf anstreben.

Die geistige Förderung besteht insbesondere in

  • der Öffentlichkeitsarbeit für geistliche Berufe – auch unter Heranziehung der Massenmedien sowie durch die Herausgabe einer Zeitschrift („miteinander“),
  • der Verbreitung von Behelfen für die pastorale Praxis,
  • der Unterstützung von Projekten der Ausbildungsstätten, die geeignet sind, die Entscheidung für einen geistlichen Beruf zu ermöglichen, wie z.B. Exerzitien und
  • Einkehrtagen,
  • der Sorge um die Weckung und Pflege der geistlichen Berufe im innerkirchlichen Bereich und der Koordinierung solcher Bemühungen,
  • sowie allenfalls der Errichtung von Informations- und Dokumentationszentren.

2. Die Führung des Canisiusheim Centrum Horn in 3580 Horn, Canisiusgasse 1, als Bildungshaus und als Studentenheim für Zwecke der Priesteraus- und –weiterbildung und der Berufungspastoral.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel für die Erfüllung von § 2 werden durch Beiträge der Förderer, sonstige Zuwendungen unter Lebenden, letztwillige Zuwendungen, Veranstaltungen, den Verkauf von Behelfen, Vermietungen und gegebenenfalls aus Erträgen von veranlagten Mitteln aufgebracht.

§ 4 Förderer des Institutes

Förderer des Institutes sind jene Personen und Institutionen, die den vom Kuratorium jeweils festgesetzten Förderungsbeitrag leisten. Die Förderer haben das Recht auf Bezug der vom Institut herausgegebenen Zeitschrift „miteinander“.

§ 5 Organe des Institutes

Organe des Institutes sind:

  1. der Präsident
  2. das Kuratorium
  3. der Wirtschaftsausschuss
  4. die Projektausschüsse
  5. der pädagogische Beirat für das Canisiusheim Centrum Horn.

Die Organe bzw. deren Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Das Kuratorium und der Wirtschaftsausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn auf die erste Einberufung hin weniger als die Hälfte der Mitglieder erscheint, findet eine halbe Stunde später eine zweite Sitzung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

§ 6 Der Präsident

Der Präsident wird von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt und abberufen.

Dem Präsidenten obliegt die oberste Leitung des Institutes, der Vorsitz im Kuratorium sowie die Vertretung des Institutes nach außen.

Die Aufgaben des Institutes vollzieht der Präsident mit Hilfe der Ausschüsse.

Der Präsident ist gleichzeitig der Nationaldirektor des Päpstlichen Werkes für geistliche Berufe in Österreich.

Zur Vertretung des Präsidenten wird auf seinen Vorschlag von der Österreichischen Bischofskonferenz ein Geschäftsführender Vizepräsident ernannt bzw. abberufen. Der Geschäftsführende Vizepräsident handelt im Einvernehmen mit dem Präsidenten.

§ 7 Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten, den mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Päpstlichen Werkes für geistliche Berufe von den Diözesen Österreichs betrauten Diözesandirektoren, je einem Vertreter der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden und Kongregationen Österreichs sowie weiteren, vom Präsidenten auf die Dauer von zwei Jahren ernannten Mitgliedern, unter denen ein Diakon, ein Religionslehrer und ein Pastoralassistent sein sollen. Die Zahl der Mitglieder soll 25 nicht übersteigen.

Dem Kuratorium obliegt die Jahresplanung zur geistigen Förderung von geistlichen Berufen und die Beschlussfassung darüber, in materieller Hinsicht die Festsetzung des Förderungsbeitrages, die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses sowie die Beratung des Präsidenten in allen Angelegenheiten des Institutes.

Das Kuratorium wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich rechtzeitig einberufen. Über Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums hat der Präsident eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht als Mitglieder des Kuratoriums ernannt sind, so wie allenfalls ein Rechts- oder Steuerberater können an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.

Den Sitzungen und Beratungen des Kuratoriums sind jeweils der im Dienstverhältnis zum Institut stehende Generalsekretär sowie der Direktor des Canisiusheim Centrum Horn beizuziehen.

§ 8 Ausschüsse

1. Wirtschaftsausschuss: Der Wirtschaftsausschuss besteht neben dem Präsidenten aus dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten sowie zwei bis sechs Personen entsprechender fachlicher Qualifikation, die vom Präsidenten in dieses Ehrenamt für jeweils zwei Jahre ernannt werden.

Der Wirtschaftsausschuss fasst gemäß den vom Kuratorium hiefür erteilten Richtlinien in vom Präsidenten nach Bedarf rechtzeitig einzuberufenden Sitzungen, die für die wirtschaftliche Führung des Institutes erforderlichen Beschlüsse. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Ist der Präsident der Auffassung, dass ein Beschluss des Wirtschaftsausschusses den Grundanliegen des Institutes nicht entspricht, kann er diesen Beschluss dem Kuratorium zur endgültigen Entscheidung vorlegen.

Den Sitzungen und Beratungen des Wirtschaftsausschusses sind jeweils der im Dienstverhältnis zum Institut stehende Generalsekretär sowie für Tagesordnungspunkte zum Canisiusheim Centrum Horn der Direktor desselben beizuziehen.

Der Präsident kann einzelne Leitungsaufgaben, darunter auch die Aufsicht über die Geschäftsführung des Institutes an ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses delegieren.

2. Projektausschüsse: Zur geistigen Vorbereitung und Betreuung von jeweils näher bezeichneten Projekten des Institutes können vom Präsidenten nach Bedarf Projektausschüsse mit beratender Funktion errichtet werden. Die Mitglieder solcher Ausschüsse ernennt der Präsident; die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des jeweiligen Projektes oder durch Abberufung durch den Präsidenten. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, die Zahl der Mitglieder soll dem jeweiligen Projekt angemessen sein.

Den Sitzungen und Beratungen der Projektausschüsse ist jeweils der im Dienstverhältnis zum Institut stehende Generalsekretär beizuziehen, falls er nicht stimmberechtigtes Mitglied ist.

3. Pädagogischer Beirat für Canisiusheim Centrum Horn: Zur Begleitung der konzeptionellen Arbeit im Canisiusheim Centrum Horn (Entwicklung und Evaluierung des Kursprogramms, Annahme von Gastkursen) wird ein Beirat eingerichtet, der neben dem Direktor aus zwei bis sechs Personen entsprechender fachlicher Qualifikation bestehen soll, die vom Präsidenten in dieses Ehrenamt für jeweils zwei Jahre ernannt werden. Der Beirat wird vom Direktor des Canisiusheim Centrum Horn geleitet und mindestens einmal jährlich einberufen.

§ 9 Zeichnungsberechtigung

Rechtsverbindliche Schriftstücke zeichnet der Präsident mit einem von ihm bestimmten Mitglied des Wirtschaftsausschusses. Der Präsident kann seine Zeichnungsberechtigung delegieren.

Dem Direktor des Canisiusheim Centrum Horn kann für Belange des Canisiusheim Centrum Horn im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten Einzelzeichnungsberechtigung erteilt werden.

§ 10 Geschäftsführung und Verwaltung

Die Geschäftsführung des Institutes wird durch den Generalsekretär, der in einem Dienstverhältnis zum Institut steht, gemäß der Geschäftsordnung ausgeübt. Der Generalsekretär unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Präsidenten.

Sein Aufgabenbereich ergibt sich aus dem mit ihm abzuschließenden Dienstvertrag.

Dem Generalsekretär und dem Direktor des Canisiusheim Centrum Horn kann vom Präsidenten für bestimmte Rechtshandlungen oder Gattungen von Rechtshandlungen Vollmacht erteilt werden.

Die Verwaltung des Institutes hat nach den Normen für kirchliche Vermögensverwaltung zu erfolgen. Das Institut ist der Österreichischen Bischofskonferenz zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet und hat diese über seine Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten.

§ 11 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Institutes fällt das gesamte Vermögen der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Verpflichtung zu, es ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieses Statutes zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Statutes treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, die Bestimmungen des bisherigen Statutes (mit Datum vom 18. November 2004) mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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