Statut des Fonds Colloquium

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 3.)

§ 1

Der „Fonds Colloquium“ ist ein kirchlicher Fonds ohne Rechtspersönlichkeit mit dem Sitz in Wien. Er wurde von der Katholischen Aktion Österreichs gegründet und steht in ihrem Verantwortungsbereich. Seine Tätigkeit umfasst das Gebiet der österreichischen Diözesen. Tm Hinblick auf seinen Zweck ist er gehalten, seine Tätigkeit auch in anderen Ländern Mitteleuropas, Sudeuropas und Osteuropas zu entfalten.

§ 2

Der kirchliche „Fonds Colloquium“ hat den Zweck,

a) den Aufbau und den Ausbau des Laienapostolats der Katholischen Kirchen in Mittel-, Südost- und Osteuropa zu fördern und zu unterstützen, und zwar in jenen Ländern, die früher unter kommunistischer Herrschaft standen und in weichen daher die Kirchenstrukturen, ins besondere des Laienapostolats, nicht entsprechend aus geprägt und entwickelt sind.

b) Ferner hat der Fonds den Zweck, die Kontakte innerhalb des Laienapostolats zwischen der Katholischen Kirche in Osterreich und der Katholischen Kirche in den Zielländern anzuknüpfen, zu fordern, zu intensivieren und zu stärken. Der Fonds leistet dadurch einen Beitrag zur Neuevangelisierung in den Zielländern und in Österreich. Er trägt dadurch auch zur Verständigung der Völker und zum friedlichen Zusammenleben dieser Völker durch Anknüpfung internationaler Kontakte und der Förderung internationaler Verständigung bei.

§ 3

Der Zweck des Fonds wird erreicht

a) durch Veranstaltung von Tagungen, Seminaren, Konferenzen, Symposien und informellen Begegnungen,

b) durch Ausbildung und Weiterbildung von Trägern des Laienapostolats in den Zielstaaten,

c) durch personelle und materielle Hilfe für den Auf- und Ausbau des Laienapostolats, insbesondere der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung und -pastoral in den Zielländern,

d) durch Herausgabe entsprechender, der Forderung des Laienapostolats und der Vertiefung der internationalen Beziehungen innerhalb der Katholischen Kirche dienen den Veröffentlichungen, insbesondere in Buchform,

e) durch entsprechende Medienarbeit, sei es in Österreich oder in den Zielländern,

f) durch wissenschaftliche Erforschung der Geschichte des Laienapostolats in den Zielländern sowie durch wissenschaftliche Dokumentation der Kontakte und der internationalen Beziehungen während der kommunistischen Unterdrückung der Katholischen Kirche in den Zielländern.

§ 4

Die notwendigen Mittel für die Erreichung der Zwecke des Fonds werden aufgebracht

a) durch Beitrage der Österreichischen Bischofskonferenz und der österreichischen Diözesen,

b) durch Beitrage der katholischen Laienapostolatsgruppen in Österreich, insbesondere der Gliederungen und Werke der Katholischen Aktion Österreichs,

c) durch Spenden, Subventionen, Legate und Erbschaften,

d) durch die Herausgabe und den Verkauf von Büchern und Schriften sowie von Video- und Audiodokumentationen, soweit solche zur Erreichung des Zweckes notwendig und nützlich sind.

§ 5

Organe des Fonds

a) das Kuratorium

b) die Geschäftsführung

§ 6

Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus dem/der Präsidenten/in, den beiden Vizepräsidenten/innen und dem Geistlichen Assistenten der Katholischen Aktion Österreichs sowie dem Vorsitzenden der Katholischen Männerbewegung Österreichs und der Vorsitzenden der Katholischen Frauenbewegung Österreichs sowie zwei von der Österreichischen Bischofskonferenz entsandten Vertretern des Sekretariats der Bischofskonferenz und bis zu zwei kooptierten Fachleuten.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Vorsitzende/n-Stellvertreter/in.

Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen, über welche von einem/er vom Kuratorium bestellten Schriftführer/in ein Protokoll zu erarbeiten ist, das allen Mitgliedern und der Geschäftsführung zugeht.

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden festgelegt und allen Mitgliedern schriftlich mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben.

Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7

Zuständigkeit des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

a) innerhalb des Zweckes des Fonds die Vorgabe der grundsätzlichen Ziele, insbesondere der Jahresarbeit,

b) Genehmigung der Jahresplanung, weiche von der Geschäftsführung vorgelegt wird,

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses,

d) die Genehmigung von Forderungsprojekten, welche von der Geschäftsführung vorbegutachtet sind,

e) die Entgegennahme der Berichte der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfung sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
(7 f) gestrichen

f)  die Berufung und Abberufung der Geschäftsführung

g) Öffentlichkeitsarbeit

h) regelmäßige Berichterstattung an die Einrichtungen und Personen, die die Mittel im Sinn des § 4 bereitstellen.

§ 8

Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus höchstens drei Personen und wird durch das Kuratorium bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, alle Beschlüsse des Kuratoriums, soweit diese nicht Empfehlungen an das Kuratorium sind, durchzuführen und die laufenden Geschäfte des Fonds zuführen. Für sekretarielle Angelegenheiten kann es sich dabei des Generalsekretariats der Katholischen Aktion Österreichs bedienen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen, außer sie wird für einzelne Sitzungen oder Punkte von dieser Verpflichtung entbunden.

Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, Förderansuchen in inhaltlicher und finanzieller Hinsicht zu prüfen und nach Durchführung der Prüfung an das Kuratorium entsprechende Empfehlungen und Berichte zu erstatten.

Überdies hat die Geschäftsführung die Aufgabe, bei der Empfehlung der Projekte auch die Finanzierung zu prüfen und Vorschläge zur Finanzierung der Projekte und der übrigen Aufgaben des Fonds an das Kuratorium zu erstatten.

§ 9

Außenvertretung und Zeichnungsberechtigung

Der Fonds wird nach außen durch seine/n Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in, zeichnet rechtsverbindlich für den Fonds.

In Finanzangelegenheiten zeichnet der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in gemeinsam mit einem/r Geschäftsführer/in.

§ 10

Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung des Fonds erfolgt durch die Kontrollstelle im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Kontrollstelle sind alle Unterlagen des Fonds zur Prüfung vorzulegen, der Prüfungsbericht ist bei der nächsten Sitzung des Kuratoriums zu behandeln. Das Kuratorium hat sich entsprechend über den Prüfungsbericht zu erklären.

§ 11

Statutenänderung

Eine Statutenänderung bedarf des Vorschlags des Kuratoriums und der Genehmigung seitens der Österreichischen Bischofskonferenz.

§ 12

Auflösung des Fonds

Der Fonds kann nur durch Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz über Vorschlag des Kuratoriums aufgelöst werden. Das Vermögen fällt diesfalls der Österreichischen Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, es für die Zielsetzung des Fonds Colloquium zu verwenden.

Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 6. April 1995.

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