Dekret für ständige hauptamtliche Diakone gemäß can. 288
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 16.)
Für ständige hauptamtliche Diakone hat die Österreichische Bischofskonferenz bestimmt: Sie werden von den Verboten für Kleriker nicht eximiert. Daher sind folgende Vorschriften (Verbote) auch für ständige hauptamtliche Diakone maßgeblich:
Annahme öffentlicher Ämter mit Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt (can. 285 § 3);
Verwaltung laikalen Vermögens, Übernahme weltlicher Ämter mit Pflicht zur Rechenschaftsablage (can. 285 § 4);
Ausübung von Handel oder Gewerbe (can. 286);
aktive Teilnahme in politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften (can. 287 § 2).