Dekret über die allgemeine Delegation
eines ständigen Diakons zur Eheassistenz (can. 1111)
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 21.)
Die Österreichische Bischofskonferenz hat beschlossen, einem ständigen Diakon die allgemeine Delegation zur Eheassistenz zu geben.
Diese allgemeine Delegation ist vom zuständigen Ortsordinarius für Trauungen in jener Pfarre zu geben, in der der ständige Diakon als solcher angestellt ist. Als allgemeine Delegation ist sie gemäß can. 1111 § 2 nur gültig, wenn sie schriftlich gegeben wird1 Pfarrer mögen keine allgemeine Trauungsdelegation (can. 1111) geben, da sie kaum überschaubar sind und damit leicht zu Rechtsunsicherheit führen können.