Normen der Glaubenskongregation über die Materien
für die heilige Eucharistie
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 1.)
Die Kongregation für die Glaubenslehre hat mit Datum vom 19. Juni 1995 betreffend den Gebrauch von Brot mit niedrigem Anteil an Gluten und von Traubensaft als eucharistische Materie nachstehende Regelung veröffentlicht:
I. Bezüglich der Erlaubnis, Brot mit geringem Anteil an Gluten zu verwenden:
A) Diese Erlaubnis kann von den Ordinarien den Priestern und Laien gewährt werden, die an Zöliachie erkrankt sind, nachdem sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt haben.
B) Bedingungen für die Gültigkeit der Materie:
1. Besondere Hostien „quibus glutinum ablatum est“ sind ungültige Materie.
2. Gültige Materie hingegen sind Hostien, in denen jener Anteil an Gluten vorhanden ist, der für die Brotherstellung ausreichend ist; es dürfen keine fremden Stoffe beigefügt werden; der Vorgang der Zubereitung darf auf keinen Fall die natürliche Substanz des Brotes verändern.
II. Bezüglich der Erlaubnis, Traubensaft zu verwenden:
A) Die Lösung, die vorzuziehen ist, bleibt die Kommunion per intinctionem oder die Kommunion nur unter der Gestalt des Brotes bei der Konzelebration.
B) Die Erlaubnis, Traubensaft zu verwenden, kann aber von den Ordinarien den Priestern gewahrt werden, die an Alkoholismus oder einer anderen Krankheit leiden, die untersagt, dass sie auch nur eine geringe Menge von Alkohol zu sich nehmen, nachdem sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt haben.
C) Es soll sich um Traubensaft handeln, der entweder frisch ist oder dessen Gärung (mittels Gefrieren oder anderer die Natur nicht verändernden Methoden) unterbrochen worden ist.
D) Für jene, die die Erlaubnis haben, Traubensaft zu verwenden, bleibt im Allgemeinen verboten, bei einer Konzelebration den Vorsitz zu führen. Es kann aber Ausnahmen geben, etwa im Fall eines Bischofs oder eines Generaloberen, oder auch am Jahrestag der Priesterweihe oder bei ähnlichen Anlässen, wobei jeweils die Genehmigung durch den Ordinarius einzuholen ist. In diesen Fällen muss der Hauptzelebrant die Kommunion auch unter der Gestalt des Traubensaftes empfangen; für die Konzelebranten ist ein Kelch mit normalem Wein bereitzustellen.
E) Die überaus seltenen Anfragen von Laien sind an den Heiligen Stuhl weiterzuleiten.
III. Allgemeine Normen
A) Der Ordinarius muss überprüfen, ob die verwendete Materie mit den oben genannten Anforderungen übereinstimmt.
B) Die Erlaubnis wird nur gewahrt, solange die Situation gegeben ist, die zur Anfrage geführt hat.
C) Ein Ärgernis muss vermieden werden.
D) Wegen der zentralen Bedeutung der Eucharistiefeier im Leben des Priesters können die Priesteramtskandidaten, die an Zöliachie erkrankt sind oder an Alkoholismus oder analogen Krankheiten leiden, nicht zu den heiligen Weihen zugelassen werden.
E) Weil die entsprechenden lehrmäßigen Fragen nun entschieden sind, wird die Kompetenz des gesamten Problemkreises der Kongregation für den Gottesdienst und die Ordnung der Sakramente übertragen.
F) Die betreffenden Bischofskonferenzen mögen alle zwei Jahre der oben genannten Kongregation über die Anwendung dieser Normen Bericht erstatten.