Dekret betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 29.)
Gemäß dem Beschluss der Bischofskonferenz vom 12. April 1984 in Wien werden die diözesanen Dienst- und Besoldungsordnungen hiemit auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 des Arbeitsruhegesetzes, BGB1. Nr. 144/1983,. im Sinne der Ausnahmevorschriften und Sonderbestimmungen dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1984 ergänzt wie folgt:
1. Dienstnehmer, die nicht in Betrieben im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von sechsunddreißig Stunden. Diese Wochenruhe hat jedenfalls einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Feiertage, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, sind für die Wochenruhe nicht anrechenbar.
Müssen solche Dienstnehmer während Zeiträumen der Wochenruhe beschäftigt werden, so haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Woche erbracht wurde.
2. Ist für Normalarbeitszeit an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, muss dieser mindestens einen ganzen Kalendertag oder sechsunddreißig Stunden umfassen. Ist kein Zeitausgleich vereinbart, so haben diese Dienstnehmer außer auf das laufende Arbeitsentgelt überdies Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.
3. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unberührt.