Statut des Instituts „Fernkurs für theologische Bildung“
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 46 vom 1. September 2008, II., 1.)
Mit Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom 17. Juni 2008 hat diese dem Kirchlichen Institut „Fernkurs für theologische Bildung“ in Abänderung des Dekretes vom 25. April 1984 mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 nachstehendes Statut gegeben.
§ 1
Der „Fernkurs für theologische Bildung“ ist gemäß Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom 4. November 1976 als Kirchliches Institut errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz. In seiner Arbeit ist das Institut selbstständig. Das Institut hat seinen Sitz in 1010 Wien, Stephansplatz 3.
§ 2
Ziel der Tätigkeiten des Instituts ist die Vertiefung des Glaubensverständnisses katholischer Christ/inn/en und deren Befähigung, dieses weiter zu vermitteln. Das geschieht auf dem Weg philosophisch-theologischer und didaktisch-methodischer Erwachsenenbildung. Die Einrichtung und die Gestaltung solcher Kurse hat der Entwicklung der theologischen und der didaktisch-methodischen Erkenntnisse einerseits und den gesellschaftlich-pastoralen Bedürfnissen anderseits zu entsprechen. Die einzelnen Kursformen sind in einer Studienordnung zu beschreiben. Für einen im Sinne der Prüfungsordnung abgeschlossenen Theologischen Kurs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Kursleitung sowie vom Diözesanbischof unterfertigt wird. Der Abschluss des Theologischen Kurses gilt als systematisch-theologische Grundausbildung für den ständigen Diakonat und einige pastorale Berufe.
§ 3
Organe des Instituts „Fernkurs für theologische Bildung“ sind:
1. die Leitung (§ 4 – § 6)
2. das Sekretariat (§ 7)
3. das wissenschaftlich-pädagogische Team (§ 8)
4. das Kuratorium (§ 9 – § 13).
§ 4
Der Leiter/Die Leiterin des Instituts „Fernkurs für theologische Bildung“ hat auch die Leitung der „Wiener Theologischen Kurse“ inne. Bestellungsvoraussetzung: Absolvierung eines Studiums der Fachtheologie mit mindestens Magisterium sowie mehrjährige Erfahrung in der theologischen Erwachsenenbildung.
Der Leiter/Die Leiterin vertritt die Kurse nach außen. Er/Sie führt die laufenden Geschäfte, indem er/sie finanzielle, personelle und infrastrukturelle Vorsorge für die Verwirklichung der Aufgaben des Instituts trifft.
§ 5
Der Leiter/Die Leiterin wird vom Erzbischof von Wien – nach Anhörung des Kuratoriums – der Österreichischen Bischofskonferenz präsentiert. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz, welche auch eine allfällige Abberufung nach Pflege des Einvernehmens mit dem Erzbischof von Wien vornimmt. Steht der Leiter/die Leiterin in einem Dienstverhältnis zur Kirche, muss die Abberufung unter Beachtung der Bestimmungen des Dienstrechtes erfolgen.
§ 6
Aufgaben der Leitung sind insbesondere:
a) Durchführung der Kurse entsprechend der Studienordnung;
b) Planung neuer Bildungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsmodelle und Erarbeitung von Änderungen oder Weiterungen der Studienordnung zur Vorlage an das Kuratorium;
c) Herausgabe von Studienbehelfen;
d) Antrag auf Begründung und Auflösung von Dienstverträgen an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz;
e) Dienstaufsicht über das Sekretariat und die wissenschaftlich-pädagogischen Assistent/inn/en;
f) Erstellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses, Vorlage an das Kuratorium und Übermittlung des vom Kuratorium bewilligten Haushaltsplanes an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz;
g) Abschluss von Rechtsgeschäften, Annahme von Erbschaften und Legaten und Verzichtserklärungen auf dieselben;
h) Vorlage eines Arbeitsberichtes an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu deren jeweiliger Herbstkonferenz.
§ 7
Für die Durchführung aller in § 6 angeführten Aufgaben steht der Leitung ein Sekretariat zur Verfügung. Zur Nutzung von Synergien zwischen dem Sekretariat des „Fernkurses für theologische Bildung“ und dem der „Wiener Theologischen Kurse“ wird eine Person aus einem der beiden Sekretariate als Koordinator/in benannt, die insbesondere jene Angelegenheiten aufeinander abstimmt, die beide Kurse betreffen.
§ 8
In der Durchführung der in § 6 a) – c) angeführten Aufgaben wird die Leitung von wissenschaftlichpädagogischen Assistent/inn/en unterstützt.
§ 9
Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder ist ehrenamtlich.
Von den fünf Mitgliedern sollen mindestens zwei Mitglieder identisch sein mit den Mitgliedern des Kuratoriums der „Wiener Theologischen Kurse“. Dadurch soll die Zusammenordnung des „Fernkurses für theologische Bildung“ mit den „Wiener Theologischen Kursen“ gewährleistet sein, unbeschadet deren Selbstständigkeit.
§ 10
Der Vorsitzende der Österreichischen Bischofskonferenz ernennt ein Mitglied des Kuratoriums zum Vorsitzenden des Kuratoriums für dessen Funktionsdauer. Ist der Vorsitzende verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat er das Recht, für diese Sitzung eine/n Vertreter/in aus den Mitgliedern des Kuratoriums zu bestimmen. Ist das nicht möglich, wählt das Kuratorium für diese Sitzung eine/n Vertreter/in des Vorsitzenden.
§ 11
Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zusammen. Darüber hinaus kann sowohl die Leitung wie auch jedes Mitglied des Kuratoriums unter Angaben von Gründen die Einberufung des Kuratoriums vom Vorsitzenden verlangen.
Die Sitzungen des Kuratoriums des „Fernkurses für theologische Bildung“ können gemeinsam mit jenen der „Wiener Theologischen Kurse“ stattfinden.
§ 12
Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Kuratoriums einberufen.
Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder das mit dem Vorsitz betraute Mitglied des Kuratoriums.
An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Leiter/die Leiterin mit beratender Stimme teil.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 13
Aufgaben und Rechte des Kuratoriums sind insbesondere:
a) Genehmigung der Studien- und Prüfungsordnung;
b) Zustimmung zu den von der Leitung vorgeschlagenen Referent/inn/en;
c) Überwachung der Tätigkeit der Leitung mit dem Recht der Einsichtnahme in alle einschlägigen Unterlagen;
d) Zustimmung zum Haushaltsplan. Diese Zustimmung kann auch auf schriftlichem Weg eingeholt werden.
e) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht über die Tätigkeit der Leitung verlangen.
§ 14
Der Personalaufwand des Instituts „Fernkurs für theologische Bildung“ im Rahmen des genehmigten Dienstpostenplanes wird von der Österreichischen Bischofskonferenz getragen.
Der Sachaufwand des Instituts wird durch Regiebeiträge der Teilnehmer/innen und durch Subventionen gedeckt, sowie durch einen im Rahmen des Haushaltsplanes zu genehmigenden Zuschuss der Österreichischen Bischofskonferenz.
§ 15
Aus Gründen der Corporate Identity wird zur gemeinsamen Bezeichnung des „Fernkurses für theologische Bildung“ und der „Wiener Theologischen Kurse“ nach außen hin die Bezeichnung „THEOLOGISCHE KURSE“ verwendet.