Dekret über das Firmalter
can. 891
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 5.)
§ 1
Das heilige Sakrament der Firmung darf frühestens jenen gespendet werden, die im Kalenderjahr der Firmspendung das zwölfte Lebensjahr vollenden.
§ 2
Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jene Fälle, die der CIC (can. 891) vorsieht:
1. Todesgefahr
2. ein schwerwiegender Grund nach dem Urteil des Spenders
§ 3
Seelsorger und Eltern mögen Sorge tragen, dass die Firmspendung nicht zu lange hinausgezögert wird.
Provisorisch veröffentlicht im Amtsblatt der ÖBK Nr. 1 (25. 1. 1984), mit Ergänzungen beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.