Institut für medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE) – Statuten
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 41 vom 15. Februar 2006, II., 1.)
(außer Kraft)
1. Name, Sitz und Wirkungskreis
Das Institut führt den Namen „Institut für medizinische Anthropologie und Bioethik“. Es hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf das Zuständigkeitsgebiet der Österreichischen Bischofskonferenz, welches sich mit dem Gebiet der Republik Österreich deckt.
2. Zweck des Instituts
Das Institut bezweckt die Verwirklichung von Projekten der Lehre und Forschung auf den Gebieten der Bioethik und der medizinischen Anthropologie sowie die Verbreitung bioethischer und medizinisch-anthropologischer Erkenntnisse auf der Grundlage der verbindlichen Lehre der Katholischen Kirche (vgl. cc. 747 § 2, 750, 753 und 754 CIC).
Um diesen Zweck zu verwirklichen, sind folgende Tätigkeiten durchzuführen:
a) Verwirklichung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten;
b) Veranstaltung von Kongressen, Symposien, Seminaren und Vorträgen mit Themen, die sich mit bioethischer und medizinisch-anthropologischer Problematik befassen;
c) Veranstaltung von Kursen über medizinische Anthropologie und Berufsethik für Ärzte und sonstige Berufe der medizinischen Betreuung;
d) Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen, seien sie periodischer oder monographischer Natur, insbesondere über die durch geführten wissenschaftlichen Forschungsprojekte;
e) Durchführung wissenschaftlicher Dokumentationen;
f) Zusammenarbeit mit kirchlichen Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, seien sie gesamtkirchlich oder von anderen Bischofskonferenzen eingerichtet.
3. Mittelaufbringung
Die Mittel zur Durchführung der Zwecke des Instituts werden durch Zuschüsse, Spenden, Förderungsbeiträge, Forschungsaufträge, Legate und Erbschaften aufgebracht.
4. Kuratorium
Die Leitung des Instituts wird durch das Kuratorium durchgeführt. Ihm gehören insgesamt (mit dem Vorsitzenden) sechs Mitglieder an. Fünf Mitglieder werden unter Persönlichkeiten des Gesundheitswesens, die besonders mit den Ordensspitälern verbunden sind, von der Bischofskonferenz ernannt. Vor den Ernennungen wird das Kuratorium an die Spitalserhalter der Ordensspitäler mit der Bitte um Vorschläge herantreten.
Den Vorsitz führt der von der Österreichischen Bischofskonferenz jeweils zuständige Bischof für das IMABE-Institut.
Außerdem gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme der Direktor und der Geschäftsführer des Instituts an.
5. Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Innerhalb der Zwecke des Instituts die Festsetzung von Schwerpunkten, insbesondere von Schwerpunkten der Jahresarbeit. Dabei kann der Direktor Vorschläge erstatten.
b) Genehmigung des Jahresprogramms, insbesondere des Veranstaltungsprogramms.
c) Genehmigung des Jahresvoranschlages und des vom Direktor erstellten Rechnungsabschlusses.
d) Genehmigung des Prüfungsberichtes über die Jahresabschlüsse.
e) Erstattung von Vorschlägen auf Änderung der Statuten.
f) Erstattung von unverbindlichen Vorschlägen an die Österreichische Bischofskonferenz bezüglich der Bestellung und Abberufung des Direktors.
6. Funktionsdauer des Kuratoriums
Das Kuratorium wird auf fünf Jahre bestellt. Eine Weiterbestellung einzelner Mitglieder durch die Österreichische Bischofskonferenz ist zulässig.
7. Der Direktor
Der Direktor, welcher von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt wird, hat nach den Richtlinien des Kuratoriums die Jahresarbeit vorzubereiten und durchzuführen bzw. auch die entsprechenden Vorschläge dem Kuratorium zu erstatten. Im Einzelnen hat der Direktor folgende Aufgaben:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und der Tätigkeitsberichte;
b) Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums, insbesondere Erstattung von Tagesordnungsvorschlägen an den Vorsitzenden;
c) Erstellung der Vorschläge für Jahresprogramme zur Durchführung der Institutsarbeit;
d) die Verwaltung des Institutsvermögens im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
e) Kuratoriums;
f) alle sonstigen Aufgaben, welche dem Institut inhärent sind, und welche nicht ausdrücklich dem Kuratorium vorbehalten sind;
g) Betreuung der laufenden Arbeit des Instituts und Beaufsichtigung des Sekretariats. Das Sekretariat ist, wenn es geschaffen ist, direkt dem Direktor unterstellt.
8. Arbeitsweise des Kuratoriums
a) Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen. Ist der Vorsitzende verhindert, so erfolgt die Einberufung durch einen von ihm ernannten Vertreter. Dieser Vertreter ist am Anfang der Sitzungsperiode des Kuratoriums zu ernennen.
b) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
c) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist von einem durch das Kuratorium beauftragten Schriftführer ein Protokoll zu führen, in welchem der Zeitpunkt der Sitzung, die Anwesenheit und Abwesenheit der Mitglieder, die Tagesordnung, der Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse, welche in der Sitzung gefasst werden, aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen, eine Protokollabschrift ist allen Mitgliedern des Kuratoriums zuzustellen.
d) Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich verlangt, hat der Vorsitzende eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
e) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kuratoriums ist berechtigt, vor Eingehen in die Tagesordnung Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
9. Außenvertretung
Das Institut wird durch den Direktor nach außen vertreten. Für rechtsverbindliche Akte, welche geeignet sind, das Institut zu verpflichten, ist die Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums einzuholen.
Die Zeichnung in Geldangelegenheiten erfolgt durch den Direktor und ein Mitglied des Sekretariats gemeinsam.
10. Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluss des Instituts ist jährlich durch die Kontrollstelle des Generalsekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz zu prüfen. Die Prüfungsberichte sind dem Kuratorium gemeinsam mit dem Jahresabschluss und dem Bericht des Direktors vorzulegen.
11. Der Wissenschaftliche Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus Experten und Wissenschaftern aus jenen Fachgebieten, welche den Vereinszweck bilden, bzw. aus Fächern, welche diesen Fachgebieten verwandt sind. Der Wissenschaftliche Beirat hat mindestens fünf Mitglieder. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden auf fünf Jahre durch das Kuratorium bestellt. Der Direktor ist berechtigt, Vorschläge zur Besetzung des Wissenschaftlichen Beirates zu erstatten.
Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, die wissenschaftlichen Forschungsprojekte des Instituts zu fördern und zu begleiten, insbesondere durch Erstattung von Vorschlägen über geeignete Projekte, Erstattung von Vorschlägen über Projektleiter und Mitarbeiter, wissenschaftliche Betreuung dieser Projekte sowie Beratung des Direktors bei der Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Veranstaltungen und bei der Herausgabe und Verbreitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen.
12. Der Förderungsbeirat
Der Förderungsbeirat hat die Aufgabe, das Institut finanziell durch Aufbringung entsprechender Mittel und ideell zu unterstützen. In ihm sollen vor allem die Träger der katholischen Krankenanstalten vertreten sein.
Die Aufnahme von Mitgliedern des Förderungsbeirats erfolgt durch das Kuratorium, ebenso die Abberufung.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums, welcher auch den Vorsitz im Förderungsbeirat führt.
13. Statutenänderung, Auflösung des Instituts
Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Österreichische Bischofskonferenz erfolgen. Das Kuratorium ist berechtigt, dazu Vorschläge zu erstatten.
Eine Auflösung des Instituts ist nur durch Aufhebung der Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich, verbunden mit Beendigung der Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, durch die Österreichische Bischofskonferenz möglich.
Das Vermögen des Instituts geht diesfalls auf die Österreichische Bischofskonferenz über.
14. Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich
Mit Erlassung dieses Dekretes erhält das Institut Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich. Mit Hinterlegung dieser Statuten beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Sinne Artikel XV. § 7 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl. II Nummer 2/1934, genießt das Institut auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 9. November 2005 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Instituts für medizinische Anthropologie und Bioethik, welche am 5. April 1990 vom Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 4/3. Dezember 1990 veröffentlicht wurden.
IMABE – Statutenänderung
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 26 vom 2. Februar 2000, II. 5.)
Das Statut von IMABE (vgl. Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 4/3. Dezember 1990) wurde im Art. 4, 2. Satz, folgendermaßen abgeändert:
„Den Vorsitz führt der von der Österreichischen Bischofskonferenz jeweils ernannte Bischof.“