Dekrete über juristische Personen
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 15.)
Im Hinblick auf die Bedeutsamkeit juristischer Personen im staatlichen Rechtsbereich wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz folgende Dekrete erlassen:
15.1. Feststellungsdekret
Die Österreichische Bischofskonferenz stellt fest: Alle kirchlichen Rechtspersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex Iuris Canonici am 27. November 1983 in Österreich bestanden und gemäß Art. II bzw. Art XV § 7 Konkordat 1933/34 auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich haben, sind öffentliche kirchliche Rechtspersonen im Sinne des can. 116 § 1 dieses Codex.
Durch can. 515 § 3 Codex luris Canonici 1983 kommt nunmehr der bisherigen Verwaltungseinheit „Pfarre“ ebenfalls öffentliche Rechtspersönlichkeit zu.
15.2. Dekret zur Sicherstellung des Charakters der Öffentlichkeit von künftig (ab 27. November 1983) zu errichtenden Rechtspersonen.[1]
Die Österreichische Bischofskonferenz hat für die dem Diözesanbischof unterstehenden Rechtspersonen bestimmt, dass es sich bei künftig zu errichtenden Rechtspersonen immer um eine öffentliche kirchliche Rechtsperson handelt, es sei denn, im Einzelfall wird der private Charakter in der Errichtungsurkunde festgestellt.
15.3. Dekret über die Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“.
Die bisherigen Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“ bleiben aufrecht.
Bei künftigen Pfarrerrichtungen ist nur die Rechtsperson „Pfarrpfründe“ (nicht die Rechtsperson „Pfarrkirche“) als öffentliche Rechtsperson eigens zu errichten.
Die Rechtsperson „Pfarre“ genießt durch die Pfarrerrichtung ipso iure öffentliche Rechtspersönlichkeit (can. 515 § 3). Diese neue Rechtsperson „Pfarre“ wird auch als Eigentümerin von Sondervermögen (z. B. Zeitschriftengelder) fungieren, so dass sich eine eigene Rechtsperson für Sondervermögen erübrigt.
In den schon bestehenden Pfarren soll ab 27. November 1983 neues Vermögen anstelle der Rechtsperson „Pfarrkirche“ die Rechtsperson „Pfarre“ erwerben.
[1] Die künftige Errichtung öffentlicher Rechtspersonen ist zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich wie bisher gemäß Art.II und Art. XV § 7 Konkordat 1933/34 dem Kultusamt anzuzeigen.