Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 65 vom 20. April 2015, II. 1., S. 9–14)

Grundlage für die Durchführung des Katechumenats (Taufvorbereitung) ist der Ordo Initiationis Christianae Adultorum (= Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche). Abgesehen von pastoralen Grundlinien bietet das Dokument vor allem eine Zusammenstellung der vorbereitenden Riten bis zur feierlichen Eingliederung in die Kirche durch Taufe, Firmung und Eucharistie.

Wesentliche Teile des Katechumenats sind die Einführung in den Glauben durch Glaubensgespräche (Katechesen), Hinführung zur persönlichen Umkehr und Neuorientierung hinsichtlich der eigenen Lebensgestaltung, die Einübung in das Gebet und die Grundvollzüge von Kirche sowie die Integration in eine Gemeinde.

Die gesamte Vorbereitungszeit (inklusive Erstverkündigung = Vorkatechumenat) dauert nach Möglichkeit mindestens ein Jahr. Allerdings ist die Vorbereitung individuell zu gestalten und kann daher auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich gilt für Asylwerber dasselbe wie für alle Erwachsenen, die getauft werden wollen. Allerdings verdient ihre Situation besondere Aufmerksamkeit und Begleitung. Die möglichen Anforderungen an Katecheten und Priester umfassen deshalb abgesehen von der Vorbereitung auch Hilfestellungen im Zusammenhang mit Behördenwegen bis zu einer allfälligen Begleitung des Asylwerbers zur behördlichen Einvernahme als Vertrauensperson oder eine Ladung als Zeuge vor das Asylgericht.

Nach der österreichischen Rechtslage ist der Wunsch nach einer Konversion zum Christentum bzw. eine schon erfolgte Eingliederung in die Kirche dann im Asylverfahren zu berücksichtigen, wenn der Religionswechsel als Ursache der Flucht oder wegen einer aufgrund einer späteren Konversion nunmehr gegebenen Verfolgung im Herkunftsland als Asylgrund geltend gemacht wird. Das gilt vor allem für eine Konversion von Flüchtlingen aus Ländern, in denen der Islam die dominante Religion der Bevölkerungsmehrheit ist.

Nur in diesen Fällen ist die konkrete Konversion eines Asylwerbers für die Behörden relevant, wobei diese sicherstellen müssen, dass es sich nicht um eine Scheinbekehrung mangels anderer relevanter Asylgründe handelt. Deshalb ist es für die Kirche besonders wichtig, die Echtheit der Motive für den Taufwunsch genau zu prüfen und auf eine sorgfältige Durchführung des Katechumenats und eine ausreichende Dauer zu achten.

Die Frage der Prüfung der Echtheit von Konversionen wird von immer größerer Brisanz, weil sich in Asylantenkreisen Personen bewegen, die kirchlich nicht autorisierte Beratung anbieten, wie eine sichere und schnellere Anerkennung als Asylant durch eine scheinbare Hinwendung zum Christentum erlangt werden kann. Das ist selbstverständlich für die Kirche nicht wünschenswert. Aber es ist dies auch der Grund, warum die Behörden misstrauisch agieren, wenn der Wunsch Christ zu werden als hauptsächlicher Asylgrund angegeben wird. Dieses Misstrauen trifft dann aber alle Asylwerber, einschließlich jener, die wirklich Christen sein wollen und oft schon seit längerer Zeit gut in eine Gemeinde integriert sind.

Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit, dass das anhängige Asylverfahren weitere Familienangehörige betrifft, was bei einer Begleitung im Katechumenat entsprechend wahrgenommen und beachtet werden muss. Besonders dann, wenn ganze Familien konvertieren wollen, ist genau zu prüfen, ob das auch dem Wunsch aller entspricht. Ab dem 14. Lebensjahr bedarf es jedenfalls der eigenen Entscheidung jedes Familienmitglieds. Aber auch jüngere Kinder dürfen nicht gegen ihren erklärten Willen getauft oder in die Vorbereitung einbezogen werden. Auch auf die Ungleichzeitigkeit im Glaubensprozess ist Bedacht zu nehmen. Bei großen Diskrepanzen in der geistlichen Entwicklung muss sich beim Wunsch nach gemeinsamer Taufe der Familie der Zeitpunkt an der Person mit der geringsten Entschlossenheit orientieren.

Die Durchführung des Katechumenats

In der gesamten Vorbereitung wie auch nach der Taufe ist Diskretion für manche Asylwerber lebenswichtig. Besonders dann, wenn sie in Asylquartieren mit muslimischen Mitbewohnern oder in Privatquartieren, die Landsleuten der Asylwerber gehören, wohnen, kann die Hinwendung zum christlichen Glauben Repressalien auslösen. Deshalb dürfen Kontakte von kirchlicher Seite, insbesondere schriftliche Zustellungen niemals in solche Quartiere, sondern nur persönlich über die von der Kirche mit der Vorbereitung beauftragten Personen oder die Verantwortlichen für den Katechumenat erfolgen.

Der Vorkatechumenat

Die Zeit vom Erstkontakt bis zur Aufnahme in den Katechumenat – d.h. der Vorkatechumenat – ist variabel, entsprechend der individuellen Situation. Der Vorkatechumenat gehört zwar bereits zum Katechumenatsweg dazu, dennoch ist dies ein Zeitraum, der für alle noch völlig unverbindlich ist.

Grundsätzlich dient der Vorkatechumenat einer Klärung der Motive und einem ersten substanziellen Kennenlernen dessen, was Christsein bedeutet.

Der Katechumene soll (für sich und andere) begründen können, warum er Christ werden will. Es ist also zu klären, was „christlich“ grundsätzlich bedeutet. Dazu gehört insbesondere eine Grundkenntnis der Person Jesu Christi und seiner Botschaft.

Im Vorkatechumenat empfiehlt es sich, eher noch keinen Termin für die Aufnahme bzw. Initiation ins Auge zu fassen, sondern die Vorbereitung von Personen, die aus anderen Kulturkreisen stammen, insgesamt längerfristig anzulegen. Sollte der Taufwunsch nur sehr vage gewesen sein, kann er sich so festigen oder die Vorbereitung wird vom Interessenten selbst abgebrochen, weil sie nicht schnell ans eigentlich gewünschte Ziel, nämlich der Verbesserung der eigenen rechtlichen Situation, führt.

Wesentlich ist daher eine Klärung der Motive sowie der gegenseitigen Erwartungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Glaube wohl erst am Anfang und in Entwicklung ist. Zu unterscheiden ist daher eine eventuell vorhandene Unsicherheit am Anfang des Glaubensweges von einem tatsächlich mangelnden Interesse am Glauben.

In der Phase des Vorkatechumenats sollten deshalb keine Bestätigungen oder Schreiben für Behörden ausgestellt werden. Es kann jedoch Ausnahmen geben, etwa wenn ein Gerichtstermin vor der eigentlichen Aufnahme in den Katechumenat angesetzt ist und keine begründeten Zweifel am Taufwunsch des Interessenten bestehen. Ein solches Schreiben sollte dann enthalten: Zeitpunkt und Umstände des ersten Kontaktes sowie Verlauf der bisherigen Durchführung des Katechumenats (Anzahl und Dauer der Treffen).

Von Seiten der Kirche werden von den Behörden gewünschte Auskünfte erteilt, es ist aber nicht vorgesehen, dass kirchliche Stellen von sich aus initiativ werden, um den Kontakt mit den Behörden zu suchen.

Wenn Zweifel an der Aufrichtigkeit des Wunsches, Christ zu werden, bleiben, ist mit großer Behutsamkeit vorzugehen. So kann vermutet werden, dass es sich um eine Scheinbekehrung handelt, wenn Interessenten sich weigern, ihre vollständigen Asylunterlagen vorzuweisen und nicht klar angeben können, wann und wie der Wunsch nach der Taufe entstanden ist. Aber nur wenn eindeutig klar wird, dass es sich um eine Scheinbekehrung handelt, sollte die Vorbereitung von Seiten der Kirche mit entsprechender Begründung beendet werden.

Um weitere Mühe zu ersparen, sollten davon auch die Verantwortlichen für den Katechumenat in den Diözesen informiert werden, weil mit dem Versuch zu rechnen ist, an einem anderen Ort ohne Bekehrung das gewünschte Ziel zu erreichen.

Sprachprobleme

Ein zusätzliches Problem in diesem Zusammenhang ist die Sprachbarriere. Hilfreich sind deshalb Personen und Gruppen, die offen sind für die Begleitung von Menschen aus anderen sozialen und kulturellen Kontexten und über Kontakte sowie entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Dennoch sollten bei nicht-deutschsprachiger Durchführung eines Katechumenats keinesfalls Personen, die zwar sprachkundig, jedoch ohne entsprechende theologische Ausbildung sind oder vielleicht sogar selbst noch gar nicht getauft sind, andere auf die Taufe vorbereiten.

Zugleich muss man bei der Auswahl von Personen, die aus sprachlichen Gründen bei der Durchführung eines Katechumenats mitarbeiten, umsichtig sein. Grundsätzlich sollte eine fremdsprachige Taufvorbereitung nie einer solchen Person allein anvertraut werden.

Denn es muss vermieden werden,

  • dass kirchliche Vorgaben umgangen werden;
  • dass Interessenten dahingehend unterrichtet werden, wie sie auf die Verantwortlichen für die Taufvorbereitung überzeugend wirken, obwohl keine Änderung in Überzeugung und Lebensweise angestrebt wird;
  • dass finanzielle Zuwendungen eine Rolle spielen;
  • dass eine gewisse Abhängigkeit der Interessenten im Rahmen des Katechumenats von einer solchen Person entsteht.

Ein Katechumenat in großen Gruppen ist nicht ratsam. Leicht kommen hier gerade wegen der sprachlichen Schwierigkeiten diejenigen Taufbewerber zu kurz, die ihren Glauben mehr vertiefen möchten. Außerdem besteht in Großgruppen eher die Gefahr, dass Scheinkonvertiten nicht auffallen. Auch eine gute Begleitung des Glaubensprozesses kann in kleinen Gruppen oder in Einzelgesprächen besser gelingen, wo auch traumatische Erlebnisse, die möglicherweise die Vorbereitung blockieren, eher ins Gespräch gebracht werden.

Bei der Zusammenstellung von Katechumenatsgruppen sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, welche Nationalitätenkonflikte und Bildungsunterschiede den Erfolg der Vorbereitung beeinträchtigen könnten.

Sprachprobleme gibt es auch vor den Behörden. Manche Gerichtsdolmetscher sind kaum mit einer christlichen Glaubenssprache vertraut, für die es zudem in manchen Sprachen keine adäquaten Begriffe gibt. Das führt in den Verfahren zu Missverständnissen, die den umkehrwilligen Taufbewerber unglaubwürdig erscheinen lassen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass tendenziös, und zwar in der Regel zum Nachteil des Katechumenen, übersetzt wird.

Aufnahme in den Katechumenat – Zeit der entfernteren Taufvorbereitung

Nach einer Klärung der Motive sowie einem ersten Kennenlernen von Christen und des christlichen Glaubens kann die Aufnahme in den Katechumenat – grundsätzlich jederzeit – erfolgen. „Die Feier der Aufnahme findet statt, wenn die Bewerber zu ersten Erfahrungen im Glauben gekommen sind. Eine erste Kenntnis der Botschaft Jesu, Kontakte zu Christen in der Gemeinde und eine gewisse Faszination von der christlichen Lebensweise haben den Wunsch wachsen lassen, Christ zu werden.“ (Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche – Grundform 33).

Innerkirchlich ist eine Eintragung in das Katechumenenbuch vorgesehen, was aber oft aus praktischen Gründen (wegen des häufig notwendigen Ortswechsels der Katechumenen) erst erfolgen kann, wenn feststeht, wo nach Zulassung zur Eingliederung in die Kirche die nähere Vorbereitung und die Skrutinien sowie die Taufe selbst stattfinden sollen.

Die Namen der in den Katechumenat aufgenommenen Asylwerber sind unverzüglich den zuständigen diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat mitzuteilen, und von diesen an die zuständige Stelle im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiterzuleiten.

Der Status als Katechumene kann auch offiziell bestätigt werden. Auf Wunsch kann eine Bestätigung über die Aufnahme in den Katechumenat ausgestellt werden, wobei den Behörden deutlich gemacht werden sollte, dass der Taufbewerber am Beginn seines Christseins steht und dementsprechend erst über anfanghaftes Glaubenswissen verfügt.

Für die nun beginnende „entferntere Vorbereitung“ auf die Taufe gibt es keine Zeitvorgaben. Zugleich werden dem Katechumenen jene Rechte und Pflichten eines Christen übertragen, die seiner Situation entsprechen: Die Kirche gewährt den Katechumenen „schon verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind“ (CIC 206 § 2; im Einzelnen und in angemessener Weise: CIC 208 – 223).

In der Vorbereitungszeit ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, die Kenntnis der Schrift und das Verständnis des Glaubensbekenntnisses zu vertiefen.

Es geht insgesamt um ein Bemühen, im Glauben zu wachsen, und um ein Einüben in eine christliche Lebensweise.

Zu einer Hinführung zur christlichen Praxis gehört ein Bejahen von Grundcharakteristika des christlichen Glaubens wie Gottvertrauen, Hoffnung, Liebe, Versöhnung.

In diesem Zeitraum sollte der Kontakt zu Christen einer konkreten Gemeinde gefördert werden, wo durch die Teilnahme am Sonntagsgottesdienst und am Gemeindeleben entlang des Kirchenjahres nicht nur Glaubensinhalte, sondern auch die Tradition der Kirche und ihrer Feierkultur vermittelt werden und die Einbindung in die Gemeinschaft der Kirche geschieht. Das ist auch ein Weg, geeignete Taufpaten zu finden, die ihren Glauben teilen und bei der Integration in Kirche und Gesellschaft helfen.

Die konkrete Gemeinde soll auf die Aufnahme solcher Personen gut vorbereitet werden. Denn eine Pfarrgemeinde wird im Rahmen der Taufvorbereitung mit verschiedenen Fragen inkl. Nothilfe etc. konfrontiert. Viele Asylwerber, die im Katechumenat sind, haben keine Arbeitserlaubnis oder finden keine Arbeit und sind in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. (Dieses Problem besteht oft nach der Taufe weiter.)

Zu überlegen ist daher, ob die Gemeinde die Möglichkeit hat, in solchen Fällen Hilfe anzubieten. Dasselbe gilt für allfällige Taufpaten. In der Taufvorbereitung ist die Gemeinde grundsätzlich dazu aufgerufen, die Katechumenen ganzheitlich zu begleiten.

Ob dafür die Ressourcen vorhanden sind, sollte zu Beginn der Kontakte geklärt werden, damit es nicht später zu unangenehmen Überraschungen, Enttäuschungen und Frustrationen bei allen Beteiligten kommt.

Anmerkung zum Katechumenat für Personen aus islamisch geprägten Kulturkreisen:

Bei Konvertiten aus dem Islam ist insbesondere Klarheit in folgenden Glaubensinhalten erforderlich:

Der Glaube an den Einen Dreifaltigen Gott, Jesus Christus als wahrer Mensch und Gott, die Rolle der Gottesmutter im Heilsereignis, Tod und Auferstehung Jesu, die Vergebung der Sünden, das christliche Menschenbild und die damit verbundene Stellung von Mann und Frau.

Die Feier der Zulassung – nähere Taufvorbereitung

Mit der Feier der Zulassung zur Taufe (auch „Feier der Erwählung“) durch den Bischof – gewöhnlich zu Beginn der Fastenzeit – beginnt die nähere Phase der Vorbereitung auf die Taufe. „Damit ein Erwachsener getauft werden kann, muss er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muss über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein“ (CIC 865 § 1). Damit ist allgemein beschrieben, was auch inhaltlich im Katechumenat thematisiert werden muss.

Vor der Zulassung zur Taufe muss also sicher geklärt sein, dass sich der Taufbewerber mit Entschiedenheit dem Glauben und Leben der Kirche angeschlossen hat.

Unmittelbar vor der Taufe finden die Skrutinien (Stärkungsriten) statt, die gerade bedrängten oder traumatisierten Taufbewerbern Kraft geben, um mit je größerer innerer Freiheit sich auf die Begegnung mit Christus in den Initiationssakramenten vorbereiten zu können. Eine wichtige Hilfe in schwierigen Phasen der Vorbereitung ist die Salbung mit dem Katechumenenöl, die auch schon in der Zeit der entfernteren Vorbereitung als heilvolles Zeichen auf dem Glaubensweg gespendet werden kann.

Taufe – Eucharistie – Firmung

Die Taufe von Erwachsenen ist eine vollständige Initiation, die nach Möglichkeit in der Osternacht stattfindet. In derselben Feier empfangen die Neugetauften in der Regel auch die Firmung und die Eucharistie.

Mit der Taufe sind sie vollständig in die Kirche eingegliedert und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten von Christen. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Bekenntnis des Glaubens, das die Öffentlichkeit nicht scheut. Dennoch ist bei Asylwerbern und Asylanten von Seiten der Verantwortlichen auch nach der Taufe die notwendige Vorsicht für ihre Sicherheit nicht außer Acht zu lassen. Dies ist auch wichtig wegen der Sippenhaftung in manchen religiösen Gruppen, die zu Repressionen gegen Angehörige in den Herkunftsländern führen können.

Nach der Taufe

Gerade bei Neuchristen ist auch eine Begleitung nach der Taufe – wie sie als Zeit der Mystagogie bis Pfingsten für jede Erwachsenentaufe vorgesehen ist – als Vertiefung der Lehrinhalte entsprechend den wachsenden sprachlichen Möglichkeiten besonders hinsichtlich der Sakramente und der Beteiligung an den Grundvollzügen von Kirche unbedingt erforderlich.

Solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, sollte mindestens ein loser Kontakt zu den für den Katechumenat Verantwortlichen bestehen bleiben.

Hingewiesen sei hier nochmals auf mögliche Gefährdungen von Personen in Asylquartieren sowie in Privatwohnungen, die Landsleuten der Taufbewerber gehören, z.B. durch Zustellung kirchlicher Schriftstücke, Geschenksendungen, Ansichtskarten, Pfarrblättern etc., was dann oft zu schweren Repressalien und Übergriffen führt, auch zum Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz. Das gilt besonders auch für die Briefe der Kirchenbeitragsstellen, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass die Bezahlung des Kirchenbeitrags für die Neugetauften mangels entsprechenden Einkommens während des Asylverfahrens nicht möglich ist oder daher auch entsprechende Feststellungsverfahren unterlassen werden sollten. Jedenfalls sollten daher die Kirchenbeitragsvorschreibungen und alle sonstigen kirchlichen Zustellungen unbedingt über die für die Vorbereitung Verantwortlichen oder über die Taufpfarren bzw. die mit der Taufe befassten kirchlichen Gemeinschaften erfolgen. Eine Liste der gefährdeten Personen ist jedes Jahr nach der Zulassungsfeier von den diözesanen Katechumenatsverantwortlichen an die zuständigen Kirchenbeitragsstellen zu übermitteln. Die Gefährdung gilt bis auf Widerruf durch den Neugetauften oder die Katechumenatsverantwortlichen.

Zusammenfassung und Ausblick

Eine Zulassung zur Taufe von Personen, die beim behördlichen Verfahren als unglaubwürdig eingestuft werden, führt zur Unglaubwürdigkeit der Kirche bzw. des Katechumenats in ganz Österreich. Damit geraten alle Taufbewerber in Misskredit, auch jene, die aus echter und tiefster Überzeugung Christ werden wollen. All diese sind dann, wenn sie sich in einem Asylverfahren befinden, verstärkt von Abschiebung akut bedroht. Gegebenenfalls sollte eine geplante Zulassung von Personen, über deren Glaubwürdigkeit während des Katechumenats Zweifel auftreten, ausgesetzt und nach eingehender Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Da die Gerichte die Echtheit der Bekehrung und des Wunsches, Christ zu werden, zu prüfen haben, stellen sie Fragen zum Glaubenswissen und zur Lebenspraxis der Asylwerber. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Asylbehörden nicht unterscheiden, in welcher Diözese die Taufvorbereitung stattfindet.

Daher sind diesbezügliche Standards auch innerkirchlich erforderlich. Eine Vereinfachung der Anforderungen und eine Verkürzung der Vorbereitung helfen weder den Taufbewerbern noch der Kirche. Das aber legt nahe, auch innerkirchlich möglichst eng zusammenzuarbeiten. Um gleiche Standards des Katechumenats von Asylwerbern und das passende Verhalten im Zusammenhang mit den österreichischen Asylbehörden sicherzustellen, ist die Erarbeitung und Umsetzung genauer Regelungen für alle Diözesen erforderlich.

In diesem Sinne gilt:

  • Den diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat ist so bald wie möglich, spätestens jedoch mit der Aufnahme in den Katechumenat Name, Geburtsjahr, Herkunftsland, Sprachkenntnisse und Asylstatus der Katechumenen sowie die mit der Vorbereitung beauftragte(n) Person(en) mitzuteilen.
  • Über die erfolgte Aufnahme in den Katechumenat sowie den Stand des Asylverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt sind die diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat unverzüglich schriftlich zu informieren.
  • In diesem Zusammenhang wird auch aktuell zu beobachten sein, wie sich die Situation in Bezug auf die Religionsfreiheit in einzelnen Ländern und Regionen darstellt.
  • Beobachtet wird ebenfalls, ob seitens der kirchlichen Stellen wie der Behörden auf die Sachgemäßheit von Übersetzungen geachtet wird. Bei Bedarf sind standardisierte Übertragungen wichtiger christlicher Begriffe für den Gebrauch in der Vorbereitung und in den behördlichen Verfahren bereit zu stellen.

Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 3.–6. November 2014 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Nach oben scrollen