Dekret über die Ordnung des Katechumenats
can. 788 § 3 und can. 851
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 2.)
§ 1
Die folgende Katechumenatsordnung ist für Kandidaten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr verpflichtend.
§ 2
Die Zeit der ersten Begegnung mit dem katholischen Glauben bzw. Zeit der Erstverkündigung, in der im Kandidaten der Wunsch heranreift, getauft zu werden, ist der Vorkatechumenat.
Für die Dauer des Vorkatechumenates sowie die Aufnahme in denselben wird keine besondere Festlegung getroffen.
§ 3
Zuständig für die Aufnahme in den Katechumenat ist der Pfarrer jenes Ortes, wo der Kandidat seinen Wohnsitz hat. Der Pfarrer legt den Zeitpunkt fest, zu dem der Kandidat unter die Taufbewerber aufgenommen wird.
Die Aufnahme muss in der vorgesehenen liturgischen Form erfolgen, wenn möglich im sonntäglichen Gemeindegottesdienst.
Für die Feier der Aufnahme sowie die weiteren liturgischen Feiern während des Katechumenates ist zur Zeit maßgeblich: „Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche. Studienausgabe nach dem neuen Rituale Romanum, 2., durchgesehene, nach dem CIC 1983 korrigierte Auflage, Freiburg 1991“.
§ 4
Die Begleitung des Kandidaten während der Zeit der entfernteren Vorbereitung liegt beim Ortspfarrer bzw. einem von diesem beauftragten Priester. Es können auch andere Helfer zur Unterweisung bzw. Einführung herangezogen werden.
Auf die liturgischen Feiern während dieses Zeitabschnittes kann nach dem Urteil des Ortspfarrers verzichtet werden.
§ 5
Die Zeit der näheren Vorbereitung soll mit der Österlichen Bußzeit zusammenfallen.
Die liturgischen Feiern der Überreichungen (Glaubensbekenntnis, Vaterunser) müssen in der vorgesehenen Form gehalten werden.
Eigene Bußfeiern für die Katechumenen sind fakultativ.
§ 6
Die Dauer der einzelnen Abschnitte in der Vorbereitung wird vom Ortspfarrer bzw. dem bevollmächtigten Priester festgelegt. Der gesamte Katechumenat darf jedoch nicht kürzer als sechs Monate sein.
Die Feier der sakramentalen Eingliederung erfolgt in der Osternacht. Aus gewichtigen Gründen kann jedoch ein anderer Termin vorgesehen werden.
Es ist Sorge zu tragen, dass die nötige Stellungnahme gemäß can. 863 rechtzeitig eingeholt wird, sofern nicht von vornherein die Taufe durch den Diözesanbischof gespendet wird.
§ 7
Für den verkürzten Katechumenat (vgl. Studienausgabe Kapitel II) ist die Erlaubnis des Ortsordinarius einzuholen.
§ 8
Für die Eingliederung in Lebensgefahr, die etwaige Nachholung der Zeremonien sowie für die Beurkundung in den pfarrlichen Büchern gelten die Vorschriften des allgemeinen Kirchenrechts.
§ 9
Der zuständige Ortspfarrer hat darauf hinzuwirken, dass die ganze Gemeinde die Begleitung der Katechumenen als ihre Aufgabe erkennt und wahrnimmt.
Der Ortspfarrer oder der von ihm beauftragte Priester hat zu entscheiden, wann der Taufbewerber die nötige Reife hinsichtlich des Glaubenswissens und der christlichen Lebenspraxis erreicht hat, um zu den Initiationssakramenten zugelassen zu werden.
§ 10
Die Namen der Katechumenen sind in ein eigenes Verzeichnis, das in der Pfarre aufbewahrt wird, einzutragen.
§ 11
Die Katechumenen genießen bereits verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind: (can. 206)
- sie können an den Wortgottesdiensten der Kirche teilnehmen,
- sie können kirchliche Segnungen empfangen,
- sie haben Anrecht auf das kirchliche Begräbnis.
Beschlossen von der OBK am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.