Statut der öffentlichen kirchlichen Vereinigung
„Kirche und Sport in Österreich“

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 26 vom 2. Februar 2000, II. 3.)

(außer Kraft)

PRÄAMBEL:

Auf Grund des Antrages des bischöflichen Referenten für Sport in der Österreichischen Bischofskonferenz hat die Österreichische Bischofskonferenz in der ordentlichen Session am 11. November 1999 beschlossen, für die Agenden Kirche und Sport in Österreich eine öffentliche Vereinigung im Sinne der Bestimmungen c. 312ff. CIC zu errichten. Diese öffentliche Vereinigung soll als apostolisches Werk die Welt des Sportes mit kirchlichem Geist durchdringen und zur Neuevangelisation dieses für das menschliche Sein so wichtigen Gebietes beitragen. Überdies soll es durch Einflussnahme auf die Kulturen des Sports und die Sportpolitik dazu beitragen, dass Sport in seiner Ausübung durch Aktive und in seiner Ausstrahlung auf die Gesellschaft den ihm gebührenden Stellenwert in der gesamtmenschlichen Existenz einnimmt.

I.

Die öffentliche Vereinigung Apostolisches Werk „Kirche und Sport“ ist als öffentliche Vereinigung nach den Bestimmungen cc. 312ff. CIC eingerichtet. Sie hat nach Anzeige durch den zuständigen Ordinarius des Sitzes beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als oberste Kultusbehörde auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und als solche die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

II.

SITZ:

Der Sitz der Vereinigung ist Wien. Der Tätigkeitsbereich der Vereinigung umfasst das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz, welches sich mit dem Gebiet der Republik Österreich deckt.

III.

ZWECK:

Der Zweck der Vereinigung ist in der Präambel festgelegt. Er wird durch die Veranstaltung sportlicher Aktivitäten, von Tagungen und Enqueten, von Kursen und Fortbildungsveranstaltungen, von Aktionen, Versammlungen, Vorträgen und Lehrgängen und die Herausgabe entsprechender Medien, sei es in Druck oder elektronischer Art, verwirklicht.

IV.

AUFBRINGUNG DER MITTEL:

Die erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Subventionen der Österreichischen Bischofskonferenz, durch Subventionen von Sportverbänden und der Öffentlichen Hand, durch Schenkungen, Erbschaften, sonstige Zuwendungen und durch Erträgnisse von Veranstaltungen und dem Verkauf von Zeitschriften und elektronischen Medien aufgebracht.

V.

MITGLIEDER:

Der Vereinigung gehören die österreichischen Diözesen als ordentliche Mitglieder an. Dabei hat jede österreichische Diözese das Recht, zwei Personen in die Hauptversammlung der Vereinigung zu entsenden.X Außerdem gehört der jeweilige bischöfliche Referent für Sport in der Österreichischen Bischofskonferenz dem Verein als ordentliches Mitglied und als Vorsitzender der Hauptversammlung an.

Überdies können a.o. Mitglieder durch den Vorstand der Vereinigung aufgenommen werden. Dazu ist ein Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig. Bei der Aufnahme der a.o. Mitglieder ist darauf zu achten, dass insbesondere solche Personen aufgenommen werden, welche sich besondere Verdienste um Kirche und Sport erworben haben oder welche als Förderer eine besondere Unterstützung der Vereinigung erbringen.

Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Hauptversammlung, welcher ebenfalls einer 2/3-Mehrheit bedarf, ernannt werden.

Sowohl a.o. Mitglieder als auch Ehrenmitglieder müssen Katholiken sein.

Das aktive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung haben nur die Vertreter der ordentlichen Mitglieder. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Militärordinariat in Österreich die Stellung einer Diözese eingeräumt ist und somit auch dieses berechtigt ist, Mitglieder in die Hauptversammlung zu entsenden.

VI.

ORGANE DER VEREINIGUNG:

Organe der Vereinigung sind die Hauptversammlung, der bischöfliche Referent, der Vorstand und der Wirtschaftsrat.

VII.

DIE HAUPTVERSAMMLUNG:

Die ordentliche Hauptversammlung der Vereinigung wird jährlich einmal abgehalten. Eine a.o. Hauptversammlung ist dann seitens des bischöflichen Referenten als Vorsitzender in der Hauptversammlung einzuberufen, wenn es

a)  der Vorstand beschlussmäßig,

b)  mindestens fünf Diözesen oder

c)  der Wirtschaftsrat beschlussmäßig

verlangen. Die Einberufung hat binnen 30 Tagen nach Einlangen des Verlangens beim bischöflichen Referenten zu erfolgen. Der bischöfliche Referent ist berechtigt, mit der Einberufung und Durchführung den Vorstand zu beauftragen.

Die Einberufung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei folgende Agenden der Hauptversammlung vorbehalten sind:

a)  Wahl des Vorstandes

b)  Wahl des Wirtschaftsrates

c)  Beschlussfassung über Haushaltsplan und Rechnungsabschluss

d)  Erteilung der Entlastung für Vorstand und Wirtschaftsrat

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der bischöfliche Referent, welcher ein Vorstandsmitglied mit der geschäftsmäßigen Leitung beauftragen kann.

Die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer.

Neben den sonstigen Agenden hat die Hauptversammlung auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Diözesen festzulegen, wobei diese Mitgliedsbeiträge jährlich so zu gestalten sind, dass ein voraussichtlicher Abgang in der Gebarung der Vereinigung durch die Mitgliedsbeiträge abgedeckt wird. Vorschläge dafür hat der Wirtschaftsrat vorzulegen.

VIII.

Überdies hat die Hauptversammlung das Recht, Vorschläge für allfällige Statutenänderungen an die Österreichische Bischofskonferenz zu erstatten, wobei dafür 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen notwendig ist.

IX.

DER VORSTAND:

Der Vorstand besteht aus dem bischöflichen Referenten als Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

Sollte eines der gewählten weiteren Mitglieder aus der Vereinigung ausscheiden, entweder, weil ihm sein Mandat von der entsendenden Diözese entzogen wird, durch Rücktritt oder durch Tod, so hat der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein wählbares Mitglied zu kooptieren.

Hat sich nach Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes der neue Vorstand nicht konstituiert, so währt die Periode bis zur neuen Konstituierung weiter. In dieser Zeit hat der Vorstand alle Rechte, welche ihm nach dem Statut zukommen.

Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zukommt.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, einen Verzicht auf seine Funktion zu erklären, wobei dieser Verzicht nicht der Annahme, jedoch der schriftlichen Erklärung an den Vorsitzenden bedarf.

Aufgabenkreis des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Ihm kommen alle Agenden zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind. Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass aus seinen Mitgliedern ein Verantwortlicher für die laufenden wirtschaftlichen Geschäfte der Vereinigung bestimmt wird, ebenso ein Schriftführer, welcher die Aufgabe hat, die Protokolle sowohl über die Sitzungen der Hauptversammlung, des Vorstandes als auch des Wirtschaftsrates zu führen.

Die Außenvertretung erfolgt durch den Vorsitzenden, welcher auch für die Vereinigung rechtsverbindlich zeichnet. In Geldgeschäften zeichnet das für die Wirtschaftsführung verantwortliche Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Mitglied des Wirtschaftsrates, wobei entsprechend für den Verhinderungsfall durch Zeichnungsberechtigungsvergabe in Geldgeschäften durch Vorstandsbeschluss Sorge zu tragen ist.

Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden oder durch ein vom Vorsitzenden damit beauftragtes Vorstandsmitglied zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

Urkunden, welche über Rechtsgeschäfte der Vereinigung errichtet werden und die Vereinigung verpflichten, bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

X.

DER WIRTSCHAFTSRAT:

Nach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes ist ein Wirtschaftsrat eingerichtet, welcher aus drei Mitgliedern besteht, welche im Recht und in wirtschaftlichen Angelegenheiten hohe Erfahrung haben müssen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden von der Hauptversammlung bestellt. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

Der Wirtschaftsrat beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei der aus den Mitgliedern des Wirtschaftsrates zu wählende Vorsitzende des Wirtschaftsrates ein Dirimierungsrecht besitzt.

Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können während ihrer Funktionsperiode durch nichtannahmebedürftigen Verzicht, welcher dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates schriftlich bekanntzugeben ist, der diesen Verzicht unverzüglich dem bischöflichen Referenten weiterzuleiten hat, zurücktreten. Ist ein Mitglied während der Funktionsperiode ausgeschieden, so ist der Wirtschaftsrat berechtigt, aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung ein Ersatzmitglied zu kooptieren.

Der Wirtschaftsrat hat den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluss zu erstellen, zu prüfen und zur Genehmigung der Hauptversammlung zuzuleiten und über die wirtschaftliche Lage der Hauptversammlung und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Außerdem hat er über Rechtsgeschäfte, welche von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, und über Angelegenheiten der a.o. Verwaltung Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zur Gültigkeit der Rechtsgeschäfte und der Angelegenheiten der a.o. Verwaltung notwendig. Die Vorstandsmitglieder haben dem Wirtschaftsrat über sein Verlangen Aufklärung über die wirtschaftliche Lage und einzelne Geschäfte zu geben. Der Wirtschaftsrat hat in der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen, ebenso den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung mit entsprechendem Bericht zur Beschlussfassung vorzulegen.

XI.

DER BISCHÖFLICHE REFERENT:

Der bischöfliche Referent führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Er stellt das Bindeglied zwischen der Vereinigung und der Bischofskonferenz dar und trägt dafür Sorge, dass durch die Organe der Vereinigung die katholische Glaubens- und Sittenlehre gewahrt wird. Er übt das moderamen superius in der Vereinigung aus.

XII.

PRÜFUNG DER JAHRESRECHNUNGEN:

Die Prüfung der Jahresrechnungen erfolgt durch das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz durch die in diesem dafür bestehende zuständige Stelle. Diese Stelle hat das Recht, sowohl vom Vorstand als auch vom Wirtschaftsrat alle Aufklärungen zu verlangen, welche zur Prüfung notwendig sind. Es ist ihr in alle Aufzeichnungen Einsicht zu geben.

XIII.

STATUTENÄNDERUNG:

Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz. Vorschläge dazu können von der Hauptversammlung der Vereinigung über den bischöflichen Referenten erstattet werden. Änderungen der Statuten treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

XIV.

AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG:

Die Auflösung der Vereinigung kann nur aus schwerwiegenden Gründen durch die Österreichische Bischofskonferenz erfolgen. Einen Antrag auf Auflösung, in welchem schwerwiegende Gründe anzugeben sind, kann die Hauptversammlung der Vereinigung stellen. Die Österreichische Bischofskonferenz hat vor dem Beschluss auf Auflösung sowohl den bischöflichen Referenten als auch die anderen Vorstandsmitglieder der Vereinigung zu hören.

XV.

ÜBERGANG DES VERMÖGENS:

Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vereinigungsvermögen, soweit es nach Deckung aller Verbindlichkeiten vorhanden ist, der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Auflage zu, es für jene Zwecke zu verwenden, die die Vereinigung zu verwirklichen hatte.

Die Vereinigung übt ihre Zwecke, welche ausschließlich gemeinnützig und kirchlich im Sinne der Bestimmungen der BAO sind, so aus, dass weder Mitglieder noch Funktionäre für ihre Tätigkeit über einen Auslagenersatz irgendwelche vermögenswerte Vorteile erhalten. Allfällige Dienstnehmer der Vereinigung sind nach der entsprechenden kirchlichen Dienst- und Besoldungsordnung zu besolden.

 


X In jenen Diözesen, in welchen aktive DSG vorhanden sind, wird es sich empfehlen, diese bei der Entsendung der Vertreter zu berücksichtigen.

Nach oben scrollen