Rahmenordnung in Bezug auf die Voraussetzungen für Anstellungen im kirchlichen Dienst

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 68 vom 1. Juni 2016, II. 1., S. 7–8)

Gültig für die Anstellung von AbsolventInnen eines theologischen Studiums oder eines Lehramtsstudiums für das Fach kath. Religion in Schule (Pkt. I.1.) sowie Pastoral und auf diözesaner Ebene (Pkt. I.2)

Präambel

Die theologische Grundlage für einen hauptberuflichen Dienst von LaientheologInnen in der Kirche findet sich in zentralen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils über das gemeinsame Priestertum der Glaubenden durch Taufe und Firmung sowie über die Teilhabe des ganzen Gottesvolkes am dreifachen Amt Jesu Christi (Lumen Gentium 31; 33; siehe auch Christifideles laici 27).

Die Österreichische Bischofskonferenz hat 1978 für die Anstellung von LaientheologInnen im kirchlichen Dienst (Schule, Pastoral, diözesane Ebene) allgemeine und besondere Voraussetzungen benannt. Aufgrund dieser Vorgaben wurden in den Diözesen grundlegende Kompetenzen für den kirchlichen Beruf formuliert und Ausbildungsprogramme entwickelt. Die vorliegende Überarbeitung trägt den etablierten diözesanen Ausbildungsprogrammen und Erweiterungen (vor allem im Bereich Spiritualität), dem Wandel in den Anforderungen an kirchliche MitarbeiterInnen sowie den geänderten Ausbildungsstrukturen für den Lehrberuf im Rahmen der PädagogInnenbildung Neu Rechnung und ersetzt die Rahmenordnung aus 1978.

I. Anstellungsvoraussetzungen

Der hauptberufliche Dienst in Schule, Pastoral und auf diözesaner Ebene setzt die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche voraus. Sowohl für eine Anstellung in der Schule als auch in der Pastoral oder auf diözesaner Ebene ist der Nachweis der

Teilnahme am studienbegleitenden Ausbildungsprogramm (Pkt II.) Voraussetzung.

I. 1. Schule

Für den Bereich Schule ist zu beachten, dass diese eine res mixta zwischen Kirche und Staat darstellt. C. 804 CIC regelt, dass nur zu ReligionslehrerInnen bestellt werden darf, wer sich „durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnet“.

Das Religionsunterrichtsgesetz sowie das Lehrerdienstrecht nehmen darauf insofern Bezug, als ReligionslehrerInnen über eine Befähigung (entsprechende Ausbildung) und eine Ermächtigung (missio canonica) verfügen müssen.

Die diesbezüglichen innerkirchlichen Voraussetzungen werden hinsichtlich

  1. der Befähigung (pädagogisches Geschick im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Vorschrift der Österreichischen Bischofskonferenz betreffend die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie
  2. für den Bereich der Ermächtigung (Rechtgläubigkeit, Zeugnis christlichen Lebens im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Rahmenordnung für ReligionslehrerInnen der österreichischen Diözesen festgelegt. Auf diese beiden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

I. 2. Pastoral und diözesane Ebene

Für die Anstellung im pastoralen Bereich und auf diözesaner Ebene wird Folgendes vorausgesetzt:

a. Persönlich-soziale Voraussetzungen
  • für den Beruf erforderliche physische und psychische Gesundheit
  • Urteilsvermögen in Bezug auf die eigene Person, altersgemäße persönliche Reife
  • Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit sowie Selbständigkeit und Eigeninitiative
  • Bereitschaft zu berufsbegleitender Fortbildung
b. Geistliche Voraussetzungen
  • Lebensgestaltung aus Taufe und Firmung
  • Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift
  • Bemühen um eine konkrete geistliche Lebensordnung im Rahmen der Kirche
  • Bereitschaft, für die Botschaft Jesu einzustehen und sie zu vermitteln.

II. Studienbegleitendes Ausbildungsprogramm– verbindliche Elemente

Verbindliche Elemente des studienbegleitenden Ausbildungsprogramms sind:

  1. begleitende Einzelgespräche
  2. Persönlichkeitsbildung
  3. Einübung und Entfaltung persönlicher und kirchlicher Spiritualität (z.B. Geistliche Begleitung, Exerzitien), Aneignung des Wortes Gottes
  4. Vertiefung und Transfer des theologischen Wissens in den eigenen Alltag
  5. Kontakt mit der Diözese, Kennenlernen der Ortskirche
  6. Einübung von pastoral-praktischen, schulpraktischen und liturgischen Fähigkeiten, gegebenenfalls Pfarrpraktika sowie Kategorialpraktika
  7. Auseinandersetzung mit der eigenen Berufung und der künftigen Berufsrolle als kirchlich Gesendete
  8. berufspraktische Vorbereitung inklusive Missbrauchs- und Gewaltprävention im Sinne der Rahmenordnung „Die Wahrheit wird euch frei machen“ in der jeweils geltenden Fassung.

Der Nachweis von Teilen der verbindlichen Elemente kann durch Anrechnung von Inhalten des Studiums erfolgen. Für Studierende, die die Lehrbefähigung für Religion für die Primarstufe absolvieren, sind die Ausbildungsinhalte vom Ortsordinarius in Relation zum Studienausmaß (hinsichtlich des Schwerpunkts Religion) festzusetzen.

Für die Vermittlung dieser Inhalte sind die von der jeweiligen Diözese per Dekret beauftragten AusbildungsleiterInnen und SeelsorgerInnen zuständig. Studierende, die eine kirchliche Anstellung anstreben, sollen so früh wie möglich mit den AusbildungsleiterInnen bzw. SeelsorgerInnen in Kontakt treten.

Darüber hinaus bieten die Ausbildungszentren an den Studienorten vielfältige Möglichkeiten der Begegnung und Gemeinschaftsbildung für die Studierenden.

III. Begleitetes Berufseinführungsjahr für den Dienst in der Pastoral

Das begleitete Berufseinführungsjahr in den kirchlichen Dienst ist eine Anstellung befristet auf ein Jahr und dient zur begleiteten Einübung, Konkretisierung und eventuellen Spezialisierung vor der definitiven Anstellung. Die Ausbildungsleitung in diesem Jahr kann mit der Ausbildungsleitung der studienbegleitenden Ausbildung ident sein.

IV. Anstellung

Über die Anstellung entscheidet die jeweils zuständige Stelle. Die Ausbildungsleitung bzw. die SeelsorgerInnen bestätigen – allenfalls unter Anrechnung von Studieninhalten – die Erfüllung der unter Pkt II. genannten Voraussetzungen und geben eine Empfehlung hinsichtlich der unter Pkt I. 1b bzw I. 2a und 2b genannten Voraussetzungen. Bei Erfüllung der oben genannten Bedingungen erfolgt die Anstellung nach Maßgabe der freien Dienstposten gemäß diözesanen Dienst- und Besoldungsordnungen / Kollektivverträgen und arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen bzw. im Schuldienst nach den entsprechenden staatlichen Regelungen.

Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Rahmenordnung in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 7. bis 10. März 2016 beschlossen, sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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