Dekret über Akten der bischöflichen Kurie mit rechtlicher Wirkung
(can. 474)
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 17.)
Can. 474 besagt: Akten der Kurie, die ihrer Natur nach rechtliche Wirkung haben, müssen von dem Ordinarius, von dem sie ausgehen, unterschrieben werden, und zwar zur Gültigkeit, und zugleich vom Kanzler der Kurie oder einem Notar; der Kanzler aber ist gehalten, den Moderator der Kurie über die Akten zu verständigen.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat dazu beschlossen: Dieser Canon ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil er eine Gültigkeitsklausel enthält und Gegenzeichnung verlangt. Zur Gewährleistung der Gültigkeit dieser Kurialakten ist folgende Ordnung ad experimentum einzuhalten:
1. Unterfertigung dieser Kurialakten durch den Ordinarius:
a) | Die genannten Akten unterschreibt der Diözesanbischof oder der Generalvikar oder der zuständige Bischofsvikar als Ordinarius. |
b) | Für Verhinderung und Abwesenheit des Generalvikars und/oder des zuständigen Bischofsvikars soll ein Stellvertreter des Generalvikars gemäß can. 477 § 2 ernannt werden. |
2. Gegenzeichnung dieser Kurialakten:
a) | Die Gegenzeichnung nimmt in den bisher üblichen Fällen der Kanzler vor, bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung ein Notar. |
b) | Die Gegenzeichnung jener Kurialakten, die über das bisher übliche Maß hinausgehen, nehmen die zuständigen Abteilungsleiter (ob Priester oder Laien) vor; sie sind daher gemäß can. 483 § 1 zu Notaren für ihren Aufgabenbereich zu ernennen. |