Statut des Katholischen Laienrates Österreichs

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 7.)

I. Wesen und Grundlagen

§ 1

Der Katholische Laienrat Österreichs dient im Sinne des Artikels 26 des Dekretes über das Laienapostolat der Koordinierung der apostolischen Tätigkeit der Laien in der Kirche in Österreich im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, in karitativen, sozialen und gesellschaftspolitischen Belangen.

Der Katholische Laienrat Österreichs erfüllt diese Aufgabe im engen Zusammenwirken mit der Österreichischen Bischofskonferenz.

II. Aufgaben des Katholischen Laienrates Österreichs

§ 2

Seine Aufgaben sind:

  1. Behandlung von wichtigen Fragen des Laienapostolates und des Weltdienstes der Kirche, die über den diözesanen Bereich hinausgehen.
  2. Förderung des Kontaktes und der gegenseitigen Information zwischen den Mitgliedsgruppierungen.
  3. Forderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedsgruppierungen.
  4. Koordination von Vorhaben und Aktivitäten einzelner Mitgliedsgruppierungen, damit sie ihre Kräfte rationell einsetzen und Doppelgleisigkeiten vermieden werden können.
  5. Planung und Durchführung gemeinsamer, vom Katholischen Laienrat Österreichs beschlossener Vorhaben.
  6. Zusammenarbeit mit den gesamtösterreichischen Vereinigungen der Priesterräte, der Orden und der Gemeinschaften kirchlicher Arbeitnehmer.
  7. Forderung von Initiativen des nichtorganisierten Laienapostolates.
  8. Mitwirkung bei der Information der Öffentlichkeit über das Laienapostolat.
  9. Pflege ökumenischer Kontakte zu einschlägigen Laiengruppierungen.
  10. Vertretung des österreichischen Laienapostolates in den entsprechenden internationalen kirchlichen Institutionen.

§ 3
Autonomie der Mitglieder

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist das Subsidiaritätsprinzip so anzuwenden, dass Autonomie und Eigenart der einzelnen Laiengruppierungen gesichert und ihre Eigeninitiative gefördert werden.

Die einzelnen Laiengruppierungen wiederum sollen ihren spezifischen Beitrag zu einer das ganze Laienapostolat in Österreich umfassenden Solidarität leisten.

III. Zusammensetzung

§ 4

(1) Grundsätzlich soll die Vollversammlung des Katholischen Laienrates Österreichs ein Spiegelbild des österreichischen Laienapostolates darstellen.

(2) Mitglieder des Katholischen Laienrates Österreichs sind:

1. Organisationen, Gruppierungen usw., deren Tätigkeit sich auf mehrere Diözesen erstreckt:

  1. die Katholische Aktion Österreichs (KAO) und ihre Gliederungen und Werke (Kurie 1);
  2. die Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbande (AKV) und ihre Mitgliedsorganisationen (Kurie 2);
  3. im Laienapostolat tätige Organisationen, Bewegungen, Gemeinschaften usw., die nicht schon unter a) und b) erfasst sind (Kurie 3).

Die oben genannten Mitglieder entsenden je eine Person als ihren Vertreter in den Katholischen Laienrat Österreichs.

2. Diözesen: Jede Diözese einschließlich des Militärordinariates entsendet zwei Vertreter in den Katholischen Laienrat Österreichs, die von einem dem Art. 26 des Konzilsdekretes über das Laienapostolat entsprechen den diözesanen Gremium für die Dauer von dessen Funktionsperiode gewählt werden. Da sie auch die in Pfarrgemeinde- und Dekanatsräten tätigen Mitarbeiter repräsentieren sollen, ist bei der Wahl auf ihr Engagement in diesem Bereich Bedacht zu nehmen (Kurie 4).

3. Einzelpersonen: Zwölf Einzelpersonen werden von den Vertretern der in Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder gewählt. Sechs Personen werden von der Österreichischen Bischofskonferenz bestellt. Die Einzelpersonen werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bestellt (Kurie 5). Bei der Kandidatenauswahl für diese Einzelpersonen sollen vor allem Personen berücksichtigt werden, die im Bereich von Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Soziales, Publizistik usw. hervorragend wirken bzw. geistige Strömungen repräsentieren, die für das Laienapostolat wichtig sind.

4. Mitglieder desVorstandes, soweit sie nicht unter Ziffer 1 bis 3 genannt werden.

§ 5
Beitritt zum Katholischen Laienrat Österreichs

(1) Organisationen, die in die Katholische Aktion Österreichs oder die Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbande aufgenommen werden, erwerben damit die Mitgliedschaft im Katholischen Laienrat Österreichs. Die Katholische Aktion Österreichs und die Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände sollen eine solche Aufnahme dem Präsidenten des Katholischen Laienrates Österreichs unverzüglich anzeigen.

(2) Wünscht eine andere Organisation Mitglied im Katholischen Laienrat Österreichs zu werden, so hat sie ihren Antrag an den Präsidenten zu richten. Dieser hat den Antrag auf die Tagesordnung einer binnen längstens drei Monate nach Einlangen des Antrages stattfindenden Sitzung des Vorstandes zu setzen. Wenn der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit die Aufnahme beschließt, so wird sie sogleich wirksam. Andernfalls hat der Vorstand den Antrag in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung aufzunehmen.

Der Vorstand kann jedoch auch beschließen, die Entscheidung der Vollversammlung vorzubehalten.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit der Auflösung einer Organisation, Bewegung usw. bzw. dem Tod einer Einzelperson;
  2. durch Austritt. Gehört eine Organisation jedoch der Katholischen Aktion Österreichs oder der Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbande an, so kann sie dies nur gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden aus der Katholischen Aktion Österreichs oder der Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände tun;
  3. durch Ausschluss der Organisation bzw. der Einzelperson; dazu ist ein Beschluss der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

IV. Organe und Arbeitsweise des Katholischen Laienrates Österreichs

§ 7
Vollversammlung

(1) Die ordentliche Sitzung der Vollversammlung des Katholischen Laienrates Österreichs findet einmal jährlich statt.

(2) Der Vorstand kann nach Bedarf auch außerordentliche Vollversammlungen einberufen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Er muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, wenn dies

  1. von der Katholischen Aktion Österreichs oder wenigstens drei ihrer Mitgliedsorganisationen oder
  2. von der Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände oder wenigstens drei ihrer Mitgliedsorganisationen oder
  3. von wenigstens drei der 3. Kurie angehörenden Organisationen oder
  4. von den Vertretern von wenigstens zwei Diözesen oder
  5. von wenigstens fünf Einzelpersonen verlangt wird.

§ 8
Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung des Katholischen Laienrates Österreichs ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die nach Ablauf einer Stunde nach der in der Einladung festgesetzten Beginnzeit neuerlich zusammentretende Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, vorausgesetzt, dass alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Vollversammlung schriftlich eingeladen worden sind. Die einmal hergestellte Beschlussfähigkeit der Vollversammlung bleibt unberührt, wenn Mitglieder diese vor dem zu Beginn der Sitzung festgelegten Endzeitpunkt verlassen.

(2) Stimmberechtigt sind:

  1. als Vertreter der Kurien 1 bis 4 die Personen, die vom jeweiligen Mitglied dieser Kurien dem Vorstand gemeldet worden sind (wobei die Nominierung für die Funktionsperiode des KLRO [ 9 Abs. 1] oder – wenn diese kurzer ist – für diejenige der Leitung der betreffenden Mitgliedsorganisation gilt),
  2. die Einzelpersonen und
  3. die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht unter lit. a) und b) fallen.

Überdies ist die Stimmberechtigung an den Vollbesitz kirchlicher Rechte gebunden.

(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen vertreten lassen. Niemand kann jedoch mehr als eine Vertretung übernehmen. Die Vertretungsverhältnisse sind vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festzustellen; sie sind im Protokoll und in der Anwesenheitsliste zu vermerken.

(4) Die Beschlusse der Vollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Änderung des Statuts und für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(5) Erheben alle anwesenden Vertreter der 1., 2. oder 3. Kurie gegen einen Beschluss Widerspruch, so darf dieser, ausgenommen bei Wahlen und Verfahrensfragen, nicht durchgeführt werden.

(6) Der Vorstand kann außerhalb der Tagung einer beschlussfähigen Vollversammlung eine briefliche Abstimmung durchfuhren, wenn eine wichtige und dringliche Frage zu entscheiden ist und es nicht ratsam scheint, bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zu warten oder eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat ferner außerhalb der Tagung einer beschlussfähigen Vollversammlung eine schriftliche Abstimmung durchzuführen, wenn die gemäß § 7 Abs. 2 Antragsberechtigten es verlangen. Der Text des Antrages, über den abgestimmt werden soll, ist mit einer von den Antragstellern verfassten Begründung sowie einem diesen Antrag und die Durchführung einer brieflichen Abstimmung betreffenden Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Vorstandes allen Mitgliedern nachweislich zuzustellen. Hiebei ist eine Frist von vier Wochen zu bestimmen, die jedoch der Vorstand in besonders dringlichen Angelegenheiten auf 14 Tage verkürzen kann. Die Frist ist vom Tag der Zustellung bis zum Tag der Aufgabe einer Äußerung bei der Post zu berechnen. Erhebt ein Adressat innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch, gilt er als dem Antrag zustimmend.

(7) Die Selbständigkeit der Mitgliedsorganisationen wird durch die Beschlüsse des Katholischen Laienrates Österreichs nicht berührt. Es bleibt jedem Mitglied unbenommen, sich von einem Beschluss der Vollversammlung zu distanzieren. Vor einer solchen Erklärung soll jedoch Verbindung mit dem Vorstand aufgenommen und versucht werden, Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen.

§ 9
Präsidium und Vertretung des Katholischen Laienrates Österreichs

(1) Jede Kurie nominiert zwei Kandidaten für das Amt des Präsidenten. Aus diesem Personenkreis wählt die ordentliche Vollversammlung für eine Funktionsperiode von zwei Jahren den Präsidenten des Katholischen Laienrates Österreichs. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Kommt diese nicht zustande, dann erfolgt zwischen den zwei stimmenstärksten Kandidaten eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal, und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit, zulässig. Ist das Mandat eines Präsidenten zu Ende, so muss der neue Präsident aus einer jeweils anderen Kurie gewählt werden. Eine Kurie kann erst wieder zum Zuge kommen, wenn alle anderen Kurien bereits einmal den Präsidenten gestellt haben. Hievon kann mit einer Zweidrittelmehrheit abgegangen werden. Nach Ablauf der Funktionsperioden von fünf Präsidenten kann von der bisherigen Reihenfolge der Kurien abgegangen werden.

Die Kurien, die nicht den Präsidenten gesteilt haben, nominieren für diese Funktionsperiode von zwei Jahren je einen Vizepräsidenten.

(3) Der Präsident und die vier Vizepräsidenten bilden das Präsidium des Katholischen Laienrates Österreichs.

Die Vertretung des Präsidenten durch einen Vizepräsidenten wird vom Vorstand in der ersten Sitzung seiner Funktionsperiode beschlossen. Die Vizepräsidenten können von den sie entsendenden Kurien abberufen und ersetzt werden.

(4) Bei den Kurien 1 und 2 haben deren zuständige Organe das Recht zur Bestimmung ihrer Kandidaten und ihres Vizepräsidenten. Bei den Kurien 3 bis 5 sind rechtzeitig vor der Wahl innerhalb der Kurien ihre Kandidaten und Vizepräsidenten zu wählen. Den Wahlvorsitz führt die an Jahren älteste, nicht kandidierende Person aus der jeweiligen Kurie.

Zu den Wahlen in den Kurien 3 bis 5 lädt der Präsident des Katholischen Laienrates Österreichs, nach Rucksprache mit den Kurienvertretern im Vorstand, ein.

(5) Der Katholische Laienrat Österreichs wird nach außen durch seinen Präsidenten vertreten. Alle im Namen des Katholischen Laienrates Österreichs abgegebenen Erklärungen müssen erkennen lassen, ob sie von der Vollversammlung, vom Vorstand oder vom Präsidenten ausgehen.

(6) Die Vollversammlung kann einen ehemaligen Präsidenten (Vorsitzenden), der sich besondere Verdienste um das Laienapostolat (1) und um die Wirkungsmöglichkeiten des KLRO erworben hat, zum Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme in der Vollversammlung und im Vorstand.

§ 10
Vorstand

(1) Die Vorbereitung der Vollversammlung, die Durchführung ihrer Beschlüsse sowie die Führung der laufenden Geschäfte obliegen dem Vorstand. Diesem gehören an:

  1. der Präsident und die vier Vizepräsidenten;
  2. je zwei von jeder der fünf Kurien nominierte Personen, ihre Nominierung erfolgt analog zu der der Präsidiumsmitglieder;
  3. die von seinen Mitgliedsorganisationen in die Pastoralkommission Österreichs entsandten Mitglieder;
  4. der Generalsekretar des Katholischen Laienrates Österreichs;
  5. bis zu drei weitere Personen, die durch Vorstandsbeschluss kooptiert werden können.

(2) Der jeweilige Präsident führt auch im Vorstand den Vorsitz.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der nach Ablauf einer halben Stunde nach der in der Einladung genannten Beginnzeit neuerlich zusammentretende Vorstand ohne Rucksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, vorausgesetzt, dass die nicht anwesenden Mitglieder eine Woche vor dem Termin der Vorstandssitzung schriftlich, unter Beischluss der Tagesordnung, eingeladen worden sind. Die einmal hergestellte Beschlussfähigkeit des Vorstandes bleibt unberührt, wenn Mitglieder diese vor dem zu Beginn der Sitzung festgelegten Endzeitpunkt verlassen.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn wenigstens vier Mitglieder des Vorstandes es verlangen.

(6) Der Vorstand kann — ungeachtet seiner Beschlussfähigkeit — eine briefliche Abstimmung unter seinen Mitgliedern durchführen. Er hat dies zu tun, wenn wenigstens vier anwesende Mitglieder es verlangen. In diesem Fall ist der Text des Antrages, über den abgestimmt werden soll, samt einer Begründung und dem Protokoll allen Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen.

Erhebt ein Mitglied innerhalb einer Woche keinen Widerspruch, gilt es als dem Antrag zustimmend. In besonders dringenden Fällen kann auch eine telefonische Absprache unter den Mitgliedern des Vorstandes erfolgen.

(7) Zwischen den Vollversammlungen kann der Vorstand öffentliche Stellungnahmen im eigenen Namen hinausgeben. Ist eines der Mitglieder des Katholischen Laienrates Österreichs von der Materie besonders betroffen, so ist vorher Einvernehmen mit ihm herzustellen oder zumindest Kontakt mit ihm aufzunehmen. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Katholischen Laienrates Österreichs vom Inhalt dieser Stellungnahme zu informieren. Es bleibt jedem Mitglied des Katholischen Laienrates Österreichs unbenommen, sich von einer Öffentlichen Stellungnahme des Vorstandes zu distanzieren; jedoch sollte auch hier vorher Kontakt mit dem Vorstand aufgenommen werden.

Mit der bischöflichen Kommission für das Laienapostolat ist laufend Kontakt zu halten, so dass eine Basis der Information und des Vertrauens auch für das Handeln des Vorstandes in der Öffentlichkeit gesichert ist.

(8) Der Vorstand bestellt die Personen, die den Katholischen Laienrat Österreichs in anderen Gremien zu vertreten haben.

§ 11
Fachausschüsse

Zur Beratung einzelner Fachfragen kann der Katholische Laienrat Österreichs Fachausschusse einrichten.

§ 12
Generalsekretär

Die laufenden Geschäfte des Katholischen Laienrates Österreichs besorgt im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Richtlinien der Generalsekretar, der vom Vorstand des Katholischen Laienrates Österreichs im Einvernehmen mit der Österreichischen Bischofskonferenz bestellt wird. Er hat auch für die Protokollführung während der Sitzung von Vollversammlung und Vorstand zu sorgen.

§ 13

Alle Funktionsbezeichnungen dieses Statuts sind gleichermaßen für Frauen und Männer zu verstehen.

V. Finanzen

§ 14

(1) Der Katholische Laienrat Österreichs finanziert seinen Aufwand aus Beitragen seiner Mitglieder der Kurien 1 bis 4, Zuschüssen der Österreichischen Bischofskonferenz, Erlösen aus Publikationen sowie Zuwendungen und Spenden aller Art.

(2) Die Vollversammlung beschließt den Haushaltsvoranschlag, genehmigt den Rechnungsabschluss und entlastet das Präsidium. Sie setzt auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern über begründetes Ersuchen eine angemessene Ermäßigung des Beitrages für eine Funktionsperiode (9 Abs. 1) gewahren.

(3) Die Vollversammlung bestellt für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren zwei Rechnungsprüfer.

(4) Reisespesen werden grundsätzlich von den jeweiligen Mitgliedern des Katholischen Laienrates Österreichs getragen. Den Mitgliedern der Kurie 5 sind die Reisekosten von ihrem inländischen Wohnort zum Tagungsort der Veranstaltungen des Katholischen Laienrates Österreichs zu ersetzen. Die Reisekosten des Generalsekretars wie auch Reisespesen von Vorstandsmitgliedern werden nach Maßgabe von Beschlüssen des Vorstandes vom Katholischen Laienrat Osteneichs getragen.

VI. Gültigkeit des Statuts

Das Statut wird von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

Dieses Statut wurde von der ordentlichen Vollversammlung des Katholischen Laienrates Österreichs am 5.16. März 1993 beschlossen und von der OBK am 3. November 1993 bestätigt.

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