Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes
an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 4.)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes im Sinne des § 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949 idgF, sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich in Verbindung mit § 202 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, und der Anlage I Punkt 4 zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 202/1984 idgF, sowie in Verbindung mit den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 idgF, ist bei Erfüllung der folgenden Erfordernisse gegeben.
(2) Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Lehrbefähigung und der außerordentlichen Lehrbefähigung für Pflichtschulen und der ordentlichen Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen.
(3) Die ordentliche Lehrbefähigung liegt bei nachweislicher Erfüllung der in den §§ 2 bzw. 4 genannten Voraussetzungen vor.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 wird (auf Antrag) von den zuständigen kirchlichen Behörden ein Zeugnis über die außerordentliche Lehrbefähigung ausgestellt.
(5) Von der Lehrbefähigung ist die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes (missio canonica) zu unterscheiden. Diese wird von den hiefür zuständigen kirchlichen Behörden erteilt.
(6) Diese können in besonders begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 – 4 erfüllen, auch für befähigt erklären.
§ 2 Ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist nachzuweisen durch:
- Diplompädagoge/-pädagogin für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Akademienstudiengesetz)
- Bachelor of Education für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Hochschulgesetz)
- Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (RPA, RPI)
- die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen (vgl. § 4)
- den Diplomgrad „Magister der Theologie“ der fachtheologischen Studienrichtung (Universitätsgesetz 2002)
§ 3 Außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen
(1) Die außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Erwerb eines Lehramtes an einer Pädagogischen Akademie bzw. an einer Pädagogischen Hochschule sowie die Absolvierung einer entsprechenden von der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannten Zusatzausbildung voraus.
(2) Ebenfalls als außerordentliche Lehrbefähigung gelten:
- der Abschluss des Seminars für Kirchliche Berufe in Wien und
- der Abschluss des Bachelorstudiums der Katholischen Religionspädagogik an katholischen Fakultäten, Universitäten und Hochschulen.
§ 4 Ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen
(1) Die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie die Absolvierung des Unterrichtspraktikums voraus.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist durch einen der folgenden akademischen Grade bzw. Abschlüsse nachzuweisen:
- „Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religion – Unterrichtsfach (Universitätsgesetz 2002)
- „Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religionspädagogik (Universitätsgesetz 2002)
- „Magister der Philosophie“, „Magister der Naturwissenschaften“, „Magister der Künste“ eines Studienzweiges für das Lehramt an höheren Schulen in Verbindung mit einem absolvierten Erweiterungsstudium im Fach Theologie (Universitätsgesetz 2002)
- Entsprechende Diplomgrade im Sinne von § 66 Abs.1 Universitätsstudiengesetz bzw. § 35 Allgemeines Hochschulstudiengesetz.
(3) Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes ist durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachzuweisen.
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Feststellung bisher bestehender Lehrbefähigungen bleibt davon unberührt.
(2) Die Lehrbefähigungsvorschrift tritt aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 3.–6. November 2008 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.