Überdiözesanes Priesterseminar Leopoldinum in Heiligenkreuz – Statut

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 2.)

Präambel

Im Jahre 1972 wurde durch den damaligen Bischof von Regensburg, Dr. Rudolph Graber, in Absprache mit dem damaligen Bischof von Innsbruck, Dr. Paul Rusch, in Schwaz, Diözese Innsbruck, ein Institut für den Pastoralen Lehrgang: „Theologie im Dritten Bildungsweg“ (im Weiteren: Dritter Bildungsweg) gegründet.

Im Jahre 1975 wurde dieses Institut von Schwaz nach Heiligenkreuz, Erzdiözese Wien, in den Bereich der exemten Abtei der Zisterzienser verlegt, wo die Studenten des Institutes die Vorlesungen der ordenseigenen Philosophisch-Theologischen Hochschule des Stiftes Heiligenkreuz besuchten.

Das Institut trug die Bezeichnung Collegium Interdioecesanum Operis Summi Sacerdotis, seit 21. Mai 1981 die Kurzbezeichnung Collegium Rudolphinum.

Im Jahr 2006 hat der Bischof von Regensburg, Dr. Gerhard Ludwig Müller, sowohl dem Zisterzienserstift Heiligenkreuz als auch der Österreichischen Bischofskonferenz bekannt gegeben, dass mit 30. Juni 2007 die Trägerschaft des Collegium Rudolphinum von seiner Seite beendet wird.

Nach Pflege des Einvernehmens zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und dem Zisterzienserstift Heiligenkreuz hat die Österreichische Bischofskonferenz in ihrer Herbstplenaria vom 6. – 9. November 2006 den Beschluss gefasst, dass das bisherige Collegium Rudolphinum als Überdiözesanes Priesterseminar Leopoldinum Heiligenkreuz (im Weiteren: Leopoldinum) in der Trägerschaft des Zisterzienserstiftes Heiligenkreuz weitergeführt werden soll. Zugleich beschloss die Österreichische Bischofskonferenz die Einsetzung einer Ständigen Kommission im Sinne von § 8 Absatz 3 des geltenden Statuts der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Bezeichnung „Bischöfliche Kommission“, deren Aufgabe in der Aufsicht des Leopoldinum besteht. Diese Kommission setzt sich zusammen aus dem Erzbischof von Wien, dem Diözesanbischof von Graz-Seckau und dem Diözesanbischof von St. Pölten.

Zugleich wurde auch der Auftrag erteilt, Statuten für das Leopoldinum zu erarbeiten. Diese sind der Österreichischen Bischofskonferenz zur Gutheißung vorzulegen und durch den Apostolischen Stuhl gemäß can. 237 § 2 CIC zu approbieren.

Da die Errichtung des Überdiözesanen Studienhauses Collegium Rudolphinum, dessen Rechtsnachfolge das Leopoldinum antritt, seitens des Apostolischen Stuhles approbiert ist, gilt diese Approbatio auch für das Leopoldinum. Dieses Überdiözesane Priesterseminar wird der Fürbitte des Heiligen Markgrafen Leopold von Österreich anvertraut, des hochherzigen Stifters des Zisterzienserstiftes Heiligenkreuz und Vaters des sel. Bischofs Otto von Freising und des Erzbischofs Konrad von Salzburg. Der hl. Leopold ist Landesheiliger des Bundeslandes Niederösterreich, in dessen Gebiet das Zisterzienserstift Heiligenkreuz und das Leopoldinum gelegen sind.

I. Trägerschaft

Das Leopoldinum ist in Nachfolge des Collegium Rudolphinum von der Österreichischen Bischofskonferenz errichtet. Diese trägt dafür auch die letzte Verantwortung.

Die Trägerschaft des Leopoldinum übernimmt das Zisterzienserstift Heiligenkreuz.

Die Österreichische Bischofskonferenz übt durch die hiefür eingesetzte ständige Kommission die Aufsicht aus.

II. Zielsetzung

Das Leopoldinum will Seminaristen oder Kandidaten, die ihm von Bischöfen oder Instituten des Geweihten Lebens bzw. Gesellschaften des Apostolischen Lebens anvertraut werden, auf den Dienst des Priesters oder des Diakons vorbereiten, um durch das Studium an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Benedikt XVI. Heiligenkreuz(im Weiteren: Hochschule) die nötige theologische Ausbildung für ihr künftiges geistliches Amt zu erwerben. Auch Priester können – zwecks Ergänzungsstudien an der Hochschule– im Leopoldinum aufgenommen werden.

Im Leopoldinum soll auch Seminaristen und Kandidaten, die keine für den staatlichen Bereich gültige Hochschulreife erlangt haben, ermöglicht werden, entweder durch die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach österreichischem Studienrecht das ordentliche Studium der Fachtheologie zu absolvieren oder in einem besonderen Studiengang, dem Dritten Bildungsweg, die nötigen Kenntnisse zu erwerben, falls der entsendende Ordinarius die entsandten Seminaristen oder Kandidaten für diese außerordentliche Studienform zugelassen hat.

Im Übrigen gilt die von der Österreichischen Bischofskonferenz erlassene und seitens des Apostolischen Stuhles rekognoszierte „Ratio Nationalis“ für die Ausbildung der Priester.

Das Leopoldinum steht Seminaristen und Kandidaten aus der ganzen Welt offen, falls diese von ihrem zuständigen Ordinarius für das Studium an der Hochschule in Heiligenkreuz und für die Seminarausbildung im Leopoldinum bestimmt wurden.

III. Zulassung zum Studium

1. Voraussetzungen

Für die Aufnahme in das Leopoldinum ist folgende schulische bzw. berufliche Vorbildung vorausgesetzt:

  1. für das ordentliche Studium an der Hochschule entweder ein gültiges Reifezeugnis oder
  2. die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung nach österreichischem Studienrecht.
  3. Für den Dritten Bildungswegdas Zeugnis der mittleren Reife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Bewährung in Beruf und Leben. Die Bewerber müssen das in der Lebensordnung bestimmte Lebensalter erreicht haben.

Welcher von diesen Wegen gegangen wird, entscheidet der Ordinarius.

Von jedem Bewerber wird ausgeprägte Lernfähigkeit und Lernwilligkeit, entsprechende charakterliche und religiöse Eignung und die Bereitschaft zum pastoralen Dienst als Diakon oder Priester in der Lebensform der Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen erwartet.

Der Bewerber hat die erforderlichen kirchlichen Dokumente (Tauf- und Firmzeugnis) und die Zeugnisse über die bisherige Schul- und Berufsausbildung vorzulegen. Der Direktor holt weitere Zeugnisse von den zuständigen Stellen über die physische und psychische Gesundheit sowie über seine charakterliche und religiöse Eignung ein.

Über die Aufnahme in das Leopoldinum entscheidet der Direktor nach erfolgter Präsentation durch den Ordinarius. Der Direktor kann die vorläufige Zulassung zum Studium erst erteilen, wenn der Bewerber von einem zuständigen Ordinarius das Einverständnis zum Studium am Leopoldinum erhalten hat und damit von diesem als Diakonenanwärter oder Priesterkandidat angenommen wurde.

Nach erteilter vorläufiger Aufnahme verpflichtet sich der Kandidat, die Lebensordnung des Seminars und die Studienordnung anzunehmen und einzuhalten.

2. Endgültige Zulassung

Das erste Studienjahr gilt als Probezeit. Es dient der Prüfung, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Studium und für den pastoralen Dienst gegeben sind.

Bei Vorliegen schwer wiegender Gründe kann der Abt auf Vorschlag des Direktors zu jedem Zeitpunkt einen Studierenden nach Rücksprache mit dessen Ordinarius entlassen.

IV. Leitung

1. Bischöfliche Kommission

Die aus dem jeweiligen Erzbischof von Wien und den Bischöfen von Graz-Seckau und St. Pölten bestehende Bischöfliche Kommission übt die Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz über das Leopoldinum aus. Diese Kommission tagt einmal jährlich im Stift Heiligenkreuz in Anwesenheit des Abtes von Heiligenkreuz als Vertreter des Trägers und in Anwesenheit des Direktors des Leopoldinum. Dieser hat der Bischöflichen Kommission einen Rechenschaftsbericht zu geben und sie über alle wesentlichen Vorkommnisse des entsprechenden Jahres rückhaltlos zu informieren.

Überdies ist bezüglich der im Punkt IV. Ziffer 2 lit. A und D genannten Aufgaben das Einvernehmen zwischen der Bischöflichen Kommission und dem Abt von Heiligenkreuz herzustellen.

2. Der Träger

Der jeweilige Abt von Heiligenkreuz als rechtmäßiger Vertreter des Zisterzienserstiftes Heiligenkreuz übt alle jene Rechte aus, welche dem Träger des Leopoldinum zukommen. Dies ist insbesondere

  1. die Bestellung des Direktors und des Spirituals
  2. die Bestellung des Vizedirektors und des Ökonomen
  3. die endgültige Entscheidung über Aufnahme und Entlassung von Seminaristen
  4. die Erlassung der Lebens- und Studienordnung des Leopoldinum
  5. die Entgegennahme der regelmäßigen Berichte des Direktors über das Leben im Seminar.

3. Der Ökonom

Der Ökonom wird seitens des Abtes ernannt. Seine Funktionsperiode dauert fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig. Der Ökonom hat die Aufgabe, die Wirtschaftsführung des Leopoldinum zu leiten, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass durch entsprechende Beiträge seitens der Seminaristen oder der entsendenden Ordinarien für einen ausgeglichenen Haushalt gesorgt ist. Er hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss zu erstellen und dem Abt zur Gutheißung vorzulegen.

4. Rat für die wirtschaftlichen Angelegenheiten

Die Funktion des Rates für die wirtschaftlichen Angelegenheiten (can. 1280 CIC) wird von den entsprechenden Gremien des Zisterzienserstiftes Heiligenkreuz als Träger wahrgenommen.

5. Direktor

Der Direktor leitet das Seminar (can. 239 § 1 CIC) und vertritt das Leopoldinum nach außen.

Primär obliegt ihm die Hinführung der ihm anvertrauten Alumnen zum künftigen diakonalen bzw. priesterlichen Dienst.

Er begleitet aufmerksam die einzelnen Studierenden, sowohl die Entwicklung ihrer menschlichen Reifung als auch ihrer intellektuellen Formung, des geistlichen Lebens sowie ihrer pastoralen Befähigung. Die Einhaltung der Lebensordnung im Seminar obliegt seiner Verantwortung.

Er hält Kontakt mit der Leitung und dem Lehrpersonal der Hochschule, um sich über den Stand der Leistungen und das Verhalten seiner Studierenden zu informieren. Er hat das Recht, bei den Prüfungen und Kolloquien seiner Studierenden anwesend zu sein. Er wird vom Rektor der Hochschule zu den kommissionellen Diplomprüfungen der ordentlichen Hörer eingeladen.

Er ist Leiter des Dritten Bildungswegs und unterzeichnet in dieser Eigenschaft das Abschlusszeugnis.

Ihm obliegt die Pflicht der regelmäßigen Berichterstattung über das Seminar an den Abt und die Bischöfliche Kommission. Er informiert auch die zuständigen Ordinarien über die Studierenden, die von ihnen in das Seminar entsandt sind.

6. Vizedirektor

Der Abt ist berechtigt und verpflichtet, einen Vizedirektor zu bestellen, welcher den Direktor in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Verhinderung vertritt.

7. Spiritual

Für die geistliche Betreuung der Studierenden wird vom Abt ein Spiritual bestellt.

Dieser fördert die Pflege des geistlichen Lebens der Studierenden und ist vor allem für den Bereich des Forum Internum zuständig.

V. Studien

1. Die Studierenden mit Reifezeugnis inskribieren als ordentliche Hörer an der Hochschule. Für sie gilt die Studienordnung der Hochschule.

2. Diejenigen Studierenden, welche kein Reifezeugnis haben und für geeignet gehalten werden, die Studienberechtigungsprüfung an der Universität Wien abzulegen, inskribieren den Vorbereitungslehrgang. Nach abgelegter Studienberechtigungsprüfung inskribieren sie als ordentliche Hörer an der Hochschule.

3. Die übrigen Studierenden gehören zum Dritten Bildungsweg. Für sie gilt eine eigene Studienordnung, die sich nach der allgemeinen Studienordnung der Hochschule richtet. Sie wird vom Abt im Einvernehmen mit der Bischöflichen Kommission bestätigt. Die Studierenden des Dritten Bildungswegs besuchen als außerordentliche Hörer die vorgeschriebenen Vorlesungen und Lehrveranstaltungen der Hochschule und legen dort ihre Prüfungen ab. Im Hinblick auf die individuellen Voraussetzungen der Studierenden und bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Direktor im Benehmen mit der Heimatdiözese Sonderregelungen für den Ausbildungsweg der einzelnen Studierenden treffen. Solche Sonderregelungen dürfen aber das Ziel, dem Seminaristen ein sinnvolles Theologiestudium zu ermöglichen, in dem der Student den von der Kirche bezeugten Glauben und die Wirklichkeit des Menschen reflektiert, um so vom Glauben Rechenschaft geben und als Priester theologisch verantwortet wirken zu können, nicht aus den Augen verlieren.

4. Der Studierende hat sich für die Praktika, die während des Studiums zu leisten sind, nach den Bestimmungen zu richten, die in seinem Heimatbistum bzw. seiner Ordensgemeinschaft gelten. Er hat die Pflicht, sich vom Regens des zuständigen Priesterseminars bzw. vom Studentendirektor der Ordensgemeinschaft rechtzeitig die geltenden Bestimmungen einzuholen

5. Ansonsten gilt die „Ratio Nationalis“ der Österreichischen Bischofskonferenz.

VI. Beauftragung und Aufnahme unter die Kandidaten des Presbyterates

Die Beauftragung mit dem Lektoren- und Akolythendienst sowie die Aufnahme unter die Kandidaten des Diakonates und Presbyterates werden im Laufe des Studiums im Auftrag des zuständigen Bischofs bzw. Ordensoberen vorgenommen. In der Wahl des Zeitpunktes wird Rücksicht auf die Studienordnung des Leopoldinum genommen.

VII. Beurteilung nach Abschluss der Studien

Nach Abschluss der formalen Studien erstellt der Direktor für den zuständigen Ordinarius eine ausführliche Beurteilung der Persönlichkeit des Studierenden. In ihr soll zum Ausdruck kommen, welche Erfahrungen und Erkenntnisse während der Studienzeit für oder gegen den Empfang der Diakonen- bzw. Priesterweihe des Kandidaten sprechen. Sie soll eine Grundlage für die Entscheidung des Ordinarius bilden, ob der Studierende in die engere Vorbereitung der Diözese oder Ordensgemeinschaft für den pastoralen Dienst (Pastoralkurs) und für den Empfang der Diakonen- und Priesterweihe eintreten kann.

Die Zulassung zur Priesterweihe fällt ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Ordinarius.

VIII. Rechtspersönlichkeit

Das Leopoldinum ist gemäß can. 238 § 1 CIC eine juristische Person in der Kirche.

Für den staatlichen Bereich wird die Rechtspersönlichkeit durch Anzeige gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5.6.1933 BGBl. II Nummer 2/1934 bei der Obersten Kultusbehörde erworben. Das Leopoldinum genießt für den staatlichen Bereich die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

Dieses obenstehende Statut des Leopoldinum wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrsplenaria vom 13. – 15. März 2007 beschlossen und von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen gemäß can. 237 § 2 CIC mit Dekret vom 12. September 2008, Prot.N. 717/2007 approbiert.

Wien, den 26. September 2008

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