Statuten des Österreichischen Liturgischen Institutes
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 29 vom 20. Dezember 2000, II. 1.)
Präambel:
Im Jahre 1946 wurde durch die Erzabtei St. Peter in Salzburg ein „Institutum Liturgicum“ errichtet, welches selbständig, aber in Fühlungnahme mit dem Liturgischen Referat der Österreichischen Bischofskonferenz, seine reiche Tätigkeit zur Förderung der Liturgie entfaltete.
Dieses Institut war nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Seinen Sitz hatte und hat es in der Erzabtei St. Peter. Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Bischofskonferenz das Institutum Liturgicum jene Aufgaben übernommen, welche nach den Bestimmungen Artikel 44 der Konstitution „Sacro Sanctum Concilium“ über die heilige Liturgie dem der Liturgischen Kommission zur Seite stehenden Pastoralliturgischen Institut zugewiesen werden.
In der Herbst-Session vom 3.-5. November 1998 hat die Österreichische Bischofskonferenz den Auftrag erteilt, für das Österreichische Liturgische Institut ein Statut zu erarbeiten, worin dieses deutlich als Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz mit einer zeitgemäß angepassten Einbindung der Erzabtei St. Peter konzeptiert sein soll.
Die Österreichische Bischofskonferenz gibt nach Beratungen mit der Erzabtei St. Peter in Salzburg und der Herstellung des diesbezüglichen Einvernehmens mit dieser dem Österreichischen Liturgischen Institut folgende
Statuten:
I. Name und Sitz:
Das Institut trägt den Namen „Österreichisches Liturgisches Institut“. Es hat seinen Sitz in der Erzabtei St. Peter in Salzburg.
II. Zweck des Institutes:
Das Österreichische Liturgische Institut hat die Aufgabe des in Artikel 44 der Konstitution „Sacro Sanctum Concilium“ genannten Pastoral-liturgischen Institutes zu erfüllen. Es hat alle von der Liturgischen Kommission für Österreich in Angriff genommenen Angelegenheiten zu unterstützen und vorzubereiten, welche geeignet sind, die Liturgie in Österreich zu fördern und nach Maßgabe der seitens des Apostolischen Stuhles und der Österreichischen Bischofskonferenz erlassenen Normen durchzuführen.
Überdies hat es Kontakte mit den Pastoralliturgischen Instituten anderer Nationen zu pflegen, insbesondere mit denen, welche im deutschen Sprachraum bestehen.
III. Mittel zur Erreichung des Zweckes:
Herausgabe und Verkauf von Medien zur Förderung des Zweckes, seien es Print-Medien oder elektronische Medien, Erstellung von Behelfen, Vermittlung und Verteilung von überregionalen Medien und Behelfen, auch solche, welche von anderen Pastoralliturgischen Instituten editiert werden.
Die materiellen Grundlagen werden, soweit sie nicht durch den Verkauf der oben genannten Medien und Behelfe beschafft werden können, seitens der Österreichischen Bischofskonferenz zur Verfügung gestellt. Das Institut ist aber auch berechtigt, Schenkungen, Spenden und letztwillige Zuwendungen zu erwerben.
IV. Rechtscharakter:
Das Institut wird als nichtkollegiale kirchliche öffentliche Rechtsperson errichtet. Es kommt ihm nach Hinterlegung der Errichtungsanzeige bei der obersten Kultusbehörde für den staatlichen Bereich die Rechtspersönlichkeit und die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu.
V. Organe:
- Bischöflicher Referent
- Leiter
- Wirtschaftsrat
1. Der Bischöfliche Referent:
Der Bischöfliche Referent ist jener Bischof, welcher das Referat Liturgie in der Österreichischen Bischofskonferenz innehat. Er übt die Oberleitung über das Institut aus und hält den Kontakt zur Österreichischen Bischofskonferenz.
2. Der Leiter:
Der Leiter hat die Aufgabe, das Institut zu führen. Dienstnehmer des Institutes sind ihm weisungsmäßig unterstellt.
Er wird von der Österreichischen Bischofskonferenz über Vorschlag des Erzabtes von St. Peter auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine Wiedernominierung und Wiederernennung ist zulässig.
3. Der Wirtschaftsrat:
Der Wirtschaftsrat nimmt alle Aufgaben wahr, welche vom kanonischen Recht oder auch vom staatlichen Recht dem wirtschaftlichen Überwachungsorgan einer öffentlichen juristischen Person zugewiesen sind.
Insbesondere hat er die Aufgabe, einen Haushaltsplan zu erstellen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen, die Jahresabrechnung zu erstellen und die wirtschaftliche Gestion des Institutes in begleitender Kontrolle zu überwachen. Die Jahresabrechnung ist vom Wirtschaftsrat zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen. Im Übrigen unterliegt das Liturgische Institut der Überprüfung durch die Kontrollstelle im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz.
Der Wirtschaftsrat besteht aus drei Mitgliedern, wovon eines seitens der Erzabtei St. Peter, die beiden anderen von der Österreichischen Bischofskonferenz auf die Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Wiederernennung ist zulässig.
Dem Wirtschaftsrat hat ein Steuerfachmann anzugehören, die beiden anderen Mitglieder sollen in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten wohl erfahren sein.
Außer den im Recht vorgesehenen Aufgaben ist der Wirtschaftsrat auch zuständig für die Zustimmung zu Anstellungen im Institut.
VI. Statutenänderung:
Änderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
VII. Aufhebung des Institutes:
Die Aufhebung des Institutes kann ausschließlich durch einen Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz erfolgen. Im Falle der Aufhebung gehen alle Vermögenswerte auf die Österreichische Bischofskonferenz mit der Bestimmung, sie zu gleichen oder ähnlichen Zwecken, wie das Institut sie hatte, zu verwenden, über.
Das Institut verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Österreichischen Bundesabgabenordnung.