Statut des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 7 vom 4. Mai 1992, II. 2.)
(außer Kraft: siehe Medienbüro der ÖBiKo)
I. ZWECK UND AUFGABE
§ 1
1. Das Katholische Zentrum für Massenkommunikation Österreichs ist als Überdiözesanes Werk der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Wahrnehmung jener Aufgaben betraut, die im Dekret „Inter Mirifica“ des Zweiten Vatikanischen Konzils, in der Pastoralinstruktion „Communio et Progressio“ sowie in den Beschlüssen des Österreichischen Synodalen Vorganges und der Österreichischen Bischofskonferenz für den Medienbereich aufgezeigt sind.
Durch die Erfüllung dieser Aufgaben werden der Österreichischen Bischofskonferenz die nötigen Hilfen geleistet bzw. angeboten.
Im Katholischen Zentrum für Massenkommunikation Österreichs sind die „Katholische Fernsehkommission Österreichs“, die „Katholische Filmkommission Österreichs“, die „Katholische Hörfunkkommission Österreichs“, die „Katholische Pressekommission Österreichs“ und vom Präsidium eingerichtete gesamtösterreichische „Arbeitsgemeinschaften“ vereinigt.
2. Die Aufgaben des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs sind insbesondere:
a) Koordinierung und Förderung der Arbeiten der obengenannten Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften, die Förderung ihrer Zusammenarbeit untereinander sowie ihrer Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Institutionen und mit anderen christlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.
b) Förderung der kategorialen Seelsorge auf dem Gebiet der Massenkommunikation.
c) Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz in den entsprechenden Sachfragen.
d) Erarbeitung von konkreten Vorschlagen für gesamtösterreichische Aktionen und Sorge für deren Durchführung, erforderlichenfalls die Weiterleitung dieser Vorschläge an die Österreichische Bischofskonferenz.
e) Planung und Durchführung von Aktionen, insbesondere auf dem Gebiet der Produktion, der Publikation, der Öffentlichkeitsarbeit und der Hinführung zum richtigen Gebrauch der Massenmedien.
f) Wahrnehmung kirchlicher Interessen gegenüber gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen im sachlichen Wirkungsbereich des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs.
g) Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Wirkungsbereich, insbesondere mit den dafür geschaffenen internationalen Institutionen.
h) Anregungen und Hilfeleistungen für diözesane Institutionen.
i) Erarbeitung von Konzepten und Koordination von Maßnahmen für die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit.
j) Koordinierung der Beschaffung von AV-Medien für die Seelsorge, insbesondere für Katechese mit Erwachsenenbildung.
3. Bei internationaler Zusammenarbeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. g) obliegt dem Präsidium die Zuweisung von Aufgaben an eine fachlich zuständige Kommission bzw. Arbeitsgemeinschaft.
4. Die Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften arbeiten in allen ihre Sachgebiete übergreifenden Angelegenheiten eng zusammen.
5. Die Koordination kommissionsüberschreitender Agenden, auch mit außerkirchlichen Organisationen, obliegt dem Präsidium.
II. ORGANE
§ 2
1. Das Katholische Zentrum für Massenkommunikation Österreichs hat folgende Organe:
a) Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 1 Abs. 1
b) Vorstand
c) Präsidium
2. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder, Funktionsträger und Organe beträgt mit Ausnahme der Katholischen Pressekommission fünf Jahre, endet aber jedenfalls mit dem Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode, für die eine Bestellung erfolgt ist. In der Katholischen Pressekommission ist die Funktionsdauer auf drei Jahre beschränkt.
§ 3
Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 1 Abs. 1
1. Zusammensetzung
a) Jede Kommission und Arbeitsgemeinschaft – ausgenommen die Katholische Filmkommission (siehe b) und die Katholische Pressekommission (siehe c) – besteht aus maximal 26 stimmberechtigten Mitgliedern:
Die für Massenkommunikation zuständige Einrichtung jeder Diözese, einschließlich des Militärordinariats, entsendet ein bis zwei kompetente Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, soll ein Mitglied nach Möglichkeit Kleriker oder Religiose sein. Die diözesanen Vertreter können maximal 6 weitere Fachleute als Mitglieder kooptieren.
b) Der Katholischen Filmkommission Österreichs gehören zusätzlich zwei vom Bewertungsausschuss entsandte Personen stimmberechtigt an.
c) Die Mitglieder der Katholischen Pressekommission Österreichs werden der Österreichischen Bischofskonferenz vom Präsidium vorgeschlagen. Es sind mindestens 15, maximal 40 Personen als stimmberechtigte Mitglieder vorzuschlagen.
d) Der jeweilige Sekretär/die jeweilige Sekretärin gehört der entsprechenden Kommission bzw. Arbeitsgemeinschaft stimmberechtigt an. Im Katholischen Zentrum für Massenkommunikation Österreichs sind die betreffenden Sekretäre/Sekretärinnen die jeweiligen Fachreferenten.
e) Die Funktionsdauer der stimmberechtigten Mitglieder betragt fünf bzw. drei Jahre im Sinne von § 2 Abs. 2.
2. Konstituierung
Die konstituierende Sitzung wird von dem Präsidenten/der Präsidentin oder einer von ihm/ihr beauftragten Person einberufen.
3. Organe
a) Jede Kommission wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin und einen Geistlichen Assistenten. Diese Personen und der Generalsekretär/die Generalsekretärin bilden die Leitung der Kommission. Die Organe bedürfen der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
b) Für jede Kommission wird in Absprache mit dem/der Kommissionsvorsitzenden durch den Präsidenten des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs der Österreichischen Bischofskonferenz ein Sekretär/eine Sekretärin vorgeschlagen. Der Vorschlag ist für die Österreichische Bischofskonferenz nicht verbindlich.
Vor dem Vorschlag eines Sekretärs/einer Sekretärin durch den Präsidenten/die Präsidentin des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs an die Österreichische Bischofskonferenz ist
a) die dienstrechtliche Eignung des vorgesehenen Kandidaten/der vorgesehenen Kandidatin im Sinne der dafür geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz;
b) die fachliche Eignung im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Kommissionsvorsitzenden zu prüfen.
Nach Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz wird der Sekretar/die Sekretärin vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz angestellt.
Ehrenamtliche Sekretäre/Sekretärinnen werden im Einvernehmen mit dem/der Kommissionsvorsitzenden durch den Präsidenten/die Präsidentin des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs der Österreichischen Bischofskonferenz vorgeschlagen und von ihr bestätigt.
4. Jede Kommission ist für die Angelegenheiten zuständig, die zum Sachbereich des betreffenden Mediums gehören und nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des Präsidiums fallen, ferner für jene Aufgaben, welche ihr durch das Präsidium übertragen werden.
VORSTAND
§ 4
1. Zusammensetzung
a) Dem Vorstand gehören mit beschließender Stimme an:
- Die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums.
- Vertreter/Vertreterinnen der Diözesen und des Militärordinariates. Die für Massenkommunikation zuständige Einrichtung jeder Diözese, einschließlich des Militärordinariates, entsendet wenigstens ein, höchstens zwei kompetente Mitglieder. Je ein entsandtes Mitglied soll nach Möglichkeit Kleriker oder Religiose sein.
- Ein von der KAÖ delegiertes Mitglied
- Ein von der BAKEB delegiertes Mitglied
- Ein von der Pastoralkommission Osterreichs delegiertes Mitglied.
b) Kooptierte Mitglieder:
Der Vorstand hat das Recht, maximal fünf ausgezeichnete Fachleute der Massenkommunikation, deren Mitarbeit wünschenswert ist, mit beschließendem Stimmrecht zu kooptieren. Das beschließende Stimmrecht der kooptierten Mitglieder gilt jedoch nicht in Haushaltsfragen und für Vorschläge zur Änderung des Statuts.
2. Konstituierung
Die konstituierende Sitzung wird vom bischöflichen Referenten oder einer von ihm beauftragten Person einberufen und geleitet.
3. Organe
Der Vorstand wählt einen Präsidenten/eine Präsidentin, einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin sowie einen Geistlichen Assistenten.
Mit der Bestätigung der Wahl durch die Österreichische Bischofskonferenz wird die Wahl rechtswirksam (gemäß can. 164–179 CIC).
4. Zuständigkeit
a) Festlegung gemeinsamer Richtlinien und Schwerpunkte für die Arbeit des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs und der Kommission.
b) Diskussion aktueller Probleme und Entwicklungen.
c) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie Weiterleitung des Haushaltsplanes an die Österreichische Bischofskonferenz.
d) Erstattung von Vorschlagen zur Änderung des Statuts an die Österreichische Bischofskonferenz.
e) Beschlussfassung eines Misstrauensantrages gegen über dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und dem Geistlichen Assistenten. Ein Beschluss, mit dem der Präsidenten/der Präsidentin, seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin oder dem Geistlichen Assistenten das Misstrauen ausgesprochen wird, ist vom Vorstand des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen. Er tritt mit Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz in Kraft.
5. Einberufung
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin, die Tagesordnung wird vom Präsidenten/der Präsidentin erstellt. Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Einberufung einer Vorstandssitzung unter schriftlicher Angabe der Behandlungspunkte verlangen.
§ 5
PRÄSIDIUM
1. Zusammensetzung
Dem Präsidium gehören mit beschließender Stimme an:
- der Präsident/die Präsidentin
- der Stellvertreter/die Stellvertreterin
- der Geistliche Assistent
- die Vorsitzenden der Kommissionen
- die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften
- der Generalsekretär/die Generalsekretärin
- die Sekretäre/Sekretarinnen der Kommissionen
2. Zuständigkeit
a) Vorbereitung der Sitzungen und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes
b) Koordination der Arbeit der Kommissionen
c) Zuordnung von Aufgaben und Vorhaben, die entweder von mehreren Kommissionen bzw. Arbeitsgemeinschaften oder von keiner Kommission bzw. Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen werden (Lösung von positiven und negativen Kompetenzkonflikten)
d) Koordination der interdiözesanen Aktivitäten
e) Einrichtung und Auflösung überdiözesaner Arbeitsgemeinschaften. Bei Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft ist gleichzeitig eine Geschäftsordnung (siehe § 12) vorzulegen, die insbesondere § 3 für die jeweilige Arbeitsgemeinschaft sinngemäß präzisiert.
f) Pflege des Kontakts und Bereitstellung von Hilfen für interdiözesane Arbeitsgemeinschaften, die Aufgaben im Medienbereich erfüllen (diözesane Pressereferenten, pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit, diözesane AV-Medienstellenleiter u. a. m.)
g) Wahrung der Geschäfte des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs
h) Vollzug des Haushaltsplanes
i) Erstellung des Jahresabschlusses
§ 6
III. BESCHLUSSFÄHIGKEIT, STIMMRECHT, ABBERUFUNG
a) Für die Beschlussfähigkeit der jeweiligen Organe müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
b) Für die Beschlüsse und Wahlen aller Organe ist die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
d) Kommissionsvorsitzende können sich in begründeten Fällen bei Sitzungen des Vorstands bzw. des Präsidiums von ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen vertreten lassen, die dann auch das Stimmrecht ausüben können.
e) Andere Stimmrechtsübertragungen – als die in d) genannten – sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin (der Vorsitzende/die Vorsitzende) ein Dirimierungsrecht.
g) Ein Misstrauensantrag kann von mindestens sechs stimmberechtigten Mitgliedern einer Einrichtung des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation, die jedoch aus wenigstens drei Diözesen stammen müssen, eingebracht werden.
h) Funktionäre können abberufen werden, wenn ihnen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eines Organs das Misstrauen aussprechen. Dieses Misstrauen gilt als Abwahl. Die Neuwahl hat spätestens binnen Monatsfrist über Einberufung und unter Vorsitz des bischöflichen Referenten oder eines von ihm Beauftragten stattzufinden.
i) Im Fall gewählter Funktionäre gilt dieses Misstrauen als Abwahl.
j) Gegenüber den nicht durch Wahl bestimmten Funktionären kann der Präsident/die Präsidentin des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs an die Österreichische Bischofskonferenz einen auf entsprechend begründete Argumente gestützten Antrag auf Abberufung stellen.
§ 7
Bischöflicher Referent
Der in der Österreichischen Bischofskonferenz für das Katholische Zentrum für Massenkommunikation Österreichs zuständige Referatsbischof ist berechtigt, sowohl an den Sitzungen des Vorstands als auch an denen des Präsidiums teilzunehmen.
Der Präsident/die Präsidentin ist verpflichtet, dem bischöflichen Referenten Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mitzuteilen.
§ 8
Präsident/Präsidentin
Der Präsident/die Präsidentin (im Verhinderungsfall der Stellvertreter/die Stellvertreterin) beruft den Vorstand und das Präsidium ein und führt in diesen Gremien den Vorsitz.
Er/sie repräsentiert das Katholische Zentrum für Massenkommunikation Österreichs nach außen.
Der Präsident/die Präsidentin ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.
Die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, ihm/ihr Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mitzuteilen.
Der Präsident/die Präsidentin ist, im Rahmen seinen ihrer statutengemäßen Aufgaben, der Österreichischen Bischofskonferenz gegenüber verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden.
Seine/ihre Funktionsperiode endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers/der Nachfolgerin.
§ 9
Geistlicher Assistent
Der Geistliche Assistent berät das Katholische Zentrum für Massenkommunikation Österreichs in theologischen und pastoralen Fragen.
Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen. Der Vorsitzende/die Vorsitzende der jeweiligen Kommission ist verpflichtet, ihm Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mitzuteilen.
Der Geistliche Assistent ist im Rahmen seiner statutengemäßen Aufgaben der Österreichischen Bischofskonferenz gegenüber verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden.
Seine Funktionsperiode endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers.
§ 10
Generalsekretär/Generalsekretärin
1. Für die Führung der Geschäfte wird dem Präsidenten/der Präsidentin ein fachlich kompetenter Generalsekretär/eine fachlich kompetente Generalsekretärin beigegeben. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt und vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz angestellt.
2. Der Präsident/die Präsidentin schlägt den Kandidaten/die Kandidatin nach Zustimmung des Präsidiums der Österreichischen Bischofskonferenz vor. Der Vorschlag ist für die Österreichische Bischofskonferenz nicht verbindlich.
Vor dem Vorschlag eines Generalsekretärs/einer Generalsekretärin durch den Präsidenten/die Präsidentin des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs an die Österreichische Bischofskonferenz ist die dienstrechtliche Eignung des vorgesehenen Kandidaten/der vorgesehenen Kandidatin im Sinne der dafür geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu prüfen.
3. Der Generalsekretär/die Generalsekretarin leitet das Sekretariat und untersteht in sachlicher Hinsicht unmittelbar dem Präsidenten/der Präsidentin und mittelbar jenen Organen, denen der Präsident/die Präsidentin verantwortlich ist.
Die unmittelbare Dienstaufsicht obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin. Im Übrigen ist der Generalsekretär/die Generalsekretärin dienstrechtlich dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz unterstellt.
4. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin erstellt unter Beachtung der Vorschläge der einzelnen Kommissionen den gesamten Budgetvoranschlag, welcher nach Billigung durch das Präsidium und Beschlussfassung durch den Vorstand an die Österreichische Bischofskonferenz einzureichen ist.
5. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin überwacht die gesamte Geldgebarung des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs. Die Abwicklung der Geldgebarung erfolgt über das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz.
6. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin zeichnet für das Zentrum gemeinsam mit dem Präsidenten/der Präsidentin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin, im Geldverkehr allenfalls mit weiteren Personen, welche vom Präsidium dazu bestellt sind.
IV. GESCHÄFTSORDNUNG
§ 11
Aufgrund dieses Status sind Geschäftsordnungen für die einzelnen Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften, den Vorstand und das Präsidium auszuarbeiten. Diese Geschäftsordnungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Vorstand und der Genehmigung durch den bischöflichen Referenten. Sie treten mit Genehmigung durch den bischöflichen Referenten in Kraft.
V. INTERPRETATION
§ 12
Die authentische Interpretation des Status obliegt der Österreichischen Bischofskonferenz.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Status oder von Geschäftsordnungen sowie dann, wenn seitens eines Organes des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs behauptet wird, dass das Statut verletzt worden sei, ist vor Entscheidung der Österreichischen Bischofskonferenz die Stellungnahme des Präsidiums durch das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz einzuholen.
Die Entscheidung durch die Österreichische Bischofskonferenz ist in der nächsten Vollversammlung zu treffen und dem Präsidium schriftlich zeitgerecht bekanntzugeben.
Rekursrechte nach allgemeinem Kirchenrecht bleiben unberührt.
VI. ÄNDERUNGEN UND INKRAFTTRETEN DES STATUTS
§ 13
Änderungen
1. Vor Beschlussfassung über eine von ihr beabsichtigte Änderung des Statuts hat die Österreichische Bischofskonferenz zur Rechtswirksamkeit der diesbezüglichen Beschlussfassung den Vorstand des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs gemäß can. 127 § 1 CIC anzuhören.
2. Beabsichtigt das Katholische Zentrum für Massenkommunikation Österreichs eine Änderung des Statuts, so muss der Initiativantrag der Österreichischen Bischofskonferenz spätestens sechs Wochen vor der Frühjahrs- oder Herbstsession vorliegen.
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 7. November 1991 beschlossen. Es tritt einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
VII. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 15
1. Die bisherigen Organe bleiben (nach Inkrafttreten dieses Statuts) bis zu ihrer Neubestellung im Sinne dieses Statuts, längstens jedoch noch ein Jahr, im Amt.
2. Dies betrifft auch die „Arbeitsgemeinschaft der AV-Medienstellen“ und die „Arbeitsgemeinschaft pfarrlicher Öffentlichkeitsarbeit“, die bis zu einer (allfälligen) Neukonstituierung (vgl. § 5 Abs. 2 lit e) wie bisher Mitglied des Katholischen Zentrums für Massenkommunikation Österreichs bleiben, längstens jedoch ein Jahr.