Päpstliche Missionswerke in Österreich – Missio Austria
Geschäftsordnung

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 25 vom 29. Juni 1999, II. 2.)

Fassung vom 19.11.1998

Art. 1 Grundlagen

Grundlage der Geschäftsordnung der Päpstlichen Missionswerke in Österreich - im Folgenden auch Missio oder Missio Austria genannt - sind die Statuten der Päpstlichen Missionswerke, die von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker in Rom erlassen werden, in der jeweils geltenden Fassung.

Missio verfolgt ausschließlich kirchliche (vor allem missionarische), gemeinnützige und mildtätige Zwecke und fördert die Mission der Kirche durch Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich und durch die Unterstützung von Pastoralprojekten und Projekten der Entwicklungszusammenarbeit in Lateinamerika, Afrika, Asien und Ozeanien, die der ganzheitlichen Entwicklung der Menschen dienen.

Die Geschäftsordnung beschreibt die spezifische Organisation von Missio Austria, die durch die Berücksichtigung der pastoralen Situation, Struktur und Mentalität der Ortskirche in Österreich entstanden ist (siehe Artikel III, 29 der Statuten).

Art. 2 Rechtsstatus in Österreich

Die Päpstlichen Missionswerke in Österreich (Missio Austria) haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl. II Nummer 2/1934, als kirchliche Einrichtung in Österreich bestanden und hatten schon damals auf Grund der Verfügungen des Apostolischen Stuhles Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich.

Es kommt ihnen daher in Österreich gemäß Artikel II des oben genannten Konkordates Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu.

Art. 3 Organisationsstruktur

1. Bischöflicher Referent

2. Leitung:                 A. Nationaldirektor

                                 B. Generalsekretär

3. Organe:                 A. Diözesandirektoren

                                 B. Konferenz der Diözesandirektoren (KDD)

                                 C. Leitungsausschuss

                                 D. Revisoren

                                 E. Schatzmeister

4. Einrichtungen:        A. Nationaldirektion

                                 B. Diözesanstellen

Eine Übersicht bietet das gesamtösterreichische Organigramm von Missio.

Art. 4 Bischöflicher Referent

Dem von der Österreichischen Bischofskonferenz gewählten bischöflichen Referenten für die Päpstlichen Missionswerke obliegt es, die Päpstlichen Missionswerke zu fördern, für ihre Belange einzutreten, und die Kontakte zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Nationaldirektion der Päpstlichen Missionswerke wirksam zu fördern. Insbesondere obliegt es ihm, über die Tätigkeit der Päpstlichen Missionswerke in Österreich der Österreichischen Bischofskonferenz regelmäßig Bericht zu erstatten und alle Belange, die der Österreichischen Bischofskonferenz nach dieser Geschäftsordnung und nach den Statuten der Päpstlichen Missionswerke zustehen, in der Österreichischen Bischofskonferenz zu vertreten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Er berichtet der Nationaldirektion über die Ergebnisse der Beratungen der Österreichischen Bischofskonferenz, soweit sie die Päpstlichen Missionswerke betreffen.

Art. 5 Nationaldirektor

Die Bestellung des Nationaldirektors: Die KDD erstellt einen Vorschlag mit mindestens drei Namen, der an die Österreichische Bischofskonferenz weitergeleitet wird. Über Vorschlag der Österreichischen Bischofskonferenz ernennt die Heilige Kongregation für die Evangelisierung der Völker einen Nationaldirektor für den Zeitraum von 5 Jahren. Sein Mandat kann einmal für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden. Die Vorgangsweise bei der Mandatsverlängerung ist gleich wie bei der Neubestellung.

Ist der Nationaldirektor in seiner Amtsausübung verhindert, vertritt ihn der Generalsekretär. Im Todesfall nimmt der Generalsekretär interimistisch die Agenden des Nationaldirektors wahr. Er hat unverzüglich mit dem Nuntius, dem bischöflichen Referenten und dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz Kontakt aufzunehmen.

Die Aufgaben des Nationaldirektors sind in den Statuten festgelegt.

Aus den Erfahrungen in Österreich haben sich insbesondere ergeben:

1. Er vertritt Missio Austria nach außen, nimmt an den internationalen Sitzungen teil, informiert regelmäßig über den bischöflichen Referenten die Bischofskonferenz und leitet die Sitzung der KDD und des Leitungsausschusses, gegebenenfalls der Arbeitsausschüsse.

2. Dem Nationaldirektor kommt besonders die Aufgabe der missionarischen Bewusstseinsbildung (Vorträge, schriftliche Arbeiten, Stellungnahmen ...) zu.

3. Er ist der verantwortliche Leiter von Missio und als solcher Letztentscheidender in allen Fragen, die die Nationaldirektion und auch die Diözesandirektionen – ausgenommen der dem Ortsbischof eigenen Rechte – betreffen.

Art. 6 Generalsekretär

Der Nationaldirektor kann der KDD eine Person als Generalsekretär vorschlagen. Sie muss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden und ist hauptberuflich tätig. Der Generalsekretär ist der Nationalsekretär aller vier Werke in Österreich und als solcher Mitglied der Leitung und der KDD (siehe Statuten Artikel I.II.5.b.). Der Generalsekretär unterstützt den Nationaldirektor in all seinen Aufgabenbereichen und ist ihm in der Erfüllung dieser seiner Aufgaben unterstellt.

Der Generalsekretär vertritt den Nationaldirektor in dessen Abwesenheit.

Art. 7 Diözesandirektor

Der Diözesandirektor wird – möglichst nach Beratung mit dem Nationaldirektor – vom Diözesanbischof für die durch die Statuten empfohlene Amtsperiode von 5 Jahren ernannt (siehe Statuten Artikel I.II.6.a.).

Nach Ablauf der Amtsperiode kann das Mandat des Diözesandirektors durch den Diözesanbischof verlängert werden.

Es ist sinnvoll und wünschenswert, dass der Diözesandirektor der bischöfliche Delegierte für die Mission ist (Ecclesiae Sanctae III, 4).

Die Aufgaben des Diözesandirektors sind in den allgemeinen Statuten festgelegt (Statuten Artikel I.II.6.b.c.).

Art. 8 Konferenz der Diözesandirektoren (KDD)

1. Die KDD entspricht dem in den Statuten unter II. beschriebenen Nationalrat.

2. Die KDD besteht aus dem Nationaldirektor, dem Generalsekretär und den Diözesandirektoren. Der Schatzmeister wird bei Wirtschaftsfragen konsultiert, hat aber kein Stimmrecht. Für Fachfragen können Experten hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.

3. Die KDD tagt wenigstens zweimal jährlich. Einladung und Tagesordnung sind zumindest 14 Tage vorher schriftlich – wenn notwendig mit entsprechenden Erläuterungen – zuzusenden.

Auf Verlangen des Nationaldirektors, auf Verlangen des Leitungsausschusses oder auf Verlangen von wenigstens 3 Diözesandirektoren muss eine außerordentliche KDD einberufen werden.

4. Ein Mitglied der KDD kann nur durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Jedes Mitglied kann nur ein Vertretungsmandat ausüben.

5. Die KDD leitet der Nationaldirektor, in seiner Abwesenheit ein Diözesandirektor aus dem Leitungsausschuss. Der Generalsekretär ist Schriftführer.

6. Aufgaben der KDD:

A. Erarbeitung eines Vorschlages (mindestens 3 Personen) für die Erstellung des Dreiervorschlages der Österreichischen Bischofskonferenz an die Kongregation für die Evangelisierung der Völker bezüglich der Funktion des Nationaldirektors.

B. Auf Vorschlag des Nationaldirektors, Bestätigung des Generalsekretärs.

C. Wahl von zwei Diözesandirektoren für den Leitungsausschuss.

D. Wahl von zwei Diözesandirektoren als Revisoren.

E. Bestellung des Schatzmeisters auf Vorschlag des Nationaldirektors.

F. Bestellung von Mitgliedern sonstiger Fachausschüsse.

G. Beratung und Beschlussfassung über Maßnahmen der missionarischen Bewusstseinsbildung und der Aufbringung von materiellen Mitteln (Hauptaufgaben der Päpstlichen Missionswerke nach den Statuten, Kapitel 1, Absatz 3). Werden Beschlüsse nicht umgesetzt oder ihre Umsetzung aufgeschoben, müssen die Mitglieder der KDD unverzüglich darüber unter Angabe der Gründe informiert werden.

H. Beratung über den Jahresplan (Schwerpunktprogramm, Konzept für den Sonntag der Weltkirche, Epiphanie, außerordentliche Aktionen, Patenschaftsprogramme, direct mailings, Projektarbeit, Bildungsprogramme etc.).

I. Genehmigung des Haushaltsplanes, Feststellung des Rechnungsabschlusses und nach Diskussion des Revisionsberichtes – Erteilung der Entlastung.

J. Regelung der Zusammenarbeit zwischen Nationaldirektion und Diözesanstellen.

K. Approbation und laufende Überprüfung des gesamtösterreichischen Organigramms samt Dienstpostenplan (Nationaldirektion und Diözesan stellen). Die Errichtung neuer oder Streichung vorhandener Planposten muss genehmigt werden. L. Einsetzen von Ausschüssen und Festlegung ihrer Besetzung.

7. Abstimmungen erfolgen auf Antrag des Vorsitzenden oder eines der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Für Wahlen ist absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Alle Wahlen erfolgen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Für Wiederwahl ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9. Der Generalsekretär fertigt ein Protokoll an. Dieses erhalten die Mitglieder der KDD und der bischöfliche Referent. Falls der Generalsekretär abwesend ist, wird von der KDD ein Diözesandirektor mit der Protokollführung betraut. Die Inhalte und Protokolle der KDD sind vertraulich zu behandeln. Die Leitung informiert die Belegschaft und den Betriebsrat über die Beschlüsse.

Art. 9 Leitungsausschuss

1. Der Leitungsausschuss besteht aus dem Nationaldirektor, dem Generalsekretär und den beiden hiefür gewählten Diözesandirektoren.

2. Aufgaben des Leitungsausschusses:

A. Erstellung der Tagesordnung für die KDD.

B. Vorbereitung der zur Entscheidung anstehenden Fragen für die KDD.

C. Beratung von Nationaldirektor und Generalsekretär in wichtigen Fragen.

3. Der Generalsekretär fertigt ein Protokoll von den Sitzungen des Leitungsausschusses an. Falls er abwesend ist, übernimmt diese Aufgabe ein vom Nationaldirektor dazu bestelltes Mitglied des Leitungsausschusses. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder der KDD und der bischöfliche Referent.

Art. 10 Revision

1. Die Revisoren erstellen ausgehend vom Rechnungsabschluss und der Wirtschaftsprüfung ihren Revisionsbericht für die KDD und stellen in dieser den Antrag auf Entlastung bzw. auf Nichtentlastung.

2. Die Wirtschaftsprüfung hat durch einen unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, der auf Grund eines Vorschlags des Nationaldirektors von der KDD bestellt wird.

Art. 11 Schatzmeister

1. Der Schatzmeister wird auf Vorschlag des Nationaldirektors von der KDD auf 5 Jahre bestellt. Er soll Experte auf dem Gebiet wirtschaftlicher Angelegenheiten sein.

2. Der Schatzmeister berät den Nationaldirektor und die KDD in wirtschaftlichen Fragen.

Art. 12 Nationaldirektion

1. Oberster Leiter der Nationaldirektion ist der Nationaldirektor. Der Generalsekretär nimmt in seinem Auftrag die Leitung des Büros und der alltäglichen Geschäfte wahr.

2. Die Arbeitsweise der Nationaldirektion erfolgt im Einvernehmen mit dem Nationaldirektor und orientiert sich an den Statuten, der Geschäftsordnung einschließlich des Organigramms und den sonstigen Richtlinien der KDD.

3. Besondere Aufgaben der Nationaldirektion, die sich aufgrund der pastoralen Situation der Kirche Österreichs ergeben (Siehe: Statuten, Artikel III, Abs. 29):

A. Bereich Bildung und Öffentlichkeitsarbeit: Nimmt in Zusammenarbeit mit den Diözesanstellen die Aufgaben der Päpstlichen Missionsvereinigung der Priester und Ordensleute, die erzieherischen Aufgaben der anderen drei Werke sowie missionarische Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung wahr.

B. Projektabteilung: Vermittelt direkten Austausch und solidarische Hilfe zwischen Menschen, Gruppen, Gemeinden und Diözesen der Ortskirchen Afrikas, Asiens, Ozeaniens und Lateinamerikas und Menschen, Gruppen und Gemeinden in Österreich. Der konkrete Bezug zu Gemeinden und zu Menschen in diesen Ländern ist für die Qualität und Glaubwürdigkeit der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit von größter Bedeutung. Zugleich kann der Nachfrage von vielen Gruppen in Österreich nach direkten Kontakten zu Menschen, die in diesen Regionen leben, entsprochen werden. (siehe auch Ad gentesKap. 6/Abs. 37). Durch die konkreten Projektkontakte werden die Menschen auch für den Solidaritätsfonds sensibilisiert (Siehe Statuten Kap 1/Abs. 7 und Kap 2/Abs. 29).

C. Verwaltung: In der Nationaldirektion werden alle Arbeiten verrichtet, die von einer zentralen Stelle effektiver wahrgenommen werden, um unnötige Mehrfachverwaltung zu vermeiden.

D. Die Nationaldirektion ist verpflichtet, den Diözesanstellen die für ihre Arbeit notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Art. 13 Diözesanstellen

1. Zur Erfüllung der Aufgaben von Missio ist es notwendig, ein diözesanes Büro zu errichten. Die Diözesanstellen sind vor allem zuständig für die missionarische Bewusstseinsbildung und für die Weckung weltkirchlicher Solidarität durch den Direktkontakt mit Organisationen, Pfarren, Gruppen, Personen u.a.m. in ihrer Diözese.

2. Als Grundsatz der Arbeit gilt das Subsidiaritätsprinzip, demzufolge die Diözesanstelle alle Aufgaben wahrnimmt, die sie in der Diözese sinnvoll leisten kann. Aus Gründen der Sparsamkeit sind Verdoppelungen zu vermeiden. Ein Austausch von Daten und Informationen zwischen der Nationaldirektion und den Diözesanstellen ist unabdingbar notwendig.

3. Richtlinie für die konkrete Arbeitsweise sind die Statuten, die Beschlüsse des Nationaldirektors und der KDD.

4. Geht die Diözesanstelle mit eigenen Projekten an die Öffentlichkeit, muss vorher die Koordination mit der Nationaldirektion sichergestellt sein.

5. Folgende Aufgaben ergeben sich:

A. Missionarische Bewusstseinsbildung (Siehe Artikel II der Statuten: Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte, ...);

B. Persönlicher Kontakt mit Spendern und Wohltätern, Seelsorgern, Lehrern, Jugendleitern, kirchlichen Instituten, Organisationen, öffentlichen Stellen, Einzelpersonen, etc.

C. Kontakte zu diözesanen Gremien (Priesterrat, Pastoralrat, Dekanatskleruskonferenz, PGRGremien, Missionskreise u.a.);

D. Kontakte zu Kommunikationsträgern;

E. Kontakte zu bestehenden Einrichtungen für Entwicklungsförderung.

6. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Diözesanstelle mit entsprechenden Mitteln auszustatten (siehe Organigramm für die Päpstlichen Missionswerke in Österreich).

7. Jede Diözesanstelle legt bei der Zentrale innerhalb der jährlich festgelegten Frist den Jahresabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr vor und reicht innerhalb der ersten Jahreshälfte des laufenden Geschäftsjahres den diözesanen Prüfungsbericht nach. Wenn die Diözesanstelle nicht durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wird, erfolgt die Prüfung durch die Nationaldirektion. Aus allen Teilabschlüssen der Diözesen und den Buchhaltungsunterlagen der Nationaldirektion wird der gemeinsame Rechnungsabschluss der Missio Austria seitens der Nationaldirektion erstellt und nach Prüfung und Revision der KDD zur Beschlussfassung vorgelegt.

Art. 14 Inkrafttreten und Änderung

1. Diese Geschäftsordnung wurde durch die KDD am 19.11.1998 beschlossen und seitens der Österreichischen Bischofskonferenz am 17. Juni 1999 genehmigend zur Kenntnis genommen. Sie wird dem Präsidenten der Päpstlichen Missionswerke in Rom vorgelegt.

2. Jede Änderung bedarf der Beschlussfassung durch die KDD, der genehmigenden Kenntnisnahme seitens der Österreichischen Bischofskonferenz und der Vorlage an den Präsidenten der Päpstlichen Missionswerke in Rom.

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