Richtlinien für den Dienst des Nationaldirektors für
die fremdsprachigen Gemeinden im Bereich der ÖBK
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 2.)
I. Stellung und Aufgaben des Nationaldirektors
1. Der Nationaldirektor (ND) für die fremdsprachigen Gemeinden wird nach Anhören der Leiterkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK) für den Zeitraum von fünf Jahren ernannt.
2. Der ND übt seinen Dienst auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinien und der pastoralen und rechtlichen Richtlinien für die fremdsprachige Seelsorge in Österreich aus. In seiner Amtsführung untersteht er dem Referatsbischof.
3. Die Aufgaben des ND sind:
3.1. Er hält alle in Österreich bestehenden fremdsprachigen Gemeinden und deren Aktivitäten in Evidenz. Zu dem Zweck erhält er die Jahresberichte der Oberseelsorger, des Rektors der Arbeitsgemeinschaft der Gemeinden der Katholiken aus Afrika und Asien (ARGE AAG), bzw. der einzelnen Seelsorger (vgl. Richtlinien für die fremdsprachige Seelsorge IV.9.).
3.2. Der ND berät die Bischöfe oder deren stellvertretende Organe auf deren Ansuchen bei Bestellung neuer Seelsorger und legt die von der Bischofskonferenz des Heimatlandes ausgestellte Präsentationsurkunde dem zuständigen Diözesanbischof vor. Er versucht, deren Tätigkeit einvernehmlich mit ihnen auch überdiözesan zu ordnen. Der ND ist von der Anstellung eines Seelsorgers für eine fremdsprachige Gemeinde schriftlich zu verständigen (vgl. Richtlinien II. 4.2.) und soll bei Versetzung eines Seelsorgers konsultiert werden (II .4.3.)
3.3. Ihm obliegt es, Wünsche und Anliegen in Bezug auf die Fremdsprachigenseelsorge, in Absprache mit der Leiterkonferenz, über den Referatsbischof an die Bischofskonferenz heranzutragen und für die Umsetzung der Beschlüsse der Bischofskonferenz Sorge zu tragen.
3.4. Jeder Ortsbischof kann den ND mit Vermittlungsdiensten und Visitationen beauftragen.
3.5. Er ist verantwortlich für die Gestaltung des jährlichen Ausländersonntags in Zusammenarbeit mit diözesanen und überdiözesanen Einrichtungen, die mit derselben Zielgruppe arbeiten.
3.6. Er hält Kontakt mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeämter der österreichischen Diözesen.
3.7. Er arbeitet gegebenenfalls mit Organisationen und Einrichtungen, die sich mit derselben Zielgruppe befassen, zusammen. Sein Einbezug in entsprechende kirchliche Gremien ist angezeigt.
3.8. Er hält Kontakt mit den anderen Nationaldirektoren im europäischen Raum.
3.9. Er hält Kontakt mit dem zuständigen Päpstlichen Rat und nimmt nach Möglichkeit an den von dort einberufenen Treffen, Kongressen etc. teil. Über alle wichtigen nationalen und internationalen Kontakte und Beratungen hat er dem Referatsbischof zu berichten.
3.10. Bis jeweils Ende Mai des Folgejahres legt der ND einen Jahresbericht über die Aktivitäten und die Situation der fremdsprachigen Gemeinden in Österreich vor. Dieser Bericht geht an den zuständigen bischöflichen Referenten, sowie an das Sekretariat der Bischofskonferenz.
4. Der ND hat für die Einhaltung dieser Richtlinien und der „Pastoralen und rechtlichen Richtlinien für die fremdsprachige Seelsorge“ Sorge zu tragen. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist der Referatsbischof zu verständigen.
5. Dem ND soll für die Ausübung seines Dienstes seitens des Sekretariates der Bischofskonferenz ein Büro zur Verfügung gestellt sein. Dort soll der ND regelmäßig zu festgelegten Zeiten persönlich und telefonisch erreichbar sein.
6. Das Jahresbudget für den Sachaufwand des ND wird jeweils von der ÖBK bewilligt und im Sekretariat der Bischofskonferenz verwaltet.
7. Die Wiederbestellung des ND für weitere Funktionsperioden ist möglich. Bei Bestellung eines Nachfolgers sind Unterlagen, Archiv, Dokumentation, Schriftverkehr etc. geordnet zu übergeben.
II. Organe der Nationaldirektion
8. Die Vollversammlung der Seelsorger für fremdsprachige Gemeinden.
8.1. Die Vollversammlung findet einmal jährlich statt, nach Möglichkeit zu Beginn des Arbeitsjahres. Die Teilnahme ist für alle in Österreich tätigen Seelsorger, die einer fremdsprachigen Gemeinde vorstehen, verpflichtend. Auch die übrigen in der fremdsprachigen Gemeinde tätigen Priester, Diakone, Pastoralassistenten und -assistentinnen haben das Recht zur Teilnahme und sollen entsprechend eingeladen werden. Zur Vollversammlung sind weiters die diözesanen Referenten für die fremdsprachige Seelsorge einzuladen, die selbst nicht Seelsorger fremdsprachiger Gemeinden sind.
8.2. Der ND beruft die Vollversammlung ein und legt im Einvernehmen mit dem Referatsbischof die Tagesordnung fest. Der Referatsbischof wird nach Möglichkeit an der Sitzung teilnehmen.
8.3. Bei der Vollversammlung sollen neben aktuellen Problemen auch inhaltliche Themen, sowie grundsätzliche Fragen und Entwicklungen behandelt werden. Dabei soll in Ergänzung zu diözesanen und überdiözesanen Angeboten auch entsprechend für die fachspezifische Fortbildung der Seelsorger gesorgt werden.
8.4. Die Vollversammlung kann keine Beschlüsse fassen. Sie kann jedoch Wünsche und Anregungen formulieren, die dann über den Referatsbischof der ÖBK vorgelegt werden.
9. Die Leiterkonferenz
9.1. Die Leiterkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom ND einberufen.
9.2. An der Leiterkonferenz nehmen die diözesanen Referenten für die fremdsprachige Seelsorge, der Rektor der ARGE AAG und die Oberseelsorger teil. Weitere Mitglieder können von der Konferenz kooptiert werden.
9.3. Aufgabe der Leiterkonferenz ist die konkrete Planung und Setzung von Schwerpunkten, die Umsetzung der Weisungen der ÖBK, die Behandlung aktueller Probleme und die inhaltliche Vorbereitung der Vollversammlung.
9.4. Der Referatsbischof, (er kann durch den Sekretär der ÖBK vertreten werden) und der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeämter der österreichischen Diözesen (bzw. ein von der Arbeitsgemeinschaft ernannter Vertreter) sind zur Leiterkonferenz einzuladen.
9.5. Die Leiterkonferenz kann in den unter 9.3. genannten Materien Beschlüsse fassen. Für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
9.6 Die Leiterkonferenz kann Anträge an die ÖBK formulieren, die vom Referatsbischof einzubringen sind. 10. Der Fachbeirat
10.1. Der ND hat einen Fachbeirat zu seiner Beratung einzurichten und in regelmäßigen Abständen zu konsultieren.
Diese Richtlinien wurden von der ÖBK am 6.11.1997 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung des Amtsblattes in Kraft.