Richtlinien der österreichischen Bischöfe für Gottesdienste an Sonn- und
Feiertagen in „Abwesenheit des Priesters“
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 7 vom 4. Mai 1992, II. 1.)
I. Es ist älteste Tradition der Kirche, dass der Herrentag (Sonntag) von den Gläubigen mit der Feier der Eucharistie begangen wird. „Aus apostolischer Überlieferung, die ihren Ursprung auf den Auferstehungstag Christi zurückführt, feiert die Kirche Christi das Paschamysterium jeweils am achten Tag... (II. Vat., SC Nr. 106). Daher muss es das Ziel aller pastoraler Bemühungen sein, für jede Gemeinde die sonntägliche Eucharistiefeier zu ermöglichen. „Das Ziel muss die Feier des Messopfers, der einzig wahren Verwirklichung des Pascha des Herrn, bleiben“ (Paul VI S.AAS 69/1977). Die Gläubigen sollen die Möglichkeit haben, der Verpflichtung zur Mitfeier der hl. Messe an Sonntagen und gebotenen Feiertagen nachzukommen (Can. 1247 CIC).
2. Der wachsende Mangel an Priestern führt dazu, dass trotz gewissenhafter Fürsorge, trotz Reduzierung der Gottesdienste und guter Einteilung der Priester die sonntägliche Eucharistiefeier nicht mehr in jeder Pfarrgemeinde möglich ist. In diesen Fällen soll durch Wortgottesdienste die sonntägliche Versammlung der Gemeinden gesichert werden. So sieht es auch die kirchliche Rechtsordnung vor: „Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, dass die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder dass sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen“ (Can 1248 § 2).
Dabei darf nie übersehen werden, dass es sich bei solchen Gottesdiensten um eine Notform handelt, da der Sonntagsgottesdienst ja immer eine Eucharistiefeier sein sollte. Wenn es auch wichtig ist, gerade in kleinen Pfarrgemeinden, die sonntägliche Gebetsgemeinschaft im Wortgottesdienst mitzutragen, so empfehlen wir doch allen, denen dies möglich ist, außerdem noch an der Eucharistiefeier einer Nachbargemeinde teilzunehmen.
3. „Zum Vorsteherdienst für solche sonntägliche Versammlungen sind als erste Helfer die Diakone heranzuziehen“ (Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester“ vom 2. Juni 1988, Nr. 29). Laienchristen werden zum Dienst der Wortgottesdienstleitung durch den Bischof beauftragt. Diese Beauftragung wird für einen bestimmten Bereich (Gemeinde, Kirche) und zeitlich befristet gegeben.
4. Der Bischof muss Sorge tragen, dass die Wortgottesdienstleiter eine entsprechende Ausbildung erhalten. Es erscheint günstig, wenn es in einer Gemeinde mehrere Wortgottesdienstleiter gibt, die miteinander den Gottesdienst gestalten.
5. Wenn in größeren Pfarren am Sonntag wegen des Priestermangels nur eine Eucharistiefeier stattfinden kann, darf ein zusätzlicher Wortgottesdienst nur ausnahmsweise gefeiert werden.
6. Eine schwierige Frage stellt die Kommunionspendung in diesen Wortgottesdiensten dar. Das römische Direktorium sagt hierzu: „Wenn eine Messe nicht möglich ist, wird der Pfarrer dafür sorgen, dass die hl. Kommunion ausgeteilt wird“ (Nr. 28). Dennoch erscheint es uns als ratsam, die hl. Kommunion nicht einfach regelmäßig zu spenden, vor allem um die wesenhafte Verbindung von eucharistischem Opfer und Sakramentenempfang nicht vergessen zu lassen und den Eindruck zu vermeiden, es handle sich hier um die volle Gestalt des sonntäglichen Gottesdienstes. In jedem Fall soll bei diesen Wortgottesdiensten die eucharistische Anbetung einen unverzichtbaren Platz haben. Auch soll häufig um Priesterberufe gebetet werden. Der Seelsorger möge wochentags diese Gemeinden besuchen, um Eucharistie zu feiern und Gelegenheit zum Empfang des Bußsakramentes zu geben.
7. Für den Dienst des Wortes gilt Canon 766 CIC: „Zur Predigt in einer Kirche oder einer Kapelle können, nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und vorbehaltlich von Canon 767 § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist.“ Konkretisierungen werden, wenn notwendig, von den einzelnen Diözesen festgelegt.