Dekret über Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sowie über Urkundenausstellung
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 67 vom 1. Jänner 2016, II. 2., S. 10)
Die Bischofskonferenz hat in ihrer Sommervollversammlung von 16.–18. Juni 2014 auf Antrag der Ordinariatskanzlerkonferenz das Dekret über Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sowie über Urkundenausstellung (veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 3/15. April 1989, Nr. 38) so abgeändert, dass die bisher in Punkt 1. lit. b) normierte Verpflichtung der Pfarren zur Führung eines pfarrlichen Apostatenbuches entfällt.
Punkt 1. lit. a) und b) des Dekretes lauten daher wie folgt:
„1. Führung der pfarrlichen Matrikenbücher:
- Gemäß can. 535 § 1 sind folgende pfarrliche Matrikenbücher zu führen: Taufbuch, Trauungsbuch, Totenbuch.
- Darüber hinaus wird gemäß can. 535 § 1 hiermit angeordnet:
- die Führung eines pfarrlichen Matrikenbuches, in dem alle Katechumenen (can. 788 § 1), alle Konvertiten und Revertiten zu verzeichnen sind;
- die Führung der Pfarrkartei, die mindestens alle Katholiken der Pfarre erfassen soll.“
Die Kongregation für die Bischöfe hat dem Ersuchen der Österreichischen Bischofskonferenz entsprochen und das Dekret mit der vorgeschlagenen Änderung per Dekret vom 21. Oktober 2015 rekognosziert.
Zugleich haben die Diözesen die Verpflichtung zur zentralen Führung eines Matrikenbuches übernommen, in dem alle Apostaten zu verzeichnen sind. Dieser Beschluss ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Dieses Buch ist durch Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz von 3.–6. November 2014 in „Austrittsbuch“ umbenannt worden.
Dekret über Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher
sowie über Urkundenausstellung
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 38.)
Der von Pfarrseelsorgern immer wieder vorgetragene Wunsch nach Vereinheitlichung veranlasste die Österreichische Bischofskonferenz, für alle Diözesen in Österreich folgende Weisungen zur Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sowie zur Urkundenausstellung zu erlassen, die mit 1. Jänner 1984 in Kraft treten.
Diese Weisungen fußen auf den Vorschriften des Codex luris Canonici vom 25. Jänner 1983 (ab 27. November 1983 in Kraft) und berücksichtigen das österreichische Personenstandsgesetz vom 19. Jänner 1983 (ab 1. Jänner 1984 in Kraft).
1. Führung der pfarrlichen Matrikenbücher:
- Gemäß can. 535 § 1 sind folgende pfarrliche Matrikenbücher zu führen: Taufbuch, Trauungsbuch, Totenbuch.
- Darüber hinaus wird gemäß can. 535 § 1 hiermit angeordnet:
- die Führung eines pfarrlichen Matrikenbuches, in dem alle Katechumenen (can. 788 § 1), alle Konvertiten, Revertiten und „Apostaten“ zu verzeichnen sind;
- die Führung der Pfarrkartei, die mindestens alle Katholiken der Pfarre erfassen soll.
- Ein einheitlicher, für ganz Österreich geltender Wegweiser zur Führung der Pfarrmatriken wird veröffentlicht werden.
Zur Gewährleistung der gewünschten Einheitlichkeit werden die erforderlichen Drucksorten für die Matrikenführung vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz herausgegeben.
2. Aufbewahrung der pfarrlichen Matrikenbücher:
Sämtliche pfarrlichen Matrikenbücher sind gemäß can. 535 und can. 555 sorgfältig aufzubewahren.
Die für die Seelsorge in der Pfarre nicht mehr benötigten alten Matrikenbücher können, wenn in einer Pfarre die geforderten Bedingungen für ein kirchliches Archiv nicht gegeben sind oder die aus den alten Matriken gewünschten Auskünfte (für Ahnenforschung) aus personellen Gründen nicht bewältigt werden können, dem Diözesanarchiv in Treuhandschaft übergeben werden. Alle Anträge auf Auskünfte aus den in Treuhandschaft übergebenen Matriken sind dann an das Diözesanarchiv weiterzugeben.
3. Ausstellung von Urkunden aus pfarrlichen Matrikenbüchern:
Die dazu nötigen Detailvorschriften werden in dem unter 1c genannten „Wegweiser zur Führung der Pfarrmatriken“ enthalten sein.
Die erforderlichen Vordrucke werden vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz herausgegeben.
4. Führung des Weihebuches:
Jede Weihespendung ist gemäß can. 1053 § 1 in das Weihebuch bei der für den Weiheort zuständigen Kurie einzutragen.
5. Führung des Firmbuches:
Über die von can. 895 vorgeschriebene Führung eines Firmbuches der Diözesankurie ist für jede Diözese eine eigene Regelung zu treffen.