Propädeutikum – Statut
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 32 vom 1. Februar 2002, II. 1.)
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen hat das Kuratorium des Propädeutikums nach Befassung des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz das nachfolgend veröffentlichte abgeänderte Statut mit dem Antrag auf Genehmigung bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingereicht. Die Österreichische Bischofskonferenz hat dieses Statut ad experimentum mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren genehmigt.
Statut
I. Trägerschaft, Sitz, Zusammensetzung
1. Das Propädeutikum ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2. Der Sitz des Propädeutikums ist im Canisiusheim in Horn, wobei beide Institutionen (Canisiusheim und Propädeutikum) inhaltlich und personell getrennt bleiben, zum Teil auch administrativ und finanziell.
3. Die Ausbildung und Unterbringung kann jedoch auch an einem anderen Ort erfolgen.
4. Zum Propädeutikum gehören:
- die Direktoren,
- die Spirituale,
- die Teilnehmer,
- das Kuratorium.
II. Zielsetzung
Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen (einschließlich Militärdiözese) in Österreich, die der ratio nationalis unterstehen. Es hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu klären.
III. Österreichische Bischofskonferenz
1. Personalentscheidungen
Die Österreichische Bischofskonferenz bestellt die Direktoren und die Spirituale.
2. Kuratorium
Die Österreichische Bischofskonferenz installiert ein Kuratorium und bestellt dessen Mitglieder.
3. Budget und Kontrolle
Die Österreichische Bischofskonferenz genehmigt das jährliche Budget und prüft die Finanzen.
4. Koordination
Die Österreichische Bischofskonferenz behandelt Anträge des Kuratoriums oder der Direktoren in ihrer Vollversammlung.
IV. Kuratorium
1. Bestellung und Funktionsperiode
Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
2. Zusammensetzung
Dem Kuratorium gehören an:
- ein Vertreter der Österreichischen Bischofskonferenz
- ein Vertreter der Diözesen, in deren Gebiet das Propädeutikum stationiert ist
- ein von der Regentenkonferenz nominierter Vertreter
- ein von den Spiritualen der diözesanen Priesterseminare nominierter Vertreter, der jedoch nicht gleichzeitig Spiritual des Propädeutikums sein darf
- der Rektor des Canisiusheimes bzw. der Leiter der Institution, in der das Propädeutikum stationiert ist
- die Direktoren des Propädeutikums.
3. Ersatz von Kuratoriumsmitgliedern
Scheidet während der Funktionsperiode eines der unter Punkt 2,a-d genannten Kuratoriumsmitglieder aus, hat die entsprechende Einrichtung einen neuen Vertreter für die laufende Funktionsperiode zu nominieren. Für die unter Punkt 2,e und f genannten Kuratoriumsmitglieder gilt, dass bei Leiterwechsel während der Funktionsperiode des Kuratoriums der neue Funktionsträger Mitglied des Kuratoriums wird.
4. Vorsitz
Der Vertreter der Österreichischen Bischofskonferenz führt den Vorsitz im Kuratorium und vertritt es nach außen.
Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.
5. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Kuratoriums nimmt der Vertreter der Regentenkonferenz wahr.
Er ist für die Information innerhalb des Kuratoriums, für die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen sowie die Protokollierung zuständig.
6. Sitzungen
Das Kuratorium trifft sich mindestens dreimal pro Jahr.
Es wird vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer einberufen, indem die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigt werden. Dieser Benachrichtigung ist die Tagesordnung inklusive der schriftlich eingelangten Anträge beizulegen.
7. Anträge an das Kuratorium
Anträge an das Kuratorium können jederzeit von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich dem Geschäftsführer übermittelt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung zu setzen hat.
Anträge während einer Sitzung können auch mündlich gestellt werden. Sie sind in jedem Fall in der laufenden Sitzung zu behandeln.
8. Abstimmungen
Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Kuratoriums mit Ausnahme der Direktoren des Propädeutikums Stimmrecht.
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern.
9. Aufgaben und Kompetenzen
- Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Direktoren und die Spirituale und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz vor.
- Es berät und unterstützt die Direktoren bei der Suche nach geeigneten Referenten und Referentinnen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
- Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der das Propädeutikum betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz.
- Es berät und genehmigt die Jahresplanung und nimmt den Jahresschlussbericht entgegen.
- Es nimmt den Budgetentwurf und die Jahresabrechnung entgegen und leitet sie nach ihrer Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter.
- Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.
V. Leitung des Propädeutikums
1. Leitung
Die Gesamtleitung des Propädeutikums obliegt einem der Direktoren, der als leitender Direktor von der Österreichischen Bischofskonferenz auf Vorschlag des Kuratoriums bestellt wird. Jeder Direktor ist mit der Leitung einer Gruppe beauftragt.
In der Gruppenleitung handeln die Direktoren eigenverantwortlich, in allen anderen Belangen sind sie dem leitenden Direktor untergeordnet. Bei längerer Abwesenheit des leitenden Direktors betraut das Kuratorium einen der Direktoren mit der zwischenzeitlichen Gesamtleitung.
2. Voraussetzungen für die Direktoren
Die Direktoren des Propädeutikums müssen Priester mit seelsorglicher und geistlicher Erfahrung, Treue zur Kirche und Talent zur Menschenführung sein.
Weitere Erfordernisse:
- Fähigkeit zur geistlichen Animation (Gebet und Meditation)
- Fähigkeit zum Einzelgespräch mit konstruktivem Eingehen auf den Gesprächspartner
- Fähigkeit im Umgang mit Gruppen
- Kooperationsfähigkeit
- Organisationstalent
- Kompetenz für Konfliktlösung
- Erfahrung in der Priesterausbildung.
3. Dauer der Tätigkeit
Die Direktoren werden auf je fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
4. Kompetenzen und Aufgaben des leitenden Direktors in Absprache mit den anderen Direktoren
- Gesamtverantwortung und Koordination
- Inhaltliche und zeitliche Planung des Propädeutikums und dessen konkrete Umsetzung
- Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung
- Wirtschaftliche Verwaltung des Propädeutikums
- Einteilung der Teilnehmer in Gruppen und Zuordnung der Gruppenleitung
- Leitung einer Gruppe
- Erstellung der Hausordnung für das Propädeutikum im Einvernehmen mit dem Leiter des Canisiusheimes bzw. einer anderen entsprechenden Einrichtung.
5. Zusammenarbeit mit dem Kuratorium
Die Direktoren können jederzeit Anträge an das Kuratorium stellen.
6. Zusammenarbeit mit den Regenten und Bischöfen
Die Direktoren sind verpflichtet, mit Bischöfen und Regenten zusammenzuarbeiten und regelmäßige Kontakte zu pflegen.
7. Zusammenarbeit mit dem Canisiusheim bzw. anderen Einrichtungen
In allen Fragen, die das Zusammenleben betreffen, ist eine gute Zusammenarbeit mit dem Canisiusheim oder der entsprechenden Einrichtung zu suchen.
8. Kompetenzen und Aufgaben der Direktoren als Gruppenleiter
- Regelmäßige Gespräche mit den Teilnehmern, Begleitung im forum externum und Koordination der gesamten Ausbildung mit dem einzelnen Teilnehmer
- Führung einer Gruppe von Teilnehmern gemäß dem Jahresplan und den Statuten des Propädeutikums
- Vorbereitung der Einführungswoche im September jeden Jahres in Absprache mit den Regenten der Priesterseminare
- Organisation der Praktika für die Teilnehmer der zugeteilten Gruppe in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regenten
- Erstellung von schriftlichen Gutachten über jeden Teilnehmer am Ende des Arbeitsjahres für die Bischöfe und Regenten
- Pflege von Kontakten zu den Bischöfen und Regenten jener Diözesen, aus denen die Teilnehmer seiner Gruppe kommen; insbesondere rechtzeitige Information bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten, die eventuell den Abbruch der Ausbildung eines Teilnehmers nahelegen.
9. Koordination
Die Direktoren und die Spirituale koordinieren ihre Arbeit für das Propädeutikum untereinander in regelmäßigen Zusammenkünften.
Die Leitung des Propädeutikums und die Leitung des Canisiusheimes bzw. der entsprechenden Einrichtung koordinieren ihre Arbeit und die Fragen des Zusammenlebens in regelmäßigen Treffen.
VI. Spiritual
1. Voraussetzungen für die Spirituale
Die Spirituale müssen Priester mit Erfahrung in geistlicher Begleitung und spiritueller Animation sein.
2. Dauer der Tätigkeit
Die Spirituale werden für jeweils fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
3. Kompetenzen und Aufgaben
- Geistliche Animation (Gebet und Meditation)
- Geistliche Begleitung der Teilnehmer im forum internum
- Sorge für und Gestaltung von Spiritualstunden
- Mitverantwortung für die geistlichen Ausbildungselemente
VII. Inhaltliche und zeitliche Gestaltung
Der inhaltliche und zeitliche Ablauf wird in einem Jahresplan festgelegt.
1. Inhaltliche Gestaltung
Gemäß der Ziele, die in II definiert sind, liegen die Schwerpunkte der inhaltlichen Gestaltung in den Bereichen der Lebensgeschichte, der Glaubensbiographie, der spirituellen Formung der Teilnehmer und der Berufung zum Dienst in der Kirche.
Wichtige Themen sind:
- Einführung in das geistliche Leben
- Einübung im Gebet
- Hinführung zur Wahrnehmung der geistlichen Begleitung
- Einführung in die Sakramente und Vertiefung ihres Verständnisses
- Praktika zur Wahrnehmung der realen Lebenssituationen von Menschen in Kirche und Welt
- Kennenlernen des depositum fidei (Grundkurs des Glaubens)
- Förderung und Vertiefung des sentire cum ecclesia
- Einübung der vita communis und deren praktische Erprobung
- Vertieftes Kennenlernen des eigenen Lebens- und Glaubensweges
- Klärung und Vertiefung der Motivationen für den Priesterberuf
- Vorbereitung auf das Studium der Theologie (z.B. alte Sprachen) bzw. Vertiefung einzelner theologischer, philosophischer oder gesellschaftlicher Themenbereiche.
2. Zeitliche Gestaltung
Das Propädeutikum beginnt mit der Einführungswoche im September und endet im Juni des Folgejahres.
Ein Einstieg von Teilnehmern während des Jahres ist nicht möglich.
VIII. Teilnehmer
1. Teilnahme
Zur Teilnahme am Propädeutikum sind gemäß der ratio nationalis alle Neueintretenden aller Diözesen inklusive der Militärdiözese verpflichtet, die die Ausbildung zum Weltpriester absolvieren und vom Diözesanbischof für das Propädeutikum aufgenommen worden sind.
2. Aufnahme
Die Regentenkonferenz erstellt Leitlinien für das Aufnahmeverfahren gemäß der Kriterien der ratio nationalis.
Teilnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die sprachlichen Voraussetzungen zu erbringen, die für das Studium an einer österreichischen Fakultät vorgeschrieben sind.
Sobald ein Kandidat vom Bischof der jeweiligen Diözese für das Propädeutikum aufgenommen worden ist, hat der zuständige Regens bis spätestens Ende August die Anmeldung durchzuführen, indem er die persönlichen Daten des Kandidaten und eine Stellungnahme dem leitenden Direktor des Propädeutikums übermittelt.
3. Abschluss
Nach Abschluss des Propädeutikums wird über die endgültige Aufnahme des Teilnehmers ins Priesterseminar ausschließlich in der jeweiligen Diözese entschieden.
4. Vorzeitiges Ausscheiden
Die Teilnehmer können jederzeit das Propädeutikum abbrechen. Sie haben darüber unverzüglich den Direktor zu informieren.
Treten bei einem Teilnehmer schwere disziplinäre Mängel, lange oder schwere Krankheit, schwerer Mangel an Motivation oder sonstige gravierende Ausbildungshindernisse auf, hat der jeweilige Direktor den Regens davon zu informieren und dem zuständigen Diözesanbischof die vorzeitige Entlassung eines Teilnehmers vorzuschlagen.
Scheidet ein Teilnehmer freiwillig oder durch Entlassung aus, sind bei der neuerlichen Aufnahme als Priesterkandidat die gesamtkirchlichen Regelungen zu beachten.
Nach Wegfall der Ausbildungshindernisse und neuerlicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens kann das Propädeutikum wiederholt werden.
5. Dispens
Dispens vom Propädeutikum kann vom Diözesanbischof nach Beratung mit dem Regens jenen gewährt werden, die bereits einen gleichwertigen Ausbildungsvorgang absolviert haben bzw. absolvieren.
Sind trotz Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsvorganges andere Gründe gegeben, die die Teilnahme eines Kandidaten am Propädeutikum sinnvoll erscheinen lassen, kann der Diözesanbischof nach sorgfältiger Prüfung und nach Beratung mit dem Regens die Dispens aufheben.
IX. Finanzierung
Das Propädeutikum wird von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert. Die Teilnehmer des Propädeutikums haben nach einer vom Kuratorium festzulegenden Regelung Beiträge für Essen und Unterkunft zu bezahlen. Dabei ist ein einheitliches Vorgehen bei der Unterstützung durch die einzelnen Diözesen anzustreben.
Das Budgetjahr des Propädeutikums beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
X. Inkraftsetzung und Änderung des Statuts
Dieses Statut wurde am 7. November 2001 von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen
Bischofskonferenz Nr. 32 / 1. Februar 2002 in Kraft gesetzt.
Das Kuratorium kann Anträge auf Änderung des Statutes einbringen.
Änderungen des Statuts können nur von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen werden.
XI. Auflösung des Propädeutikums
Die Österreichische Bischofskonferenz kann die Auflösung des Propädeutikums beschließen. Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Propädeutikumsarbeitsjahres in Kraft.