Geschäftsordnung des Rates der Österreichischen Bischofskonferenz für
außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 3.)
§ 1
Gemäß § 8 Ziffer 4 Absatz 2 des Statutes der Österreichischen Bischofskonferenz in geltender Fassung ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz ein Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten, welcher neben der Aufgabe, die interne Verwaltung der Bischofskonferenz und der von ihr abhängigen Einrichtungen zu prüfen, die Aufgabe hat, ein bindendes Urteil über Veräußerungen und Akte der außerordentlichen Verwaltung abzugeben, welche seitens der Vollversammlung der Bischofskonferenz beschlossen werden sollen.
Zur Klärung des Begriffes „Akte der außerordentlichen Verwaltung“ ist das vom Apostolischen Stuhl rekognoszierte allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz zu Canon 1277 CIC analog heranzuziehen.
Veräußerungen sind im Sinne Canones 1289 ff. CIC zu behandeln.
§ 2
Zugleich wurde im Statut bestimmt, dass diesem Rat eine Geschäftsordnung zu geben ist, welche seitens der Bischofskonferenz zu beschließen ist. Zur Ausführung dieser Bestimmung der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz, rekognosziert durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 18. Juni 2005, Prot. N° 32/84, gibt die Österreichische Bischofskonferenz dem Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten folgende Geschäftsordnung.
§ 3 Zusammensetzung
Absatz 1
Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten besteht aus seinem Vorsitzenden und mindestens drei Diözesanbischöfen als Mitglieder.
Absatz 2
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch die Vollversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Absatz 3
Außer dem Vorsitzenden und den bischöflichen Mitgliedern, welche Stimmrecht besitzen, kann die Österreichische Bischofskonferenz in der Vollversammlung bis zu drei Fachleute als Mitglieder ohne Stimmrecht in den Rat auf fünf Jahre wählen. Diese Mitglieder, seien es Priester oder Laien, müssen einen untadeligen Ruf und hohe Erfahrung im kanonischen und staatlichen Recht und/oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben.
§ 4 Führung der Geschäfte
Absatz 1
Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich mindestens zwei Mal vor der jeweiligen Plenaria der Bischofskonferenz zu einer ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einladung zu den Sitzungen ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
Absatz 2
Alle Beschlüsse des Rates bedürfen der Bestätigung durch die Vollversammlung. Kann diese Bestätigung durch die Vollversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der Vorsitzende der Österreichischen Bischofskonferenz berechtigt, die Zustimmung zu solchen Beschlüssen zu erteilen. Die Beschlussmaterie ist in der nächsten Plenaria der Bischofskonferenz zur Kenntnis zu bringen.
Absatz 3
Bei einem dringenden Erfordernis ist der Vorsitzende berechtigt, zu jeder Zeit außerordentliche Sitzungen des Rates einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder mittels elektronischer Medien (E-Mail) erfolgen. Sie hat die Punkte, über die in der außerordentlichen Sitzung Beschluss gefasst werden soll, zu enthalten.
Absatz 4
Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu erarbeiten, welches den Mitgliedern des Rates und allen Mitgliedern der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz zuzustellen ist. Der Protokollführer ist vom Rat in seiner konstituierenden Sitzung auf die Funktionsdauer des Rates zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen und unverzüglich nach der Sitzung zu erstellen.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Absatz 1
Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es besteht Anwesenheitspflicht, außer im Falle einer Verhinderung wegen schwerer Erkrankung oder Verpflichtungen durch höhere Autorität (§ 6 Absatz 4 der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz).
Absatz 2
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
§ 6 Sekretariat
Als Sekretariat des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten dient das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär ist dem Rat als Mitglied ohne Stimmrecht beizuziehen.
§ 7 Wahrung des geistlichen Amtsgeheimnisses
Die Beratungen und Beschlüsse des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen derselben Vertraulichkeit wie die Beratungen der Österreichischen Bischofskonferenz. Alle Mitglieder, auch diejenigen ohne Stimmrecht, haben diese Vertraulichkeit zu wahren und bei der konstituierenden Sitzung ein diesbezügliches Versprechen dem Vorsitzenden zu geben.
§ 8 Beiziehung von Fachleuten zu einzelnen Tagesordnungspunkten
Erscheint es dem Vorsitzenden vonnöten, zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt einen Fachmann beizuziehen, welcher über die zu behandelnde Materie außerordentlich gute Kenntnisse besitzt, so kann er diesen für die Behandlung des Tagesordnungspunktes zur Sitzung beiziehen. Die Zeit der Anwesenheit ist auf die Beratung des Punktes zu beschränken, die Beschlussfassung hat außerhalb der Anwesenheit des für einen Tagesordnungspunkt beigezogenen Fachmannes zu erfolgen.
§ 9 Beschlussfassungen der Plenaria
Beschlussfassungen der Plenaria über Empfehlungen und Beschlüsse des Rates sind allen Mitgliedern des Rates spätestens in der auf die Plenaria folgenden nächsten Sitzung mitzuteilen und entsprechend zu protokollieren.
§ 10 Inkrafttreten und Änderung
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Änderungen bedürfen der Beschlussfassung der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie können vom Rat selbst, von jedem einzelnen Mitglied des Rates oder von jedem einzelnen Mitglied der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz beantragt werden. Bei Beschlussfassung über Beschlüsse des Rates in der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz gilt die Stimmberechtigung gemäß § 7 Absatz 1, litera e) der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz.