Decretum Generale der Österreichischen Bischofskonferenz
über das Spendenwesen
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 35 vom 1. März 2003, II. 2.)
Congregatio pro Episcopis
Austriae
de Conferentiae Episcoporum
decreti generalis recognitione
DECRETUM
Em.mus P.D. Christophorus S.R.E. Card. Schönborn, Conferentiae Episcoporum Austriae Praeses, ipsius Conferentiae nomine, ab Apostolica Sede postulavit ut canonis 1265 § 2 (Normae de stipis quaeritandibus) Codicis Iuris Canonici norma complementaris, a conventu plenario Conferentiae ad normam iuris adprobata, rite recognosceretur.
Congregatio pro Episcopis, vi facultatum sibi articulo 82 Constitutionis Apostolicae „Pastor Bonus“ tributarum et collatis consiliis cum Dicasteriis, quorum interest, memoratam normam, prout in adnexo exemplari continetur, iuri canonico universali accomodatam repperit et ratam habet.
Quapropter, eadem norma, modis ac temporibus ab ipsa Conferentia statutis, promulgari poterit.
Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 4 mensis Octobris anno 2002.
+ Ioannes B. Card. Re
Praefectus
+ Franciscus Monterisi
A Secretis
Decretum Generale der Österreichischen Bischofskonferenz
über das Spendenwesen
Präambel:
Das Spendenwesen, sei es kirchlich oder nichtkirchlich, ist in Österreich durch eine in den letzten Jahren insbesondere in den Medien geführte Diskussion in das öffentliche Interesse gelangt, das zu Vereinbarungen über das „Spendengütesiegel“ geführt hat.
Nachdem eine größere Anzahl von kirchlichen Rechtsträgern, welche im Spendenwesen als Sammlungsorganisationen tätig sind, Spendengütesiegel nicht erwerben können, andererseits auch kirchliche Normen den Kriterien des Spendengütesiegels teilweise entgegenstehen, hat die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen, ihre Kompetenz, welche für das Sammlungs- und Spendewesen gemäß can. 1265 § 2 CIC besteht, auszunützen und die folgenden Bestimmungen zur besseren Transparenz, aber auch besseren Kontrolle kirchlicher Sammlungen zu erlassen.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Zuständigkeit
Absatz 1
Sammlungen, seien es Kirchensammlungen, Haussammlungen oder Spendenbitten an einen bestimmten Personenkreis, dürfen ausschließlich von kirchlichen Rechtsträgern und Organisationen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke veranstaltet werden.
Absatz 2
Ob ein Zweck im Sinne des Absatz 1 vorliegt, entscheidet im Zweifel bei diözesanen Sammlungen der Diözesanbischof, bei überdiözesanen Sammlungen die Österreichische Bischofskonferenz, bei Sammlungen von exemten Orden oder Kongregationen der zuständige höhere Obere, bei Klöstern im Sinne can. 615 CIC der Diözesanbischof.
Absatz 3
Ebenso liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle bei den in Absatz 2 genannten Entscheidungsträgern.
Absatz 4
Sammlungen, welche durch den Apostolischen Stuhl angeordnet sind, sowie das Sammlungs- und Spendenwesen der Einrichtungen des Apostolischen Stuhles werden durch dieses Dekret nicht berührt.
Absatz 5
Das Recht der Mendikantenorden, zu sammeln, bleibt durch dieses Dekret unberührt, diese sind aber bei der Durchführung und Mittelverwendung an die Bestimmungen dieses Dekretes gebunden.
§ 2 Überdiözesane Sammlungen
Absatz 1
Sammlungen, welche im Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz von einem kirchlichen Rechtsträger oder einer kirchlichen Organisation über das Gebiet einer Diözese hinaus durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Absatz 2
Davon nicht betroffen sind Sammlungen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes von Orden oder Kongregationen durchgeführt werden, und alle Sammlungen, welche vom zuständigen kirchlichen Oberen zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt sind.
Absatz 3
Für die Zustimmung bei diözesanen Sammlungen ist der Diözesanbischof zuständig.
§ 3 Verwendung der Erträgnisse
Absatz 1
Alle Erträgnisse sind ausschließlich für die Zwecke zu verwenden, für welche sie gesammelt werden. Zu den Erträgnissen zählen auch Zinserträge, welche durch zwischenzeitige Veranlagung der gesammelten Mittel erzielt werden. Übersteigt das Sammlungsergebnis das Erfordernis des Spendenzweckes, sind die Mittel durch die sammelnde Organisation ausschließlich für gleichartige oder ähnliche kirchliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Absatz 2
Die Personal- und Sachaufwendungen für die Durchführungen der Sammlungen und der zweckgemäßen Verwendung der gesammelten Mittel dürfen aus dem Sammlungsertrag gedeckt werden. Sie dürfen aber eine zumutbare Verwaltungstangente nicht überschreiten. Ausführungsbestimmungen über die Höhe dieser Verwaltungstangente können die gemäß § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen treffen.
Absatz 3
Über die Verwendung und über die Aufwendungen ist ein Rechenschaftsbericht zu legen, welcher binnen 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres dem nach § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen vorzulegen ist.
Absatz 4
Die spendensammelnden Organisationen haben die zweckentsprechende Verwendung durch geeignete Rechnungsprüfer jährlich prüfen zu lassen und den Prüfbericht dem Rechenschaftsbericht anzuschließen. Die Rechnungsprüfer dürfen der Leitung der spendensammelnden Organisation weisungsmäßig nicht unterstellt sein.
Absatz 5
Wird kein Prüfbericht vorgelegt, kann der zuständige Obere im Sinne § 1 Absatz 2 von sich aus Prüfer bestellen, deren Kosten von der geprüften Organisation zu tragen sind.
§ 4 Verantwortliche für Sammlungen
Absatz 1
Für Sammlungen, welche jährlich durchgeführt werden und die einen durchschnittlichen Ertrag von € 2,000.000,-- überschreiten, ist von der sammelnden Organisation ein Verantwortlicher für die Durchführung und die Verwendung der Erträgnisse zu bestellen.
Absatz 2
Diese Bestellung bedarf der Bestätigung durch die gemäß § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Dekret bedarf der Recognitio durch den Apostolischen Stuhl im Sinne can. 455 § 2 CIC und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.