Aufgaben und Zuständigkeiten der Fakultätsstudienleitung
- Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG)
- Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen und von Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen mit Bescheid (§ 73 UG)
- Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs. 3 UG) sowie Diploma Supplements (§ 87 Abs. 7 UG)
- Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen (§ 78 UG)
- Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 UG)
- Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen (§§ 79 Abs. 3 und 84 Abs. 1 UG)
- Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gemäß § 86 Abs. 1 UG abgelieferten wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs. 4 UG)
- Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien und der Universitätslehrgänge (§ 87 Abs. 1 und 2 UG)
- Verleihung von Bezeichnungen an die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87 Abs. 2 UG)
- Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG)
- Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums – Nostrifizierung (§ 90 Abs. 3 UG)
- Folgende Aufgaben gemäß den Bestimmungen des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“:
- Festsetzung der Prüfungstermine und Anmeldefristen (§§ 16 und 19)
- Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern und Bildung von Prüfungssenaten (§§ 12, 13, 14, 15 und 20)
- Verfügung über Anträge im Rahmen des Anmeldeverfahrens (§§ 18 und 19)
- Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und
- Beurteilung von Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, Untersagung von Thema und Betreuerin oder Betreuer sowie Vorlage an die Beurteilerin oder den Beurteiler und Festlegung der Form, in der wissenschaftliche Arbeiten einzureichen sind (§§ 24 und 25)
- Entscheidung über Versäumnis und Rücktritt von Prüfungen aus wichtigem Grund (§ 23)
- Genehmigung von Blocklehrveranstaltungen (§ 5 Abs. 2)
- Angelegenheiten gemäß den Übergangsbestimmungen (§ 45 des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“)
- Die dem Universitätsstudienleiter in den Curricula übertragenen Aufgaben.
- Genehmigung des Ersatzes von Präsenzstunden durch virtuelle Lehre gemäß der Richtlinie des Rektorats und des Senats der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 3. Juli 2019, 71. Stück, Nr. 621