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Zur Besitzergreifung und interimistischen Leitung einer Diözese
(Kirchenrechtliche Anmerkungen anlässlich der Amtseinführung von Erzbischof Kothgasser in Salzburg)

Autor:Breitsching Konrad
Veröffentlichung:
Kategoriekommentar
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2003-01-21

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

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Die Besitzergreifung einer Diözese

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Am Sonntag, 19. 01. 03, erfolgte die feierliche Amtseinführung von Erzbischof Alois Kothgasser im Dom zu Salzburg. Bereits am 10. 01. 03 hatte Erzbischof Kothgasser in kanonischer Form von seiner neuen Diözese Besitz ergriffen. (1) Mit dem Akt der Besitzergreifung erhält ein (Erz-)Bischof das Recht zur Ausübung des ihm übertragenen Bischofsamtes. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich ein ernannter (Erz-)Bischof nicht in die Amtsführung seiner zukünftigen (Erz-)Diözese einmischen (c. 382 § 1). Trotzdem vorgenommene Amtshandlungen wären als ungültig anzusehen. Die Besitzergreifung erfolgt dadurch, dass der Ernannte persönlich oder durch einen Stellvertreter dem Konsultorenkollegium bzw. dem Domkapitel - wenn diesem die Aufgaben des Konsultorenkollegiums übertragen worden sind, wie das in Salzburg der Fall ist - das Ernennungsdekret vorlegt (c. 382 § 3). Der Vorgang ist vom anwesenden Kanzler der Kurie zu protokollieren. „Mit der Anfertigung eines Protokolls wird die ordnungsgemäße Besitzergreifung durch den ranghöchsten Notar der Diözesankurie, dessen Schriftstücke und dessen Unterschrift öffentlichen Glauben genießen (483 § 1), beurkundet und damit nachprüfbar gemacht."(2) Um die theologische Dimension der Besitzergreifung zu verdeutlichen, empfiehlt das universalkirchliche Recht, dass die Besitzergreifung im Rahmen einer liturgischen Feier in der Domkirche unter Anwesenheit des Klerus und Kirchenvolkes der Diözese geschehen soll. Diese Form der Besitzergreifung sollte der Normalfall sein. Das universalkirchliche Gesetzbuch hätte diesbezüglich also mehr als eine Empfehlung aussprechen können.(3) In Salzburg erfolgte die liturgische Feier in zeitlicher Versetzung zum Akt der Besitzergreifung im Rahmen eines Festgottesdienstes, bei dem Erzbischof Eder seinem Nachfolger in einem symbolischen Akt den Bischofsstab als Zeichen der bischöflichen Hirtensorge übergeben hat. (4)

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Mit der Amtsübernahme des erzbischöflichen Stuhls in Salzburg durch Erzbischof Kothgasser, dem bisherigen Bischof von Innsbruck, wurde die Diözese Innsbruck von rechts wegen für vakant erklärt (vgl. c. 418 § 1). Dieser Akt löste in der Diözese Innsbruck eine Reihe von Rechts wegen eintretender Vorgänge aus, die im Folgenden kurz angedeutet werden sollen.

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 Die interimistische Leitung einer Diözese wegen Vakanz des bischöflichen Stuhls

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Für das Vakantwerden eines Bischofssitzes - dies kann durch Annahme des Rücktrittsgesuches, Versetzung, Amtsenthebung oder Tod des amtsinhabenden Bischofs erfolgen - hat das kirchliche Recht mit einer Reihe von ipso iure eintretenden Maßnahmen vorgesorgt, um die Leitung einer Diözese in Zeiten der Vakanz sicherzustellen.

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Gibt es in der betreffenden Diözese einen Auxiliarbischof (Weihbischof), so geht die Leitung der vakanten Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof über. Sind mehrere Auxiliarbischöfe vorhanden, so übernimmt der Dienstälteste die Leitung. Der so mit der Leitung betraute Auxiliarbischof hat unverzüglich das Konsultorenkollegium bzw. das Domkapitel (5), dessen Vorsitz er vorübergehend innehat (c. 502 § 2), zur Wahl des Diözesanadministrators einzuberufen.

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Gibt es keinen Auxiliarbischof, wie dies in der Diözese Innsbruck der Fall ist, geht die Leitung auf das Konsultorenkollegium (in Innsbruck auch Bischofsrat genannt) über. Dieses muss in diesem Fall innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz selbsttätig einen Diözesanadministrator wählen. Bis zur Bestellung des Diözesanadministrators hat der von Rechts wegen die Diözese Leitende (Auxiliarbischof oder Konsultorenkollegium) die rechtlichen Vollmachten eines Generalvikars (c. 426).

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Der Generalvikar, der den bisherigen Bischof im Verwaltungsbereich vertreten hat, der Priesterrat (6) und der diözesane Pastoralrat(7) verlieren Amt und Aufgaben (c. 481 § 1 i.V.m. c. 501 § 2 u. c. 513 § 2), wobei die Aufgaben der Priesterrates auf das Konsultorenkollegium (8) übergehen und ihm bis zur Neubesetzung erhalten bleiben. Handelt es sich beim Generalvikar um einen Auxiliarbischof, so behält er allerdings die Vollmachten, die er bei Eintritt der Vakanz als Generalvikar innehatte, ohne jedoch das Amt eines Generalvikars innezuhaben (c. 409 § 2). (9) Sollte er nicht zum Diözesanadministrator bestellt werden, hat er diese Vollmachten unter der Autorität des Diözesanadministrators auszuüben, selbst dann, wenn dieser nur Priester sein sollte.(10) Offizial und Vizeoffizial, die den Bischof im Bereich der Rechtsprechung vertreten, bleiben im Amt.

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 Die Funktion des Konsultorenkollegiums im Falle der Vakanz des bischöflichen Stuhls

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Wie bereits erwähnt, übernimmt das Konsultorenkollegium bei Nichtvorhandensein eines Auxiliarbischofs die interimistische Leitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators. Die durch die Vakanz übernommenen Aufgaben des Priesterrates bleiben ihm jedoch bis zur Neubesetzung der Diözese erhalten. Wird der Bischofssitz durch den Tod des Amtsinhabers vakant, ist eine der ersten Amtshandlungen der von Rechts wegen beauftragten interimistischen Diözesanleitung, den Apostolischen Stuhl (über den Apostolischen Nuntius bzw. päpstlichen Legaten) vom Ableben des Bischofs in Kenntnis zu setzen. (11) Diesem Akt kommt insofern eine wichtige Bedeutung zu, da die Besetzung eines Bischofssitzes erst in Angriff genommen werden kann, wenn die Vakanz kirchenamtlich feststeht. Es ist gerade die Zeit der Vakanz des bischöflichen Stuhls, in der das Konsultorenkollegium seine Bedeutung gewinnt. (12)

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 Die Bestellung eines Diözesanadministrators

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Die wohl wichtigste Aufgabe des Konsultorenkollegiums während der Vakanz eines bischöflichen Stuhls ist die Wahl des Diözesanadministrators. Diese hat nach den Bestimmungen der kanonischen Wahl, wie sie in den cc. 165-178 geregelt ist, in freier und geheimer Form zu erfolgen.

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Dem Vorsitzenden des Konsultorenkollegiums - es handelt sich hierbei um das der Weihe nach älteste Mitglied des Kollegiums, wenn kein Auxiliarbischof die interimistische Leitung übernommen hat (c. 502 § 2) - kommt es zu, die Mitglieder des Kollegiums zur Wahl des Diözesanadministrators einzuberufen. Damit die Wahl gültig ist, dürfen zur Abstimmung nur die Mitglieder des Konsultorenkollegiums zugelassen werden (vgl. c. 169), also jene Priester, die vom früheren Diözesanbischof aus den Mitgliedern des Priesterrates für dieses Kollegium frei ernannt worden sind. Als kanonische Gültigkeitsvoraussetzungen für einen Diözesanadministrator werden vom Gesetz die Priesterweihe und die Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres verlangt (c. 425 § 1).(13) Vor Beginn der Wahlhandlung sind wenigstens zwei Wahlprüfer zu bestellen. Diese haben die Wahlzettel einzusammeln und im Beisein des Vorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, die Stimmen zu prüfen und das Wahlergebnis dem Kollegium bekannt zu geben. Über alle Wahlhandlungen ist von einem Schriftführer eine genaue Niederschrift anzufertigen, die von dem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Wahlprüfern zu unterschreiben und im Archiv des Kollegiums aufzubewahren ist. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die den größeren Teil der Stimmen auf sich vereinigen konnten. Trifft dies auf mehrere zu, so findet die Stichwahl zwischen jenen Kandidaten statt, die dem Lebensalter nach die älteren sind. Sollte beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit vorliegen, so gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der Ältere ist.

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Konnte ein Kandidat für das Diözesanadministratorenamt ermittelt werden, so hat der Vorsitzende des Konsultorenkollegiums den Gewählten davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diesem wird eine Nutzfrist von acht Tagen eingeräumt, innerhalb welcher er sich dem Vorsitzenden über die Annahme der Wahl zu erklären hat. Nimmt der Gewählte die Wahl an, so erhält er mit der Annahme sofort das Amt des Diözesanadministrators mit vollem Recht (c. 427 § 2). Den Apostolischen Stuhl hat der Gewählte unverzüglich über seine Wahl in Kenntnis zu setzen (c. 422). Dies erfolgt über die Benachrichtigung des Apostolischen Nuntius bzw. päpstlichen Legaten. Bei Amtsantritt muss der Gewählte vor dem Konsultorenkollegium das Glaubensbekenntnis nach der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Formel ablegen (c. 833 Nr. 4). Sollte der Gewählte in der Diözese das Amt des Ökonomen ausgeübt haben, so ist vom diözesanen Vermögensverwaltungsrat für die Amtszeit des Diözesanadministrators ein neuer Ökonom zu wählen (c. 423 § 2).

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In der Diözese Innsbruck hat das Konsultorenkollegium den Diözesanadministrator bereits am Montag (20. 01. 03) nach der feierlichen Amtseinführung von Erzbischof Kothgasser gewählt. Nach Mitteilung der Katholischen Presseagentur fiel die Wahl schon im ersten Wahlgang auf den bisherigen Generalvikar Ernst Jäger. (14) Dies ist eine durchaus sinnvolle Entscheidung, da so eine kontinuierliche Leitung der Diözese ohne größere Brüche bis zur Neubesetzung am besten gesichert scheint.

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 Rechte und Pflichten eines Diözesanadministrators

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Der Diözesanadministrator verfügt über die Rechte und Pflichten eines Diözesanbischofs und tritt in dessen Aufgaben ein, außer in jenen Dingen, die von der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind (c. 427 § 1). Von der Natur der Sache ausgenommen sind z. B. alle jene Funktionen, die die Bischofsweihe voraussetzen (Spendung von Weihen), wenn der Diözesanadministrator kein Auxiliarbischof ist. Vom Recht ausgenommen sind z. B. die Einberufung einer Diözesansynode (c. 462 § 1) und die Ernennung von Domkapitularen (c. 509 § 1). An einen Weiheanwärter, dem der frühere Diözesanbischof den Zutritt zur Weihe versagt hat, darf der Diözesanadministrator kein Weiheentlassschreiben ausstellen. Ebenso darf er keine Ernennungen von Pfarrern vornehmen, es sei denn, seit Eintritt der Vakanz ist ein Jahr vergangen (c. 525 n. 2).

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Für die Ausübung seines Amtes findet der Diözesanadministrator im Konsultorenkollegium eine bedeutendes kollegial verfasstes Unterstützungsorgan. In bestimmten Fällen ist er für die Vornahme von Rechtsakten an die Zustimmung dieses Kollegiums durch das Recht sogar ausdrücklich gebunden. So darf er Inkardinationen, Exkardinationen und Transmigrationen erst nach dem ersten Vakanzjahr mit der Zustimmung des Konsultorenkollegiums vornehmen (c. 272). (15) Auch für die Amtsenthebung des Kanzlers und anderer Notare der Kurie (c. 485) sowie für die Ausstellung von Weiheentlassschreiben (c. 1018 § 2) bedarf er der Zustimmung des Konsultorenkollegiums.

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Die angeführten Beschränkungen der Vollmacht eines Diözesanadministrators haben ihren Grund darin, dass dem zukünftigen Diözesanbischof in seinen Entscheidungen nicht vorgegriffen werden soll. Grundsätzlich gilt vielmehr, dass während einer Sedisvakanz in einer Diözese nichts verändert werden darf. Interimistischen Leitern einer Diözese ist es ebenso untersagt, Handlungen zu setzen, die eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte nach sich ziehen könnten. So ist es vor allem streng verboten, Dokumente der Diözesankurie heimlich zu entfernen, zu vernichten oder zu verändern (c. 428 § 2).

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Dennoch besitzt der Diözesanadministrator ordentliche und eigenberechtigte Vollmacht. Es ist davon auszugehen, dass die Vollmacht des Diözesanadministrators alle Bereiche der bischöflichen Vollmacht - Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung - umfasst. (16) Als eigens genannte Pflichten des Diözesanadministrators führt der Kodex die Residenzpflicht und die Pflicht, an den Sonntagen und an den anderen in seiner Diözese gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Kirchenvolk zu feiern, an (c. 429).

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 Der Amtsverlust eines Diözesanadministrators

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Von Rechts wegen erlischt das Amt des Diözesanadministrators mit der Besitzergreifung durch den neuen Diözesanbischof. Der Diözesanadministrator kann jedoch auch vorzeitig von sich aus auf das Amt verzichten. Diesen Verzicht hat er dem Konsultorenkollegium förmlich zu erklären, und mit dieser Erklärung wird der Verzicht rechtswirksam. Es ist also kein bestätigungsbedürftiger Verzicht. Eine Amtsenthebung, die vorgenommen wird, wenn die Amtsführung des Diözesanadministrators sich aus welchen Gründen auch immer für die Diözese als nicht gedeihlich erweisen sollte, ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Schließlich erlischt das Amt des Diözesanadministrators mit dem Tod desselben. Ist nach den drei zu letzt genannten Gründen des Amtsverlustes die Diözese noch immer vakant, so hat das Konsultorenkollegium erneut zur Wahl eines Diözesanadministrators zu schreiten.

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 Die Leitung einer vakanten Diözese durch einen Apostolischen Administrator

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Die bisher vorgestellte Form einer interimistischen Leitung bei Vakanz eines bischöflichen Stuhls ist die von Rechts wegen eintretende. Der Apostolische Stuhl kann im Falle der Vakanz aber auch etwas anderes vorsehen. So hat er in der Vergangenheit immer wieder die Leitung einer vakanten Diözese einem Apostolischen Administrator anvertraut. Vielfach hat er mit der Annahme des Rücktrittsgesuches eines Diözesanbischofs diesen gleichzeitig zum Apostolischen Administrator ernannt. Diese Vorgangsweise wählte der Apostolische Stuhl z. B. bei der Nachfolge von Bischof Stecher in Innsbruck sowie bei der Nachfolge von Erzbischof Eder in Salzburg. Der Apostolische Stuhl greift hier offenbar auf eine Rechtsfigur zurück, die im CIC 1917 in den cc. 312-318 geregelt war. Der derzeitig geltende Kodex enthält diese Rechtsfigur nicht mehr. Er lässt dem Apostolischen Stuhl jedoch ganz allgemein eine andere Vorgehensweise als die vom Recht vorgesehene Leitung durch einen Diözesanadministrator offen (vgl. c. 419). Die Vollmachten, Rechte und Pflichten eines Apostolischen Administrators sind dem Ernennungsschreiben zu entnehmen. Das Konsultorenkollegium übernimmt aber auch in diesem Fall die Aufgaben des Priesterrates und unterstützt den Apostolischen Administrator bei der Leitung der Diözese.

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 Abschließende Bemerkungen

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Die Kirche besteht, wie das Zweite Vatikanische Konzil hervorgehoben hat, in und aus den Teilkirchen. Den Teilkirchen kommt daher in der kirchlichen Verfassungsstruktur eine wesentliche Bedeutung zu, eine Bedeutung, die auch das Gewicht der teilkirchlichen Leitung für das Leben der Kirche unterstreicht. Darum muss auch das Recht der Kirche für die reibungslose Fortführung der Leitung einer Diözese in Zeiten der Vakanz des bischöflichen Stuhls Vorsorge treffen, und zwar in der Art, dass die Leitung auch dann gesichert ist, wenn der Apostolische Stuhl nicht sofort aktiv werden kann. Dies geschieht durch eine Reihe von Rechts wegen eintretender Maßnahmen, die unmittelbar mit Eintreten der Vakanz greifen und nahtlos in eine interimistische Leitung überführen, ohne dass irgend eine zuständige Autorität dazwischentreten müsste.

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Anmerkungen:  

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 1. Siehe dazu Salzburg: Erzbischof Kothgasser ergriff Besitz von seiner Diözese, in: kathpress Tagesdienst Nr. 8 vom 12. 01. 2003, 3 f.

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2. Bier, Georg, c. 382, Rdnr. 12, in: MK CIC (Stand: Dezember 1998).

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3. Vgl. dazu Bier ebd., Rdnr. 18; ders., Die Rechtsstellung des Diözesanbischofs nach dem Codex Iuris Canonici von 1983 (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 32), Würzburg 2001, 118.

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4. Zu der Feierlichkeit siehe Amtseinführung von Erzbischof Kothgasser in Salzburg, in: kathpress Tagesdienst Nr. 13 vom 17. 01. 2003, 3.

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5. In Österreich, Deutschland und der Schweiz haben die Bischofskonferenzen auf der Grundlage von c. 502 § 3 die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Domkapitel, sofern ein solches in einer Diözese vorhanden ist, übertragen.

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6. Gemäß c. 495 § 1 ist in jeder Diözese verpflichtend ein Priesterrat einzurichten, der das Presbyterium der Diözese repräsentiert und als Senat des Bischofs fungiert. Seine Aufgabe ist es, „den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern". „Der Priesterrat hat nur beratendes Stimmrecht; der Diözesanbischof hat ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anzuhören, benötigt seine Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich genannten Fällen." C. 500 § 2.

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7. „In jeder Diözese ist, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen." C. 511.

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8. Das Konsultorenkollegium ist ein Kollegium, das der Diözesanbischof aus den Mitgliedern des Priesterrates für fünf Jahre frei ernennt. Es dürfen nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf sein. Vgl. c. 502 § 1. Den Vorsitz in diesem Kollegium hat der Diözesanbischof inne. Dieses Kollegium ist vor allem mit einigen Beispruchsrechten in vermögensrechtlichen Fragen ausgestattet. Zu den Aufgaben siehe Aymans, Winfried, Kanonisches Recht. Band II, Verfassungs- und Vereinigungsrecht. Paderborn u.a. 1997, 401.

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9. Siehe dazu Bier, Georg, c. 409, Rdnr. 6, in: MK CIC (Stand: Dezember 1998).

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10. Siehe Bier ebd., Rdnr. 7.

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11. Falls die interimistische Leitung ein Auxiliarbischof übernimmt, muss er ebenfalls unverzüglich den Apostolischen Stuhl über die eingetretene Vakanz in Kenntnis setzen.

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12. Vgl. dazu Aymans, Winfried, Kanonisches Recht. Band II, 400.

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13. Der Paragraph verlangt darüber hinaus, dass der Betreffende noch nicht für das konkrete Bischofsamt gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.

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14. Diözese Innsbruck: Ernst Jäger ist Diözesanadministrator, in: kathpress Tagesdienst Nr. 15 vom 20. 01. 2003, 4 f.

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15. Unter Inkardination versteht man die Eingliederung eines Klerikers in einen geistlichen Heimatverband, in der Regel in eine Diözese, Exkardination die Ausgliederung eines Klerikers aus einem solchen Heimatverband und Transmigration den Wechsel von einem Heimatverband in einen anderen. Näheres siehe Riedel-Spangerberger, Ilona, Art. Inkardination, in: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Band II, Paderborn u.a. 2002, 288 f.

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16. Aymans, Winfried, Kanonisches Recht. Band II, 362 f.

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