Einfacher, als viele denken: die Arbeitnehmer/innenveranlagung („Jahresausgleich“)

Ein beträchtlicher Teil der Lohnsteuerpflichtigen verzichtet auf die Ausnützung von Steuersparmöglichkeiten im Rahmen der Arbeitnehmer/innenveranlagung (früher: „Jahresausgleich“). Dabei ist die Abwicklung einfacher, als viele denken.

Über finanz.online (Link: https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) können Sie den Antrag online einbringen und erhalten oft schon innerhalb weniger Tage den Bescheid und die Rückzahlung. (Falls Sie noch keinen Zugang zu finanz.online haben, können Sie diesen ebenfalls unter dem erwähnten Link beantragen.)

Lohnt sich das?

Der Antrag lohnt sich erfahrungsgemäß in den meisten Fällen. Die Höhe der Rückzahlung, die Sie vom Finanzamt erhalten, hängt vor allem davon ab,

  1. in welcher Progressionsstufe der Lohnsteuer Sie sich befinden (Beispiele: Bei einem Bruttogehalt von monatlich € 1.500,-- ist die Rückzahlung für geltend gemachte Absetzposten (über dem Pauschbetrag) in Höhe von € 500,--, beträgt die Rückzahlung € 125,--. Bei einem Bruttogehalt von € 2.500,-- und Absetzposten (über dem Pauschbetrag) in Höhe von € 700,-- sind es € 245,--).
  2. welche so genannten Werbungskosten Sie geltend machen können (Beispiele: Fortbildungskurse mit beruflichem Kontext, Fachliteratur, Reisekosten)
  3. welche so genannten Sonderausgaben Sie geltend machen können (Beispiele: freiwillige Pensionsversicherungen, Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen; in beiden genannten Fällen allerdings mit Einschränkungen, siehe Link am Ende des Beitrags)
  4. welche Spenden Sie geltend machen können (Beispiele: Caritas, Rotes Kreuz)
  5. wie hoch Ihr Kirchenbeitrag ist

Beachten Sie bitte, dass die Anrechenbarkeit und die Auswirkungen von den jeweiligen konkreten Verhältnissen abhängen, also z B. Bezug von Werbungskosten zur beruflichen Tätigkeit, Kinderanzahl, Ausschöpfen von Pauschbeträgen usw.

Neu ab 2017:
Was bedeutet „antragslose Arbeitnehmer/innenveranlagung“?

Wenn die Bezugsdaten von Lohnsteuerpflichtigen zu einer Gutschrift führen, wird diese amtswegig, d.h. durch das Finanzamt, ermittelt. Allerdings kann das Finanzamt natürlich nicht solche Absetzposten berücksichtigen, die vom Steuerpflichtigen bekanntgegeben werden müssen. Es ist daher empfehlenswert, die Absetzmöglichkeiten aktiv zu prüfen und im Antragsweg einzubringen. 

Gut verständliche und detaillierte Informationen finden Sie im Steuerbuch des Bundesministeriums für Finanzen
(Link: https://www.bmf.gv.at/services/publikationen/BMF-Steuerbuch_2017_dt.pdf?5qi2es)

 

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