Ziemlich versteckt in § 108 des Universitätsgesetzes (UG) findet sich der so genannte „Dachverband der Universitäten“.
Diese unscheinbare Regelung hat große Bedeutung in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Denn seit 01.01.2004 fallen neu begründete Dienstverhältnisse nicht mehr unter das Vertragsbedienstetengesetz. Vielmehr gilt für diese der Kollektivvertrag.
Der Kollektivvertrag wird zwischen der Gewerkschaft (als Vertreterin der Arbeitnehmer/innen) und den Vertreter/innen der Arbeitgeber ausgehandelt. Dieser Arbeitgebervertreter ist der besagte „Dachverband“. Eine seiner Aufgaben ist auch die Verhandlung der jährlichen Gehaltsanpassung für die Bediensteten, für die der Kollektivvertrag gilt. Auch hier ist der Verhandler für die Arbeitnehmer/innenseite die Gewerkschaft. Das bedeutet, dass also nicht jede einzelne Universität Kollektivvertragsverhandlungen führt, sondern alle öffentlichen Universitäten Österreichs im Wege über den Dachverband mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD).
Näheres zu diesem Thema:
Wortlaut von § 108 UG: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-02-08&Artikel=&Paragraf=108&Anlage=&Uebergangsrecht=
Kollektivvertrag (aktuelle Fassung): http://www.kollektivvertrag.at/kv/universitaeten-arb-ang/universitaeten-rahmen/2770151
Homepage Dachverband auf der Webseite der Universitätenkonferenz: https://uniko.ac.at/dachverband/