Nicht – oder doch? - verfügbare Werke: Zu den neuen gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung „vergriffener“ Werke
Christian Recht
Mit der „Binnenmarktrichtlinie“ von 2019 (Richtlinie (EU) 2019/790) hat die Europäische Kommission europaweit eine neue urheberrechtliche Grundlage zur Nutzung „vergriffener“ Werke durch Kultureinrichtungen, insbesondere Bibliotheken, geschaffen. Diese Vorgaben hat der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der bislang letzten Urheberrechtsnovelle (2021) im österreichischen Recht umgesetzt (§ 56f UrhG und § 25a Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, in Kraft seit 2022). Nach der aus Bibliothekssicht eher enttäuschenden bzw. in der Praxis kaum relevanten Regelung zur Nutzung „verwaister“ Werke (UrhG-Novelle 2014 / 56e UrhG, auf Basis der Verwaiste-Werke-RL von 2012) liegt damit nun eine rechtlich sichere Möglichkeit zur Verwendung von Werken vor, die auf üblichen Vertriebswegen nicht mehr erhältlich sind.
Im Rahmen des Beitrags werden die Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine Nutzung von vergriffenen (bzw. laut gesetzlicher Terminologie „nicht verfügbaren“) Werken dargestellt, mögliche Problembereiche identifiziert und aktuelle Entwicklungen erläutert.
Kurzbiografie
Christian Recht ist Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbibliothek (seit 2000) und dort für die Bereiche Recht und Interne Revision verantwortlich. Studium der Rechtswissenschaften (Mag. iur., LL.M.) und Library and Information Studies (MSc) in Wien. Vortragender in der bibliothekarischen Ausbildung (Universitätslehrgang LIS, ÖNB-interne Ausbildung „Brain-Pool“), Publikationen zu Medien- und Urheberrecht.