Einladung von Bewerberinnen zu Bewerbungsgesprächen
Alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Ernennungserfordernisse oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen, sind einzuladen.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB ungewöhnlich große Anzahl an Bewerbungen) kann ausnahmsweise mit Einverständnis des AKG die Anzahl der einzuladenden Bewerberinnen reduziert werden. Gibt der Arbeitskreis seine Zustimmung, erfolgt die Auswahl der einzuladenden Bewerberinnen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis anhand einer gemeinsam zu erstellenden Kriterienliste auf Grundlage des Ausschreibungstextes und der Arbeitsplatz-/Aufgabenbeschreibung.
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