Rechtliche Grundlagen des Gender Mainstreaming
- 3. und 4. Aktionsprogramm der EU
- Leitlinien der EU-Kommission
- EG – Vertrag (seit dem Vertrag von Amsterdam*)
- Art 2: Die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen ist eine der Aufgaben der EG
- Art 3: Bei all ihren Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern
- beschäftigungspolitische Leitlinien der EU
(Leitlinie19 bzw 18) - Strukturfondsverordnungen
(zB EFRE, EFS, EAGFL) Gender Mainstreaming als horizontaler Grundsatz - Nationale Aktionspläne (NAP)
* Exkurs: Vertrag von Amsterdam:
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Primärrecht der EU
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erklärt Gleichstellung zu einer zentralen Aufgabe der Gemeinschaft
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definiert Gleichstellung zur Querschnittsmaterie (dh zum horizontalen Ziel)
--> Aufwertung des Ziels der Chancengleichheit