Wiederholung von Prüfungen

Die dritte und vierte Wiederholung (= vierter und fünfter Antritt) einer Prüfung muss kommissionell abgehalten werden, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird (z.B. Vorlesungsprüfung). Auf Antrag der/des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung (= dritter Antritt). Der/die Studierende muss das Formular ‘Antrag um Zulassung zur Dritten und Vierten Wiederholung zu einer Lehrveranstaltungsprüfung’ ausfüllen und mindestens 2 Wochen vor der Prüfung im Prüfungsreferat abgeben. Das Formular und weitere Informationen stehen auf der Studienprofilseite zur Verfügung.

Der Prüfungssenat wird in Absprache mit dem/der Lehrveranstaltungsleiter/in entsprechend diesen Voraussetzungen ausgewählt. Studierende sind berechtigt, mit der Anmeldung Wünsche hinsichtlich der Person der Prüferin oder des Prüfers bekannt zu geben (Satzung § 19). Die Unterschrift des Universitätsstudienleiters wird vom Prüfungsreferat eingeholt.

Die Lehrveranstaltungsleiter/innen müssen vor Beginn jedes Semesters die Studierenden über die Prüfungsmethode der Lehrveranstaltungsprüfungen (schriftlich/mündlich) informieren. Die festgesetzte Prüfungsmethode ändert sich nicht, wenn die Prüfung kommissionell abgehalten wird, außer wenn der/die Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Form unmöglich macht (Satzung § 22).

Die Studierenden haben keinen Anspruch auf einen individuellen Prüfungstermin, die festgesetzten Prüfungstermine einer Lehrveranstaltung müssen wahrgenommen werden. Persönliche Vereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind jedoch zulässig (Satzung § 16).

Negativ beurteilte Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind zur Gänze zu wiederholen.

Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteile Prüfungen bis 12 Monate nach der Ablegung einmal zu wiederholen (...). Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig - UG 2002 § 77 (1).

Es wird empfohlen, die Studienvertretung zu kontaktieren.

 

Bei Fragen rund um das Informatik-Studium:
lehre-informatik@uibk.ac.at

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