Belästigung

 

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verbietet als Form der Diskriminierung auch

  • sexuelle Belästigung 
  • geschlechtsbezogene Belästigung 
  • Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung 

Was versteht das Gesetz unter „Belästigung“?

Eine Belästigung auf Grund eines der genannten Tatbestände liegt vor, wenn ein der entsprechenden Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

  • das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
  • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
  • bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein dieser Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

Dieses Verhalten kann entweder von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dienstgebers (Universität) selbst gesetzt werden, oder diese können es schuldhaft unterlassen im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

 

Informationen und Hilfe bei Belästigung:

https://www.uibk.ac.at/gleichbehandlung/belaestigung/

 

 

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