Wiederholung von Prüfungen
Aus der Satzung der Universität Innsbruck
§ 17. Wiederholung von Prüfungen
(1) Über die in § 77 Abs. 2 UG angeführte Zahl von drei Prüfungswiederholungen hinaus ist eine weitere Wiederholung zulässig.
(2) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn ein Fach negativ beurteilt wurde.
(3) Soweit eine Prüfung aus mehreren Fächern oder Lehrveranstaltungen besteht, jedoch nicht in Form einer kommissionellen Gesamtprüfung abgehalten wird, ist nur jenes Fach oder jene Lehrveranstaltung zu wiederholen, das oder die negativ beurteilt wurde.
(4) Die dritte und vierte Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
(5) Die dritte und vierte Wiederholung einer Fachprüfung oder Modulprüfung ist kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
(6) Negativ beurteilte Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind zur Gänze zu wiederholen.
Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Innsbruck vom 21.06.2019, 62. Stück, Nr. 564 (die rechtlich verbindliche From ist den jeweiligen Mitteilungsblättern zu entnehmen)
Rechtliche Grundlagen der Universität Innsbruck
Eine freiwillige Wiederholung einer positiv bestandenen Prüfung ist einmalig und innerhalb eines Jahres möglich. Es gilt das wiederholte Ergebnis.