Statuten Koordinierungsstelle JAKOB
(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 69 vom 1. September 2016, II. 2., S. 6–10)
1. RECHTLICHE STELLUNG
Die „Koordinierungsstelle JAKOB – Jugend-Apostolate Katholischer Orden und Bewegungen“ (kurz: „Koordinierungsstelle JAKOB“) ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz, kanonisch errichtet durch Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz als eigene öffentliche kirchliche Rechtsperson im Sinne des c. 114 § 1 CIC iVm. c. 116 CIC.
2. SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Sitz der Koordinierungsstelle JAKOB befindet sich im Gebiet der Erzdiözese Wien.
Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle JAKOB erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich, die Teilnahme an grenzüberschreitenden Projekten ist ebenfalls vorgesehen.
3. ZIEL UND GRUNDSÄTZE
Als Einrichtung der Katholischen Kirche ist die Koordinierungsstelle JAKOB in ihrer Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet. Die Koordinierungsstelle JAKOB dient dem Zweck, immer im Einvernehmen und in Absprache mit der jeweils zuständigen Autorität, besonders zu fördern:
- das neue Leben in der Katholischen Kirche, insbesondere kirchliche Bewegungen, Neue Gemeinschaften, Gebetskreise und katholische Initiativen, soweit es die Jugendarbeit all dieser betrifft;
- die Jugend-Apostolate von Ordensgemeinschaften der Katholischen Kirche;
- die Einheit und Vernetzung der katholischen Jugend-Apostolate in Österreich, insbesondere mit und in den Diözesen, den diözesanen Jugendstellen und der Katholischen Jugend Österreich sowie der Katholischen Jungschar Österreichs;
- die Neuevangelisierung der Jugend Österreichs;
- Weltjugendtage und ähnliche Veranstaltungen;
- die Verkündigung der Lehre der Kirche;
- die Hinführung zu den Sakramenten;
- die Formung der Jugendlichen zu Jüngern Christi, insbesondere die Berufungsfindung.
4. ARBEITSWEISE
4.1 Die Koordinierungsstelle JAKOB setzt diese Ziele auf folgende Weise und mit folgenden ideellen Mitteln um:
- die koordinative Arbeit unter der Aufsicht des für die Kinder- und Jugendseelsorge zuständigen Referatsbischofs der Österreichischen Bischofskonferenz (im Folgenden kurz „Jugendbischof“);
- die Förderung des Austausches und der Vernetzung der Gruppierungen der katholischen Jugendpastoral, die Initiierung und die Mitarbeit in der Durchführung gruppenübergreifender Projekte sowie die Förderung der Koordination diözesaner, nationaler und internationaler Treffen, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diözesanbischöfen (bzw. den Jugendseelsorgern), dem Jugendbischof bzw. den jeweils zuständigen kirchlichen Oberen bei internationalen Veranstaltungen;
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; die Herausgabe von Veröffentlichungen auch in elektronischer Form und unter Verwendung von Social Media und Internet;
- die Förderung spiritueller und religiöser Praxis; die Veranstaltung von Gebetsinitiativen, Projekten und Kampagnen, Kundgebungen, Kursen, Akademien, Wettbewerben, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen und Exkursionen; in enger Abstimmung und unter der Leitung der zuständigen Diözesanbischöfe bzw. des Jugendbischofs;
- der Kontakt mit kirchlichen und religiösen Stellen.
4.2 Die erforderlichen materiellen Mittel für die Arbeit werden aufgebracht durch:
- Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
- Spenden, Subventionen und Sponsorenbeiträge;
- Erträge aus Veranstaltungen aller Art;
- Herausgabe von Medien aller Art, insbesondere im Internet;
- Erlöse aus der Veräußerung von Veröffentlichungen in jeder Form;
- Erlöse aus dem Verkauf von Materialien;
- Zuwendung unter Lebenden und von Todes wegen.
5. ORGANE
Für die Koordinierungsstelle JAKOB werden eine Jugendkommission und ein/e Geschäftsführer/in eingesetzt, die ihre Aufgaben unter der Leitung der Österreichischen Bischofskonferenz und unter Aufsicht des Jugendbischofs in enger Zusammenarbeit mit den Kontaktpersonen der Gruppierungen, die in der Koordinierungsstelle JAKOB vernetzt sind, wahrnehmen. Organstellung hat auch der Wirtschaftsrat.
5.1 Jugendkommission
5.1.1 Aufgaben der Jugendkommission
- Erstellung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Präsenthalten eines Leitbildes und der spirituellen und inhaltlichen Linie der Koordinierungsstelle JAKOB;
- Festlegung einer Geschäftsordnung für die Arbeit des Geschäftsführers;
- Entscheidung über Aufnahme von Gruppierungen in das Netzwerk der Koordinierungsstelle JAKOB;
- Besprechung der Jahresplanung;
- Zuständigkeit für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Punkt 6. dieses Statuts;
- Beschluss über die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/-führerin vorbehaltlich der Zustimmung des Jugendbischofs.
Die Bestellung erfolgt auf drei Jahre. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung durch die Österreichische Bischofskonferenz;
- Vorschlag der Mitglieder des Wirtschaftsrates;
- Entlastung des Geschäftsführers.
5.1.2 Mitglieder der Jugendkommission
Mitglieder, die aufgrund ihrer Funktion jedenfalls Mitglied der Jugendkommission sind:
- der Jugendbischof als Vorsitzender
- der Bundesjugendseelsorger
- drei bis neun Vertreter/innen aus den vernetzten Gruppierungen, die durch den Jugendbischof für eine Funktionsperiode von drei Jahren ernannt werden;
- der/die Geschäftsführer/in (ohne Stimmrecht).
Alle Mitglieder der Jugendkommission außer dem/der Geschäftsführer/in haben Sitz und Stimme.
Der Vorsitzende ist berechtigt, zwei Stellvertreter (d.h. einen 1. Stellvertreter und einen 2. Stellvertreter) zu ernennen.
Der Geschäftsführer ist der Jugendkommission berichtspflichtig und hat in jeder Sitzung der Jugendkommission einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.
Gäste mit beratender Stimme können vom Jugendbischof zur Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission ist ehrenamtlich.
5.1.3 Arbeitsweise der Jugendkommission
An Sitzungen der Jugendkommission nehmen deren Mitglieder mit Stimmrecht bzw. Gäste teil.
- Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Jugendkommission. Im Fall seiner Verhinderung kann er sich durch den 1. Stellvertreter, im Fall auch der Verhinderung des 1. Stellvertreters durch den 2. Stellvertreter, vertreten lassen.
- Eine von der Jugendkommission gewählte Person führt in den Sitzungen ein Ergebnisprotokoll, das von ihm/ihr zu unterzeichnen ist und das anschließend an alle Mitglieder der Jugendkom mission zu versenden ist. Die Jugendkommission kann jederzeit ein anderes Mitglied mit der Protokollführung betrauen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem/der Geschäftsführer/in zu übermitteln.
- Der Vorsitzende ernennt eine Person aus der Jugendkommission, die für das Erstellen der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen und für die Sitzungsorganisation zuständig ist. Sitzungen der Jugendkommission werden von dieser Person im Auftrag des Vorsitzenden per E-Mail spätestens sieben Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
- Es finden mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderjahr statt.
- Weitere Sitzungen werden von dem/der Geschäftsführer/in, vom Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag an alle Jugendkommissionsmitglieder von drei Jugendkommissionsmitgliedern einberufen.
- Die Jugendkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat ein Vetorecht hinsichtlich aller in der Jugendkommission gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende ist berechtigt, binnen vier Wochen gerechnet ab dem Tag des Empfangs des Protokolls ein Veto gegen Beschlüsse der Kommission einzulegen, das beim Protokollführer zu hinterlegen und von diesem den Mitgliedern der Jugendkommission weiterzuleiten ist.
- Änderungen des Statuts müssen mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden; jede Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
5.1.4 Ausscheiden aus der Jugendkommission
Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission endet
- bei Mitgliedern aufgrund einer Funktion mit der Beendigung der Funktion,
- bei sonstigen Mitgliedern durch annahmebedürftigen Verzicht, Ende der Funktionsperiode oder Enthebung durch den Vorsitzenden
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem/der Geschäftsführer/in umgehend mitzuteilen.
5.2 Der/die Geschäftsführer/in
- Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt gemäß Punkt 5.1.1 dieses Statuts.
- Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die administrative und finanzielle Leitung der Koordinierungsstelle JAKOB im Sinne dieses Statuts und der von der Jugendkommission erlassenen Geschäftsordnung.
- Der Dienstvertrag mit dem/der Geschäftsführer/in ist vom Vorsitzenden der Jugendkommission nach Rücksprache mit dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu unterfertigen.
- Der/die Geschäftsführer/in vertritt die Koordinierungsstelle JAKOB nach außen, falls er verhindert ist, vertritt ihn in dieser Aufgabe eine von ihm bestimmte Person.
- Der/die Geschäftsführer/in beruft ehrenamtlich arbeitende Teams ein, um Aufgaben der Koordinierungsstelle JAKOB erfüllen zu können.
Sollten der Geschäftsführer bzw. andere Personen in einem Dienstverhältnis tätig sein, so ist darauf jedenfalls die Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese Wien anzuwenden.
5.3 Wirtschaftsrat
Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag der Jugendkommission und nach Zustimmung des Jugendbischofs mindestens drei, maximal vier in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht wirklich erfahrene Personen auf drei Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates, wobei mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsrates auch Mitglied der Jugendkommission sein soll.
Der Wirtschaftsrat tagt mindestens zweimal jährlich.
Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende des Wirtschaftsrates trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens 7 Tage vor der Sitzung per E-Mail) sowie für die Protokollierung. Das Protokoll des Wirtschaftsrates ergeht an die Mitglieder des Wirtschaftsrates, die Mitglieder der Jugendkommission und an den/die Geschäftsführer/in.
5.3.1 Aufgaben des Wirtschaftsrates:
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan und
- Genehmigung des Jahresabschlusses.
Der Wirtschaftsrat ist jedenfalls bei außerordentlichen, im ordentlichen Haushaltsplan nicht berücksichtigten, Maßnahmen zu befassen. Überdies bedürfen folgende Akte der außerordentlichen Verwaltung der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat:
- Abschluss von Dienstverträgen;
- Aufnahme von Krediten, Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für fremde Verbindlichkeiten generell;
- Investitionen, die 10% der Erträge des ordentlichen Haushaltes überschreiten.
6. FINANZGEBARUNG
6.1 Die Koordinierungsstelle JAKOB ist in Hinblick auf die Aufgaben eine nicht auf Gewinn abgestellte, gemeinnützige Einrichtung.
6.2 Für die Finanzgebarung der Koordinierungsstelle JAKOB ist der/die Geschäftsführer/in der Jugendkommission verantwortlich im Rahmen der von der Bischofskonferenz erlassenen Finanzrichtlinien.
6.3 Budget
Der/die Geschäftsführer/in erstellt einen Haushaltsplan, der vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, danach von der Jugendkommission zu genehmigen, vom Jugendbischof zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.
6.4 Jahresabrechnung
Der/die Geschäftsführer/in legt eine Jahresabrechnung vor, die vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, von der Jugendkommission zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.
6.5 Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den/die Geschäftsführer/in und eine dazu von der Jugendkommission bestimmte Person.
6.6 Die Finanzgebarung der Koordinierungsstelle JAKOB unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
7. NETZWERK DER KOORDINIERUNGSSTELLE JAKOB
Die mit der Koordinierungsstelle JAKOB vernetzten Gruppierungen beteiligen sich über Kontaktpersonen an den Zielen und Grundsätzen sowie der Arbeitsweise der Koordinierungsstelle JAKOB.
8. STATUTENÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNG DER KOORDINIERUNGSSTELLE JAKOB
8.1 Statutenänderung
Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.
8.2 Aufhebung der Koordinierungsstelle
Die Aufhebung der Koordinierungsstelle JAKOB erfolgt durch Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz. Sollte die Koordinierungsstelle JAKOB durch Entscheidung der Bischofskonferenz aufgelöst werden, so fließt ein allenfalls bestehendes Vermögen der Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich und zur Gänze für die gleichen gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke wie bisher zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Förderungen aus Bundesmitteln und von anderen Subventionen Sorge zu tragen.
9. RECHTSWIRKSAMKEIT
Das vorliegende Statut tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 in Kraft und hebt das vorherige Statut (mit Wirksamkeit vom 8. November 2013) auf.